Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 27.03.1961 – 2 StR 340/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ww) un ii
ImNamen des Volkes
den Rentner Karl H
en 8. ED m,
In der Strafsache
gegen
aus KB. dort geboren
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 30. August 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter DrasMenges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. März 1961
1.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle 14 (Hehlerei) und soweit er und der Mitangeklagte in den Fällen 3 und 6 (Diebstahl) verurteilt
worden sind,
außerdem im Gesamtstrafausspruch hin-
sichtlich dieser beiden Angeklagten,
2.) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer im Falle 12 wegen einfachen Diebstahls verur-
te3.1lt ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Hehlerei und vegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1.) Die Revision weist gegenüber den Verurteilungen wegen Diebstahls zutreffend auf einen Rechtsmangel des Urteils hin, weil dieses in den Fällen 3 und 6 keine ausreichenden Feststellungen über den fremden Gewahrsanm getroffen habe, den der Angeklagte durch die Wegnahme gebrochen haben soll. Die Strafkammer ist zwar der Überzeugung, daß es sich in diesen Fällen jeweils um das Eigentum dritter Personen gehandelt hat, indem sie zutreffenderweise davon ausgeht, daß auf der Straße stehende Mopeds und Fahrräder nicht herrenlos zu sein pflegen. Diese Feststellung ist daher rechtlich nicht angreifbar und auch für das Revisionsgericht bindend. Indessen ergibt der Sachverhalt des Urteiis keine Klarheit darüber, ob das Moped "an der Radwache am Hauptbahnhof" und die Fahrräder "vor dem Obdachlosenasyl" noch im Gewahrsam des Eigentümers oder anderer Personen standen, als die Angeklagten ED und SED sie sich zueigneten. Da in beiden Fällen die Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, liegt die Möglichkeit nahe, daß das Moped und die Fahrräder bereits von anderen Dieben gestohlen unä dann nach Gebrauch unter Aufgube des Gewahrsaus abgestellt worden waren. Fehlte es aber an einem Gewahrsam, so kann nur in Frage kommen, daß sich die beiden Angeklagten je einer Unterschlagung schuldig genacht haben (vgl. BGHSt 13, 43).
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Die deshalb insoweit gebotene Aufke bung des Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklogten EB u erstrecken, der keine Revision eingelegt hat.
Im Falle 12 (Wegnahme eines auf dem AMBr1atz abgestellten PKW Marke Opel - Caravan) bestehen dagegen nach den Feststellungen keine Zweifel an dem fortdauernden Gewahrsam des Berechtigten.
Im übrigen ist das Vorbringen der Revision zu den Diebstahlshandlungen des Angeklagten nur beweiswürdigender Natur und kann daher in diesem Rechtszuge keine Beachtung finden.
2,) Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte auch im Falle 12 eines gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 244, 245, 47 StGB) schuldig. Im Gegensatz hierzu ist er nach dem Urteilsspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden. Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs gemäß den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen kann der Senat von sich aus vornehmen. Der Strafausspruch wegen des Diebstalüts im Falle 12 wird dadurch nicht berührt,
weil die Strafkammer ersichtlich von dem zutreffenden Straf- »
rahmen ausgegangen ist, indem sie darlegt, daß bei der gebotenen Verneinung mildernder Umstände im Sinne des
§ 244 Abs. 2 StGB von einer Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für die Straftat auszugehen sei.
3.) Die Einwände der Revision gegen die Verurteilung wegen Hehlerei (Fall 14) haben ebenfalls Erfolg. Wenn der Dieb die gestohlene Sache einem anderen zur eigenen Ver-Tügung überläßt, der nicht weiß, daß sie durch eine strafbare Handlung erlangt ist, so kann dieser durch die Annahme der Sache keine Hehlerei begehen; die Annahme kann
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auch nicht dadurch zu einer Hehlerei werden, daß er sräter - nachdem er die Sache gutgläubig erlangt hatte -
ihre strafbare Herkunft erfährt unä trotzdem über sie wie cin Eigentümer verfügt (vgl. EGHSt 10, 151). Der Sachverhalt des Urteils reicht mithin nicht aus, um Hehlerei
des Angeklagten bejahen zu können. Nach den Feststellungen hat er die 4 bis 6 Packungen gestohlene Zigaretten von
dem Mitverurteilten Fischer erhalten ohne einen Hinweis darüber, wober dieser die Zigaretten hatte. Der Angeklagte 'gab sie dann gegen Bezahlung weiter, "wobei er sich spätestens in diesem Augenblick darüber klar war, daß es sich um gestohlene Sachen handelte", Bei diesen Feststellungen ist eine gutgläubige Annahme der Zigaretten durch den Angeklagten nicht ausgeschlossen, die sich äurch seine spätere Erkenntnis von der strafbaren Herkunft der Zigaretten nicht in einen hehlerischen Erwerb umgewandelt hat. Hiernach kann auch die Verurteilung wegen Hehlerei durch Ansichbringen nicht bestehenbleiben.
4.) Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch für die Bejahung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Der Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte über die Gesichtspunkte hinaus, die der Sachverständige begutachtet hat unä die somit von der Strafkammer in ihrer Entscheidung berücksichtigt sind, sonstwie "zufolge hochgradiger Abnormität seines seelischen Innenlebens"im Zeitpunkt der Straftaten nur vermindert zurechnungsfähig
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gevresen sein könnte. Daher drängte sich der Strafkamnuer nicht auf, in dieser Hinsicht noch eine besondere weitere Untersuchung anzustellen.
Baldus Busch Menges
Kirchhof Bundesrichter Meyer ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben.
Baldus