Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 14.03.1961 – 1 StR 33/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2120 06°
Im nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gefängnisdienstleiter Heinz > EB aus SED :evoren an EB 1916 in Si,
negen schwerer passiver Bestecnung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 14.
März 1961, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. !iübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsrof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizungestellter ie» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
’ür Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 17. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte, damals Aufsichtsdienstleiter im Gerichtsselängsnis Kaufbeuren, hatte auf eine private Fahrt mit seinem Kraftwagen den Strafgefangenen Xohn mitgenommen. Unterwegs erlaubte er diesem, seine Frau in der Familiennwohnung zu besuchen. In der Gastwirtschaft Roth, wo er einkehrte, gestattete er Kg zwei Gläschen Cognac zu sich zu nehmen. Nach der Feststellung des Landgerichts hat x» den Angeklagten "als Gegengabe für die ihm gewährten Vergünstigungen" bei Re vermittelt, daß ihm zwei Stallhasen zu Zuchtzwecken überlassen wurden. Außerdem hat er ihm zwei Kanister Glysamtingemisch versprochen, die er ihn später auch zukommen ließ.
Bei seinem Umzug von Kaufbeuren nach Straubing nahm der Angeklagte ein zum Gefängnisinventar gei.öriges elektrisches Bügeleisen mit, um es für sich zu behalten.
Das Landgericht hat ihn wegen schwerer passiver Bestechung zu drei Wochen Gefängnis und wegen Amntsunterschlagung anstelle der verwirkten Gefängnisstrafe von einen Monat zu einer Geldstrafe von 150.- DM verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechtes rügt, hat nur zuu Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde;
Die Revision rügt mit Recht, daß ein hilfsweise gestellter Beweisamtrag nicht beschieden worden ist.
Laut Sitzungsprotokoll hatte der Verteidiger vorsorglich die Vernehmung der Zeugen Siegfried {gung zugen gg darüber beantragt, daß der Angeklagte die beiden Stallhasen nicht geschenkt erhalten, sondern dafür eine Autoplane im wert von 13,- bis 15.- DM gegeben habe. Das Sitzungsprotokoll enthält nichts darüber, daß der Antrag durch
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peschluß beschieden wurde. Zin ablehnender Bescrluß ist zlao nicht ergangen (§ 274 StPO). Auch die ÜUrteilsgründe, in denen über den Hilisamtrag hätte entschieden werden können, enthalten über ihn nichts.
Nach der kinlassung des Angeklagten, die im wesentlichen auch der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegt, hat KB lediglich vermittelt, daß dem Angeklagien bei Bi] zwei Kaninchen zu Zuchtzwecken überlassen wurden, Wobei es ihm freigestellt blieb, ob er sie später käuflich erwerben wolle. Im Zusammenhang mit dieser Einlassung ist zwar der Sinn des Beweisamtrages nicht ohne weiteres erklärlicn. Möglicherweise sollte er sich auf den späteren endgültigen Erwerb der Kaninchen beziehen. Dann würde das Urteil auf der Nichtberücksichtigung des Beweisamtrages richt beruhen, weil das Landgericht nicht angenommen hat, üaß der Angeklagte die Stallhasen seibst unentgeltlich erworben hat und ihm in Bezug auf einen enägültigen Kigentumservwerb auch keine Bestechung zur Last gelest hat. Da die Urteilsgründe über den Beweisamtrag schweigen, kann jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Verteidiger mit dem Antrag, wenn auch im Gegensatz zu der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten, beweisen wollte, der Angeklagte habe die Kaninchen sofort eingetauscht. Damit wäre der Sachverhalt anders gelagert als im Urteil festgestellt und es ist fraglich, ob in diesem Fall das Landgericht zu einer Verurteilung wegen schwerer Bestechung - wenigstens zu diesem Punkt - gelangt vWÄre,
Da die Strafkammer eine einheitliche Handlung angenommen hat, kann die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung somit nicht bestehenbleiben.
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was die Revision unter Bezugnahme auf § 244 Abs. 2 St?o ac Urteil bemängelt, sind in Wirklichkeit sachlichrechtliche Einwände.
TI. Die Sachrüges )..) Zur Bestechung
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ergeben sich gegen
aie Verurteilung durchgreifende Bedenken.
Die Strafkammer sieht in der Vermittlung der beiden Stallhasen einen Vorteil, weil "der Angeklagte hier die beiden Tiere zur Auffrischung seines eigenen Hasenbestandes benutzen konnte." Es ist zweifelhaft, ob die Strafkammer hier von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die ' Jberlassung der Kaninchen zu Zuchtzwecken geschah nicht durch den Angeklagten, sondern durch ein Mitglied der Fanilie rg. Der Vorteil der Verwendung zu Zuchtzwecken ist ihm also von diesem zugewendet worden und nicht von dem damaligen Strafgefangenen Kg. Dieser hat die Überlassung nur "unentgeltlich" vermittelt, Kohrı war aber kein gewerbsmäßiger Vermittler. Für ihn war nach der Sachlage | die Vermittlung nur eine Gefälligkeit, die sich nöglicherweise aus Zufall ergab. Das würde zwar nicht hindern, sie als einen Vorteil im Sinne des § 332 StGB anzusehen. Im /ordergrund standen aber für den Angeklagten sicherlich die Kaninchen selbst, die ihm nicht von KB überlassen Jurden. Ob er in der Vermittlung der Gebrauchsüberlassung einen ihm von Ko] zugewendeten Vorteil sehen konnte und sesehen hat, könnte sich nur aus den näheren Umständen ergeben, die die Strafkammer im Urteil nicht dargelegt hat. Von wesentlicher Bedeutung könnte dabei sein, ob dem Angeklagten die Stallhasen gerade deshalb überlassen wurden, weil Kg sich besonders dafür einsetzte - daß das Vermögen Kohns keine "Minderung" erfuhr, wäre ohne Belang (vel. BGH Lä Ur. 1 b zu § 332S$tGB) -. Mit Rücksicht darauf,
au es sich für Kohn uur um eine bloße Gefälligkeit handelte, äie nöglicherweise an der Grenze dessen liegt, was man üblicherweise als Zuwendung eines Vorteils ansieht, kann von der Darlegung der Umstände, die sie als Vorteil für den Angeklagten erkennbar machten und insbesondere ihren Zusammenhang mit den KBzewährten Vergünstigungen ergaben, nicht abgesehen werden, da nur dann das Revisionsgericnht nachprüfen kann, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft.
Die Ausführungen der Strafkammer zur Vermittlung der Zaninchen sind auch nicht widerspruchsfrei. Nach den Feststellungen auf Bl. 8 des Urteils hat Kg angegeben, "er hebe die beiden Stallhasen dem Angeklagten geschenkt, weil er sie selbst von einem der Mitglieder der Familie Rp zeschenksweise erhalten und an den Angeklagten aus menschlichen Gründen weitergeschenkt habe". Obwohl die Strafkammer den Zeugen KB als slaubwürdig bezeichnet, stellt sie in der Schilderung des Sachverhalts (S. 3 des Urteils) nur fest, daß x» dem Angeklagten die Kanincnen unentgeltlich vermittelt habe.
Bezüglich der zwei Kanister Glysamtingemisch, die einen wert von ca. 19.- DM hatten, ist im Urteil festgestellt, daß spätestens auf der Rückfahrt nach Kaufbeuren das Gespräch auf das Glysamtin gekommen sei. Das läßt die Möglichzeit offen, daß schon auf dem Hinweg darüber gesprochen worden ist, also zu einer Zeit, als Kg nöglicherweise noch gar nicht wußte, daß es zu einem Besuch seiner Frau una der Gastwirtschaft Roth kommen werde. Es bedarf daher auc:. hier der Feststellung näherer Umstände, aus denen sich ergibt, daß das Glysamtin für eine pflichtwidrige Handlung versprochen und angenommen wurde.
zur antsunterschlagung insoweit ist die Sachrüge unbegründet.
Der Tatbestand des § 350 StGB ist bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat das Bügeleisen beim Umzug in der Absicht, es für sich zu behalten, mitgenommen. banit war die Unterschlagung vollendet. zin etwaiger späterer £ntschluß des Angeklagten, das Bügeleisen wieder zurückzubringen, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Der Angeklagte hatte das Bügeleisen in amtlicher Eigenschaft empfangen. Es befand sich, als er es bein Umzug mitnanm, noch in seiner amtlichen Verwahrung. DaB er es schon vorher in seine Wohnung verbracht hatte und es dort für private Zwecke benutzen ließ, ändert daran nichts (vgl. RG in LZ 1917, 463 Nr. 17).
Wenn die Strafkammer dem Angeklagten schon glaubte, daß er sich zur Mitnahme des Bügeleisens für berechtigt hielt, und insoweit einen Verbotsirrtum annahn, so konnte es diesen jedenfalls ohne Rechtsverstoß als verschuldet ansehen.
such die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechts-Tehler ersehen. Es ist nach den Umständen ausgeschlossen, daß die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung die Strafhöhe bei der Amtsunterschlagung beeinflußt hat.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Amtsunterschlagung ist die Revision daher zu verwerfen.
Dr. Peetz Seibert Wıllms Hübner Fischer