Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 22.02.1961 – 2 StR 22/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 2erel 2143 004
Im Namen des Volkesg3,
In der Strafsache gegen
den Zimmermeister Georg Leonhard W HEEEEED zu: 7 ei. Kr. DEE; dort geboren an. END A,
wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteildes Landgerichts in Darmstadt vom 28. Oktober 1960, soweit er verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwörfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
| Die Strafkammer hat denlängeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Shrenrechte auf die Dauer von arei Jahren aberkannt und seine dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernonren
zu werden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er einen Verfahrensverstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfole.
1.) Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil sie allein den Strafausspruch betrifft und dieser aus sachlichrechtlichen Gründen der Aufhebung unterliegt.
2.) Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte, der als Gemeinschuldner zur Ableistung des Offenbarungseides gemäß § 125 KO vor das Konkursgericht geladen war, auf die Frage des Konkursverwalters, wann der unter dem 28. August 1957 datierte schriftliche Übereignungsvertrag mit der Firma AGBD-REMB über zwei Personenkreftwagen abgeschlossen worden sei, erklärt: "Der Vertrag ist an dem Tag abgeschlossen, den das Datum ausweist. Er ist weder vor- noch nachdatiert."
In Wahrheit war der Vertrag erst kurz vor Konkurseröffnung schriftlich niedergelegt und bewußt auf den 28. August
1957 zurückdatiert worden, um die Eigentumsrechte der
Firma AB-R@B an den beiden Kraftwagen zu sichern und Zweifel an der Wirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Übereignung auszuschließen. Obwohl der Angeklagte, der Sinn und Zweck
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der Frage erkannt hatte, wußte, daß seine Antwort falsch war, leistete er nach Belehrung über die Bedeutung des Zides und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidlichen AUSSage den Eid dahin, :daß er die von. ihm verlangten .Angaben nAäch bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe,
Die Annahme der Strafkammer, daß sich der Angeklagte damit des seineids schuldig gemacht habe, ist nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist der Konkursrichter nicht nur befugt, dem Geneinschuläner den Offenbarungseid über sein Aktivvernögen gemäß § 125 KOJ abzunehmen, sondern er kann ihn auch eidlich über sonstige Tatsachen hören, die für die Abwicklung des Konkursverfahrens wesentlich sind, wie z.B. über die Vornahme anfechtbarer Rechtshandlungen (BGHSt 3, 309; BGH Urteil vom 7. Juli 1955 - 4 StR 603/54 -). Hier ging die Frage des Konkursverwalters, wann der Vertrag über die beiden Kraftfahrzeuge abgeschlossen worden sei, ersichtlich dahin,zu klären, ob das Rechtsgeschäft möglicherweise der Anfechtung nach §§ 29 ff KO unterlag. Die Frage bezog sich also | auf einen für die Abwicklung des Konkursverfahrens wesentlichen ' Umstand. Indem der Konkursrichter sie zuließ und die ‘Antwort des Angeklagten entgegennahm, machte er sich die Trage zu eigen. Ihre unrichtige Beantwortung durch den Angeklagten fiel mithin unter den von ihm geleisteten Eid, der die verlange ten Angaben und somit die Erklärung über den Zeitpunkt des Abschlusses jenes schriftlichen Vertrages zum Gegenstand hatte. All dessen war sich der Angeklagte auch bewußt.
3.) Daß die Strafkamner bei der Festsetzung der Strafe von der Anwendung des § 157 StGB abgesehen hat, ist im Ar-
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gebnis zutreffend. Zwar gehört die falsche Erklärung des Angeklagten, die seiner Verurteilung zugrunde liegt, nicht zu den Angaben, die von dem Offenbarungseid nach § 125 KO umfaßt werden. Trotzdem schied die Möglichkeit einer Strafmilöerung nach § 157 StGB aus. Soweit nämlich ein Gemeinschuldner über den Rahmen des § 125 KO hinausgehende, unter den Zid fallende Angaben macht, sagt er nicht als Zeuge aus, wie in Rechtslehre und Rechtsprechung nunmehr weitgehend enerkannt ist. Allerdings hatte der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3, 309 offengelassen, ob der Gemeinschuldner bei richterlichen Ermittlungen in seinem eigenen Konkursverfahren Zeuge sein könne, hatte jedoch schon bemerkt, es sei wohl näherliegend anzunehmen, daß
er die Stellung einer Partei habe. Der 4. Strafsenat
hat sodann in der oben angeführten Entscheidung den Gemeinschuläner als "Partei dieses Vollstreckungsverfahrens" angesehen, eine Auffassung, die von dem erkennenden Senat geteilt wird. Infolgedessen war hier für eine Heranziehung des § 157 StGB kein Raum, weil der Angeklagte seine Angaben nicht als Zeuge gemacht hat.
4.) Die Strafzumessung begegnet jedoch aus anderen Grün- ., den durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat trotä// Zubilligung mildernder Umstände und trotz Berücksichtigung des Gewissenskonflikts,in dem sich der Angeklagte bei Ger Eidesleistung befand, eine "eindrucksvolle" Strafe u.a. deshalb für geboten erachtet, weil dieser "die Bedeutung des Eides in bemerkenswerter und besonders gewissen-
loser Yeise mißachtet und die Sicherheit der Rechtspflege in ‚ganz verantwortungsloser Yeise gefährdet" habe. Diese Erwägungen finden in dan Feststellungen des Urteils keine Stütze.
“le aus der Sachverhaltsschilderung hervorgeht, sind die beiden Araftwagen, die Gegenstand des schriftlichen Vertrages mit dem Datum vom 28. August 1957 waren, der Firma AD-REB schon im Oktober 1957 überlassen worden, während der schriftliche Vertrag erst kurz vor Konkurseröffnung abgefaßt und auf den 28. August 1957 zurückdatiert worden ist. Danach bleibt die Möglichkeit offen, daß die Kraftwagen bereits an jenem Tage oder im Oktober 1957 der Firma A@B-RB zur Sicherheit übereignet wurden und daß der schriftlicher Vertrag mit dem unrichtigen Datum nur die Niederlegung einer bereits getroffenen mündlichen Abmachung bildete. Träfe dies zu, so würden das Konkursvermögen und damit die Rechte der Konzkursgläubiger durch die falschen Angaben des Anzexlagten über den Tag der schriftlichen Niederlegung des Vertrages keine Beeinträchtigung erfahren haben, unä zwar, unabhängig davon, ob die Sicherungsübereignung unter den " in dem schriftlichen Vertrag angegebenen Datum oder im Oktober 1957 vorgenommen worden war. Selbst wenn älese nämlich erst im Oktober 1957 rechtswirksam vereinbart worden wäre, würde für eine Anfechtung nach Maßgabe der §§ 29 ff X kein Raum geWesen sein,
Auf Grund des am 2. Dezember 1957 gestellten Vergleicheantrages ist, wie das Urteil ergibt, zunächst das Vergleichsverfahren eröffnet worden, nach dessen Scheitern es zum Anschlußkonkurs gekommen ist. In diesem Falle gilt gemäß § 107 Abs. 1 VerglO der Tag der Stellung des Vergleichsamtrages als der für die Anfechtung von Rechtshandlungen nach 8% 29 ff KO maßgebende Zeitpunkt. Daß die Firma des Angeklagten schon vorher ihre Zahlungen eingestellt hatte, ist im Urteil nicht gesagt. Infolgedessen war, wenn die Fahrzeuge im Oktober 1957ıwirksam übereignet waren, ein Anfechtungsrecht weder nach § 39 Nr, 1 noch nach Nr. 2 KO
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gegeben. Dafür, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 KO vorgelegen haben könnten, ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Eine Anfechtung aus § 31 Nr. 2 K9 kam nicht in Betracht, weil zwischen den Vertragspartnern kein Verwandtschaftsverhältnis der dori bezeichneten Art bestand. Demnach wären bei wirH- samer Übereignung der Kraftwagen Ende August oder im Oktober 1957 durch die falschen Angaben des Angeklagten über den Tag der schriftlichen Niederlegung des Vertrages weder äas KXonkursvermögen noch die Rechte der Konkursgläubiger in einer ihnen abträglichen Weise betroffen worden. Unter diesen Umständen könnte von einer verantwortungslosen Gefährdung der Sicherheit der Rechtspflege und von einer besonders gewissenlosen Mißachtung des Eides durch den Angeklagten nicht gesprochen werden. ö Da sonach die Möglichkeit, daß die Übereignung de; Kraftwagen der Anfechtung nicht unterlag, nach den Feststellungen des Urteils nicht auszuschließen ist, bilden diese keine Grundlage für die Erwägungen, die das Landgericht uU.&. veranlaßt haben, auf eine "eindrucksvolle" Strafe zu erkennen.
Deshalb muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an die Strafkammer zurückverwiesen werden, um ihr Gelegenheit zur weiteren Prüfung und zu einer deren örgebnis berücksichtigenden Neufestsetzung der Strafe zu geben, wobei sie nicht übersehen darf, daß über die in § 161 StGB vorgeschriebenen Nebenfolgen nochmals zu befinden sein wird. In der neuen Verhandlung wird auch der Angeklagte
die von ihm zur Rechtfertigung der Verfahrensrüge vorgetragenen Gesichtspunkte zur Erörterung bringen können.
Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha
Menges Kirchhof