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BGH Entscheidung vom 01.03.1961 – 2 StR 629/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 629/60 2143 001

In Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den iöbelträger Heinrich S — aus TED WB; ED b

dort geboren an.

wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. September 1960 nit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2_-

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Straßenraubes zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat Erfolg, da die Verfahrensrügen begründet sind.

Die Strafkammer hat die Aussage des Laboranten Sch vor der Kriminalpolizei nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen, "da der Zeuge in absehbarer Zeit richterlich nicht vernonmen werden kann". Sie hat aber, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, die Aussage des von ihr als unerreichbar angesehenen Zeugen nicht verwertet, "da sie keine Möglichkeiten hatte, seine Glaubwürdigkeit nachzuprüfen",

Zu Recht findet die Revision in diesem Verfahren einen Verstoß gegen § 261 StPO. Diese Vorschrift bestiunt, daß über das Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht nach seiner freien, "aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung" zu entscheiden hat. Hiernach ist das Gericht verpflichtet, für die Bildung seiner Überzeugung alles zu berücksichtigen, was Gegenstand der Verhandlung gewesen ist (Löwe/Rosenberg StPO 20. Auflage, § 261 Anm. 4; Eberhardt Schmidt, Lehrk. StPO § 261 Nr. 7; Kleinknecht/Müller StPO § 261 Anm. 1 c). Das bedeutet, daß das Gericht alle Beweise würdigen muß, die in der Hauptverhandlung erhoben wurden. Es darf daher eine Zeugenaussage nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil ihre Beurteilung und Wertung Schwierigkeiten bereitet. Sclche werden in der Regel auftauchen, wenn die Vernehmung eines Zeugen vor dem erkennenden Gericht unmöglich ist. Trotzdem gestattet die Strafverfahrensordnung die kommissarische Vernehmung eines Zeugen, wenn er nicht unmittelbar

vor Gericht vernommen werden kann, und unter Umständen so. gar als Ersatz die Verlesung von richterlichen Protokol- . len, auch von anderen Niederschriften, Urkunden und Schrift. ! stücken. Der Gesetzgeber hält demnach auch diese Beweise richt für wertlos und verlangt, daß das Gericht sie bei der Urteilsfindung heranzieht und würdigt. Die Strafkammer durfte daher die verlesene Aussage des Zeugen Sch nicht übergehen.

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Zutreffend rügt die Revision auch :ine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO; denn die bisherigen “eststellungen recht- | fertigen nicht die Annahme der Strafkammer, der Zeuge Schmitt sei unerreichbar. Die Anschrift des Sch ist der Strafkammer bekannt gewesen. Es ist zwar richtig, daß ein Zeuge auch dann unerreichbar ist, wenn die Bemühungen um seine Vernehmung oder die Vernehmung selbst, sei es auch außerhalb der Bundesrepublik, unter Umständen die Gefahr einer politischen Verfolgung nach sich zieken können (MDR 1953, 692). Die Strafkammer hat diese Frage geprüft, sie aber offenbar verneint. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat sich sogar wegen der Vernehmung des Sch nit der Staatsanwaltschaft in Dresden in Verbindung gesetzt und von dieser Auskunft erhalten. Der Zeuge ist zur Hauptverhandlung am 16. September 1960 auch geladen worden, aber nur durch Einschreibebrief; daß er diesen erhalten hat, ist nicht festgestellt. Es ist daher nicht ersichtlich, ob sein Erscheinen vor dem erkennenden Gericht möglich oder nicht zu erwarten ist. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, wäre der Zeuge nur unerreichbar, wenn er auch im Wege der Rechtshilfe durch ein Gericht der Sowjetzone ohne Gefahr als Zeuge nicht gehört werden könnte (BGH GA 54, 222). Dies hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt.

Das Urteil kann daher, soweit es den Angeklasten betrifft, keinen Bestand haben, da es auf den aufgezeigten Verfahrensfshlern beruht.

Busch Dotterweich Dr. Schalscha

Die Bundesrichter Dr. Menges und Kirchhof sind in Urlaub und deshalb an der Unter-

zeichnung verhindert.

Busch

se Emmi.