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BGH Entscheidung vom 19.12.1962 – 2 StR 528/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache ‚

gegen

den berufslosen Florentin C ED aus TEREEEED au ME, zeboren au. ED ED in SUB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.2.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dottervweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Landgerichtsraet ED _ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er im Falle Marion RP wegen Notzucht ver- "urteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht (Fall Narion RE), wegen versuchter Notzucht in Tateinheit nit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall Kr) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall EWB-Na@B) zu einer Zuchthausstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Verfahrensrügen:

Die den Fall RP betreffende Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugin Brigitte BB nit rechtlich fehlerhafter Begründung abgelehnt, greift durch. Ein Zeuge ist nicht allein deswegen ein völlig untaugliches Beweismittel, weil gegen ihn ein Verfahren wegen Begünstigung des Angeklagten schwebt (s. RGSt 46, 383; 47, 100,

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105; BGH NIJW 1952, 191). Auf diesem Fehler kann das Urteil im Fall RP beruhen, wie sich aus den Ausführungen zur Sach-

rüge ergeben wird.

Die beiden auf den Fall Kr pezüglichen Verfahrensbeschwerden, mit denen Verletzung des § 244 Abs. 3 und Abs. 6 StPO geltend gemacht wird, sind nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unbeachtlich. Zur Begründung einer Aufklärungsrüge ‚gehört nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Behauptung, daß dem Landgericht das angeblich zu Unrecht unbenutzt gebliebene Beweismittel bekannt gewesen ist. Daran fehlt es. hier hinsichtlich des angeblichen Zeugen Laibl Sch@p. In der Revisionsbegründung wira nicht dargelegt, daß dieser Zeuge dem Landgericht wenigstens dem Namen nach bekannt gewesen sei, so daß es in der Lage gewesen wäre, nach seinem Aufenthalt zu forschen. Es äre Sache des Angeklagten gewesen, die Ladung des Zeugen zu beantragen. Was das Wachbuch des 15. Polizeireviers vom 4. und 5. April 1961 betrifft, dessen Beizichung der Verteidiger vergeblich beantragt hat, so fehlt in der Revisionsbegründung die Angabe der Tatsachen, die mit diesem Buch bewiesen werden sollten. Ohne diese Angabe kann der Senat nicht prüfen, ob das Urteil auf der Unterlassung der Beiziehung beruhen kann.

§ 267 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß in den schriftlichen Urteilsgründen nicht sämtliche Zeugenaussagen mitgeteilt und erörtert sind. Die Strafprozeßordnung schreibt das nicht vor. Nur das Ergebnis seiner Beveiswürdigung muß das Gericht in den Urteilsgründen mitteilen. In der von der Revision angeführten Entscheidung des 4, Strafsenats des Bundesgerichtshofs (HJW 1961, 2069) steht nichts anderes. Zuden gibt die Revision nicht einmal an, was die verschiedenen Entlastungszcugen gesagt haben sollen. £s wäre also garnicht nachprüfbar, ob für den Tatrichter Anlaß bestand, sich mit den Aussagen auscinanderzu s2tzen,

Arsen:

rien,

Für die Annahme, daß die Entscheidung der Strafkammer nicht auf ihrer aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung beruhe und daß sie sich nicht mit den zur Entlastung des Angeklagten erhobenen Beweisen auseinandergesetzt habe, besteht jedenfalls in den Fällen EEE und Kr kein Anlaß. Daraus allein, daß nicht alle Zeugenaussagen in schriftlichen Urteil erwähnt sind, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht geschlossen werden, das Landgericht habe sich bei der Beratung des Urteils nicht mit diesen Aussagen befaßt. § 261 StPO ist daher nicht verletzt. Das Urteil des Senats von 1. März 1961 (2 StR 629/60) betraf einen anderen Sachverhalt. Dort hatte die Strafkammer ausdrücklich erklärt, daß sic die Aussage eines Zeugen wegen der Schwierigkeit, dessen Glaubwürdigkeit nachzuprüfen, unberücksichtigt gelassen habe.

Eine weitere Verfahrensrüge betrifft nur die Strafzumessung. Auf sie kommt es nicht an, weil das Urteil auf die Sechrüge in gesamten Strafausspruch aufgehoben verden muß.

Sachrüge:

Sachlichrechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung im Falle RB. In den Fällen EB und Kr tragen die Feststellungen die Schwl.dsprüche wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung. Im zweiten Fall ist es allerdings fraglich, ob die Strafkammer zu Recht Tateinheit angenonmen hat. Die Feststellungen lassen vermuten, daß der Notzuchtversuch schon beendet war, als der Angeklagte das Häcchen offenbar aus Wut darüber, daß er nicht ans Ziel seiner Wünsche gelangt war, zu züchtigen begann. Die möglicherweise irrige Annahme von Tateinheit beschwert indessen den Angeklagten nicht.

In Falle RB (vollendete Notzucht) ist festgestellt, daß zur Tatzeit in den kleinen Appartement zehn bis zwölf Personen anwesend waren. Das Landgericht befaßt sich zwar mit der Behauptung des Angeklagten, er habe Marion RW nur einen Abschicdskuß gegeben, der von ihr erwidert worden sei. Diese Behauptung hält es auf Grund der Aussage der durch die Tat verletzten Zeugin REP und der Zeugin KW, die sich zu diesen Zeitpunkt mit dem Zeugen BED im verschlossenen Badezimmer befand, für widerlegt. Nicht dagegen wird als widerlegt bezeichnet die weitere Einlassung des Angeklagten, während des Abschieds sei die Tür vom Korridor zum Wohnzimmer, in dem sich mit Ausnahme von Horst BE unäü Dagmar KB dic übrigen Gäste aufhielten, nicht geschlossen gewesen, so daß er das ihm vorgeworfene Verbrechen garnicht unbemerkt hnbe begehen können. Trifft diese Einlassung des Angeklagten aber zu, dann ist sie geeignet, schr gewichtige Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin R@WEP auszulösen. Weil die Strafkammer sich gleichwohl mit ihrer iliderlegung nicht befaßt, ist zu besorgen, daß sie ihre Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zcugin RP verkannt hat. Aus diesem Grunde muß die Verurteilur wegen vollendeter Notzucht im Falle RW aufgehoben werden.

Da nicht auszuschließen ist, daß sich die bisher nicht "sehlerfrei begründete Verurteilung im Falle REP auch auf das Strafmaß in den beiden anderen Fällen ausgewirkt hat, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Rüge, das Landgericht habe sich im Falle

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Kr@ß®B richt nit der Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände befaßt.

Baldus Dotterweich Mayr Meyer Henning