Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.02.1955 – 5 StR 600/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes 7, In der Strafsache 72 gegen den Maurer Günther P GE 245 DEEEED, dort geboren am EEEED 1931,
wegen fortgesetzter politischer Verdächtigung U.8.
nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 8.Februar 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wirä das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Mai 1954, soweit es den Angeklagten wegen Verschleppung verurteilt, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
pas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter politischer Verdächtigung (§ 1 Abs 1 und 3 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 44.6.1951) und wegen Verschleppung (§ 2 Abs 1 Freihßchutz6G) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Fall der Verschleppung. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 2 Abs 2 FreihSchutzG. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Soweit die Revision freilich beanstandet, daß die Strafkammer ein Handeln aus Gewinnsucht verneint hat, richten die Angriffe sich nur gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum inneren Tatbestand. Das Urteil stellt fest, das Entgelt sei nicht der Beweggrund des Angeklagten gewesen; vielmehr habe er die Beziehungen zum SSD nicht abreißen lassen wollen, weil er noch nicht wußte, "in welcher Machtsphäre er sich in Zukunft aufhalten werde"; auch habe er auf seine im sowjetischen Sektor lebende Adoptivmutter Rücksicht genommen. Daran ist das Revisionsgericht gebunden.
Auf die allgemeine Sachrüge mußte jedoch das Urteil, soweit es sich auf die Verschleppung bezieht, auch im übrigen nachgeprüft werden. Das führte in einem anderen Punkte zur aufdeckung eines Rechtsfehlers. Das Urteil stellt fest, daß Bo festgenommen worden ist, also seine Freiheit verloren hat. Das gehört nicht zum Tatbestand des § 2 Abs 1 FreihöchutzG, weil es hiernach zur Verurteilung genügt, daß das Opfer der Verschleppung in Gefahr kommt, seiner Freiheit beraubt zu werden. Verliert es seine Freiheit wirklich, widerspricht das dem Recht und erstreckt der Vorsatz des Täters sich hierauf, so steht die Verschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).
So verhält es sich im vorliegenden Fall schon nach den bisherigen Feststellungen. Denn danach war es der
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Angeklagte selbst, der Bogmie festnehmen ließ. Gleich. wohl kann der Senat den Schuldspruch nicht selbst ändern, weil erstens der Angeklagte nicht gemäß
§ 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichts. punkts hingewiesen worden ist (Anklage war nur nach dem Freiheitsschutzgesetz erhoben), und weil zweitens das Urteil nicht feststellt, ob die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert oder die in § 239 Abs 2,3 Ste3 erwähnten schweren Folgen gehabt hat. Dem wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung nachzugehen haben.
Wird der Angeklagte wegen Verschleppung in Tateinheit mit einfacher oder schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 1,2 StGB) verurteilt, so ist zwar die Strafe, wie bisher, dem § 2 Abs 1 FreihSchutzG zu entnehmen. Innerhalb des in dieser Vorschrift gegebenen Strafrahmens kommt aber eine tateinheitlich begangene Freiheitsberaubung als Strafschärfungsgrund in Betracht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka ‚Schmidt Dr.Börker