Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 11.04.1961 – 1 StR 51/61

1. Strafsenat

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1 StR_51/61

Im Namen des Volkes

In der Strafisache

gegen

den Hilfsarbeiter Horst S ED zus SEE: geboren am EB 1933 in ra, -.:

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.2.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof rend

ats Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 24. November 1960, soweit er der Notzucht schuldig erkannt ist, im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsuittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Kevision verworfen.

Von kechts wegen

G x ünd e

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Er ficht mit der Revision allein die Verurteilung wegen Notizucht an. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I, Den Schuldspruch rechtfertigen die Urteilsfeststellungen.

1. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß § 177 Abs. 1 Halbs. 2 StGB, in der Begehungsform des Mißbrauchs einer Frau zum außerehelichen Beischlaf voraussetzt, daß der Täter die Frau gerade zu diesem Zweck in einen willenlosen oder (wie hier) bewußtlosen Zustand versetzt - zum Unterschied von § 176 Abs. 1 Nx. 2 StGB, der Vorschrift, die dann einschlägt, wenn der Täter eine willenlose oder bewußtlose (oder geisteskranke) Frau zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, ohne diesen ihren Zustand in solcher Absicht solbst herbeigeführt zu haben. An einzelne Wendungen in der Sachverhaltsschilderung und bei der Beweiswürdigung (der Angeklagte habe Erika Br gerürgt, "so daß" sie bewußtlos wurde, und sie "in diesem Zustand" geschlechtlich mißbraucht) knüpft sich zwar der Zweifel, ob die Strafkamner das Ausnutzen einer bloßen, möglicherweise unerwarteten Folge der Gewalttätigkeit - das unter § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB fiele - genügend klar von dem zweckbestimmt auf den Eintritt dieser Folge hin gerichteten Handeln unterschieden hat - das allein im Sinn des § 177 Abs. 1 Halbs., 2 SIEB tatbestandsmäßieg ist —. Ausdrückliche ergänzende Feststellungen räumen indes den Zweifel aus, obschon sie abweichend von dem üblichen

3.

Urteilsaufbau erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffen sind.

2. Die Strafkamner hat von dem Angeklagten den Eindruck, ihm seien "derartige Gewalttaten" nicht wesensfrend; or nähere sich "immer" Frauen, um sie sich "mehr oder weniger mit Gewalt" gefügig zu machen. Sie beruft sich dafür auf ein gleichartiges früheres Strafverfahren gegen ihn und auf "Andeutungen" seiner jetzigen Ehefrau, wonach er auch sie "sozusagen" gewaltsam zum ersten Geschlechtsverkehr brachte. Beide Erwägungen sind bedenklich. Über Art, Inhalt und Bestimmtheit der Andeutungen der Ehefrau teilt das Land gericht nichts Näheres mit. Die wiedergegebene Urteilswvendu drückt keine Gewißheit des Landgerichts darüber aus, daß das "angedeutete" Verhalten des Beschwerdeführers beim ersten Geschlechtsverkehr mit seiner Frau wirklich gewalttätig war. Der Tatrichter darf jedoch nur solche Umstände zu Ungunsten des Angeklagten verwerten, deren er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sicher ist. In dem früher: Strafverfahren war der Beschwerdeführer von der Anklage weg Notzucht mangels Beweises freigesprochen worden. Auch dazu teilt die Strafkammer keine Einzelheiten mit. Möglicherweis beruht der Freispruch gerade auf dem mangelnden Nachweis einer Gewaltanwendung.

Der Rechtsfehler berührt jedoch nicht den Schuldspru Diesen stützt das Landgericht, wie sich aus Inhalt und Aufb des Urteils einwandfrei ergibt — unabhängig von dem Eindruc den es von der Persönlichkeit des Angeklagten hatte - alle? auf das Beweisergebnis zum Tatgeschehen, Insoweit ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision bringt dagegen nur neue tatsächliche Umstände vor und greift die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Beides ist im Revisions rechtszug unzulässig (§ 337 StPO). Der Angeklagte hat die !: zwar im (grenznahen) Ausland begangen, unterliegt aber als deutscher Staatsangehöriger dem deutschen Strafrecht

ß)

(§ 3 StGB). Hiernach ist die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch zu verwerfen.

II, Dagegen muß der ötrafausspruch wegen des zu I 2 erwähnten Rechisfehlers aufgehoben werden. Wie schon dargelegt, hat die Strafkammer keine zureichenden Gründe für ihren Eindruck angegeben, daß der Beschwerdeführer ein !haltloser und brutaler Wüstling" sei, dem die "Lust zu solchen Gewalttaten" ausgeirieben werden müsse.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es ferner nicht zulässig, von der Anrechnung der Untersuchungshaft ganz oder teilweise bloß ässwegen abzusehen, weil der Angeklagte die Tat ableugnete (BGHSt 1, 105;

BGH NJW 1956, 1845 Nr. 17).

Dr. Geier Dotterweich Seibert

Willns Hübner