Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 01.03.1961 – 2 StR 619/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 Str 619/60 2143 00:
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. örich H WB aus rein en MED, geboren an EB. ED EB irn EB Hei Da,
wegen Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1961, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEEEEEEND
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. Juli 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird Jie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Untreue zu einer Gefängnisstraie ‘on elf Monaten und zu einer Gelästrafe verurteilt worden. Mit ‚einer Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht gel- ‚end, das sachliche Recht sei unrichtig angewendet worden.
I. Verfahrensbeschwerden.
1.) Die Rüge der Verletzung des § 249 StPO entspricht nicht iur Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Davon, daß allgenein eine teilweise Verlesung von Schriftstücken unzulässig sei, ann keine Rede sein. Wenn der Angeklagte geltend machen will, iaß durch die unvollständige Verlesung ein falsches Bild entstanden sei, so muß er im einzelnen darlegen, welche Toile nach seiner Ansicht noch hätten verlesen werden müssen, welches Mißverständnis durch die Teilverlesung entstanden sein soll und welche nichtverlesenen Teile nach seiner Ansicht das Mißverständ-
nis beseitigt hätten.
Soweit er behaupten will, nicht verlesene Teile der Schriftstücke seien entgegen der Vorschrift des § 261 StPO im Urteil verwertet worden, muß er diese anführen.
2.) Der Umstand, daß der Angeklagte an Angina pectoris und an Asthma leidet, legt keineswegs die Annahme nahe, für die hier in Frage stehende Straftat sei seine Zurechnungsfähigkeit irgendwie eingeschränkt gewesen. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlaß, von Amts wegen einen ärztlichen Sachverständigen zu hören. Sie hat demnach ihre Aufklärungsfflicht nicht verletzt.
II. Sachrüge.
1.) Der Angeklagte war in dem von ihm beurkundeten Grund-Stückskaufvertrag von beiden Parteien beauftragt, den von den
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Käufern bei ihm in Schecks hinterlegten Kaufpreis auf ein Notariat, anderkonto zu nehmen und an die Verkäufer auszuzahlen, sobald
die Eigentumsänderung im Grundbuch verfügt war. Zutreffend nimnt das Landgericht an, daß er demnach verpflichtet war, den vollen Betrag bis zur Auszahlung an den Verkäufer bzw. bis zur Rückzahlung an die Käufer, falls sich nämlich Hindernisse für die Unschreibung im Grundbuch entgegenstellen sollten,auf dem Anderkonto zu belassen, Auch gegen die weiteren Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe gegen diese ihm kraft Auftrages
und Amtes obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Parteien verstoßen, indem er einen Teilbetrag von 18.000.-- DM zur Diskontierung fremder Wechsel verwendete mit
der Folge, daß er in der Zeit von September 1956 bis März 1958
auf dem Anderkonto 18.000.-- DM zu wenig für die Parteien des Kaufvertrages zur Verfügung hielt, bestehen keine Bedenken... Die Strafkammer hat nun zwar — entsprechend dem Vorbringen des Angeklapten — als wahr unterstellt, daß die Wechsel absolut sicher waren, und ferner, daß Rechtsanwalt Englisch bei ‚Kenntnis der Sachlage bereit gewesen wäre, dem Angeklagten 18.000.-—- DM zur Verfügung
zu stellen. Sie ist jedoch unter Berufung auf R6GS$t 73, 283 der Ansicht, daß eine Vermögensgefährdung nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß der Täter die Möglichkeit hat, sich das Geld zur Ersetzung des zu eigenen Zwecken verwendeten Betrages anderweit zu beschaffen; sondern nur, wenn er selbst über ausreichende Mittel hierzu in
bar oder auf der Bank verfügt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. In der angezogenen Entscheidung hat das Reichsgericht zum Falle eines Rechtsanwalts, der für seine
Klienten eingegangene Gelder für eigene Zwecke verbraucht hatte, ausgesprochen, selbst wenn sich der Angeklagte in guten Verhältnissen befunden hätte, würde allein der Umstand, daß er
nicht zu jederzeitiger Auszahlung des geschuldeten Betrages in
der Lage gewesen wäre, eine Benachteiligung des Vermögens der Berechtigten bedeutet haben. Dem ist beizupflichten. Auch im vorliegenden Falle bezweckte die "Hinterlegung" des Kaufpreises '
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auf ein Anderkonto des Notars, daß der Betrag zur jederzeitigen Verfügung gemäß den vertraglichen Abmachungen bereit stehen sollte. Der Sinn der Hinterlegung war es, jede Ungewißheit
oder Verzögerung auszuschalten. Der Betrag sollte jederzeit nach dem Vertrage durch Abruf vom Konto ausgezahlt werden können, wie wenn er bar in einer hierfür bereitgehaltenen Kasse läge. Dies war nach den Urteilsfeststellungen für den Zeitraum vom September 1956 bis März 1958 bezüglich des Teilbetrages von 18.000.-- DM nicht der Fall. Der Angeklagte hätte sich während dieses Zeitraumes das Geld nur durch Geltendmachung seiner Forderungen aus der Diskontierung der Wechsel oder durch Aufnahme eines Darlehens bei Rechtsanwalt Englisch beschaffen können. Auf anderen Bankkonten hatte er bis März 1958 kein Guthaben von 18.000.-- DM. Er hat die Verkäufer erst im März 1958 befriedigt, obwohl die Käufer am 6. Dezember 1957 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden waren. Die Annahme einer Vermögensgefährdung ist nach allem nicht zu beanstanden.
Auch im übrigen läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere rechtfertigen die Feststellungen zur inneren Tatseite entgegen der Ansicht der Revision die Annahme, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.
2.) Dagegen läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht bei der Bemessung der Strafe einen Umstand nicht beachtet hat, der geeignet ist, die Schuld des Angeklagten in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Die Strafkammer hat - wie bereits hervorgehoben -— zu seinen Gunsten als wahr unterstellt,
daß die diskontierten Wechsel absolut sicher waren und daß Rechts-
anwalt Englisch bei Kenntnis bereit gewesen wäre, dem Angeklag-: ten 18.000.-- DM zur Verfügung zustellen. Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, ist damit zugleich als wahr unterstellt, daß der Angeklagte hiervon überzeugt war, also nit
der absoluten Sicherheit der Wechsel und der Möglichkeit, jederzeit 18.000.-- DM von Rechtsanwalt ZB zur Verfügung gestellt zu bekommen, gerechnet hat. Daß diese Überzeugung für die Beurtei. lung der Schwere der Schulä von erheblicher Bedeutung ist,
bedarf keiner Erörterung. Im Urteil ist dor Gesichtspunkt
unter den Strafzumessungsgründen nicht erwähnt. Da es sich um einen für die Strafbemessung wesentlichen Umstand handelt, läßt sich im Hinblick auf die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO angesichts der für einen bisher einwandfrei durch das Leben gegangenen 58-jährigen, kranken Mann empfindlichen Strafe nicht ausschließen, daß das Landgericht ihn übersehen oder geglaubt hat, ihn nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen zu müssen. Die Festsetzung der Strafe kann somit auf rechtsfehlerhaften: Erwägungen beruhen. Das zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges ist beurlaubt und orts- Kirchhof
abwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Busch