Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 21.02.1961 – 1 StR 13/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A StR 13/61 2120 057
ImNamen des Volxkes In der Strafsache
gegen
den Hohlglasmacher Ferdinand Richard 2 EEE aus KO, Lonäkreis VE zeboren ar EEE 1937 in PD: “reis HERE CSR, zur Zeit in anderer Sache
in Strafhsft, wegen versuchten Betrugs u.8.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. #Filims Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter FischorR
als beisitzende Richter,
Cberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaetsanwalt bein Bundesgerichtshof (mn bei der Verkündung als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Jrteil des Landgerichts Weiden/Opf. vom 14. Oktober 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wirä die Untersuchungshaft seit dem 15. Oktober 1960, soweit sie drei "Nonate überstaigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Nach den Feststellungen der Strafkamner hat der Angeklagte nach der 24. Ausspielung des Süädlottos vom 14. Juni 1969 der Lotterieverwaltung in München einen mit Banderole und dem Stempel einer Annahmestelle versehenen Kontrollabschnitt eines wettscheins vorgelegt, in dem zweimal die bei jener Ausspielung gezogenen sechs ‚Zahlen und zweimal fünf! gezogene Zanlen und die gezogene Zusatzzahl angekreuzt waren. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte den entsprechenden \Wettschein nicht bei der Annahmestelle zwecks Teilnahme an der Ausspielung eingereicht hatte, sondern sich Stempel und Banderole auf unrechtmäßige Jeise verschafft und die Zahlen auf dem kontrollabschnitt erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Ausspielung angekreuzt hat. Sie hat ihn wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Rinbeziehung anderer Strafen zur Gesamtstrafe von drei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Die Revision des ingeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und "hilfsweise" "äie.Verletzung einer anderen Rechtsnorm." Sie bleibt erfolglos.
I. Tie Verfahrensrügen.
1.) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger den Antrag gestellt, die Verhandlung zu unterbrechen, weil die Verteidigung wei‘erer Vorbereitung bedürfe, insbesondere durch Beiziehung eines sachverständigen Zeugen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, daß keine Anzeichen erkennbar seien, die zur Erhebung weiterer Beweise Anlaß geben könnten.
Dies beanstandet die Jevision mit der Behauptung, daß es sich um keinen unzulässigen 3eweisamtrag gehandelt habe, Das ist nur insofern richtig, als ein Beweisamtrag im Sinne des } 244 StPO überhaupt nicht gestellt war; denn dazu gehört: das an das Gericht gestellte Verlangen, über bestimnte Tatsachen mittels bestimmter Beweismittel Beweis zu erheben. Sin solches Verlangen wurde nicht gestellt. Es handelt sich nicht einnal um einen Beweisermittlungsamtrag, denn es wurde nicht an das Gericht das Verlangen gestellt, im Sinne einer Ausmittlung weiterer Beweismittel tätig zu werden, sondern nur die Jnterbrechung der Hauptverhandlung beantragt, um dem Verteidiger selbst Gelegenheit zu geben, Beweismittel zu beschaffen.
Daß die Strafkammer diesen Antrag mit der oben angesebenen Begründung abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zin Fall notwendiger Aussetzung der Hauptverhandlung lag nicht vor. Die Unterbrechung lag im Ermessen des Gerichts. Auf die Ablehnung kann die Revision nicht gestützt werden. Die Revision behauptet zwar, es habe sich um Tatsachen gehandelt, die für die Entscheidung von Bedeutung hätten : sein können und die vorgesehenen Beweismittel seien weder ungeeignet noch. uncrreichbar gewesen. Sie gibt aber weder di»se Tatsachen an noch die in Aussicht genommenen Beweismittel.
Die Rüge ist daher auch als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), falls sie als solche angesehen werden «könnte, jedenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.} Die Strafkammer hat den Antrag der Verteidigung, einen weiteren Sachverständigen zu hören, mit der Begründung abgelehnt, daß die Sachkunde des bereits vernommenen Sachverständigen nicht zweifelhaft sei, daß sein Gutachten auch nicht‘ von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, keine Widersprüche enthalte und auch nicht ersicht-
lich sei, daß ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfüge. Das rügt die Revision mit der bloßen Zehauptung, das Gutachten des vernommenen Sachverständigen gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus und enthalte Widersprüche, ohne dies irgendwie zu begründen. Damit entspricht auch diese Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
3.) In einem Hilfsamtrag hat der Angeklagte das Verlangen, einen weiteren Sachverständigen zu hören, wiederholt und
die Tatsachen bezeichnet, über die der Sachverständige vernommen werden sollte. Die Strafkamner kat den Nilfsamtrag zulässigerweise in den Urteilsgründen (S. 18 UA) beschieden. Soweit hier die Strafkammer die Zuziehung eines weiteren Gutachters mit der zusätzlichen Begründung ablehnt, das Gegenteil der Behaurrung - nämlich es bestehe die Möglichkeit, daß die Schnittfläche des "inkriminierten Lottoscheines" mit der gleichen Schere geschnitten worden sei
wie die Scheine, "welche unmittelbar vorher und nachher abgegeben wurden" — stehe auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen bereits fest, enthält die Ablehnung keinen Gesotzesverstoß (s. § 244 Abs. 4 StPO).
Die Begründung, mit der die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen auch zu der ?rage abgelehnt wird, ob‘
der vom Angeklagten präsentierte Kontrollabschnitt zeitlich "zwischen und nach den Scheinen abgestempelt wurde, welche unmittelbar vorher und nachher abgegeben wurden," ist allerdings nicht ganz unbedenklich. Durch den beantragten Beweis sollte offensichtlich dargetan werden, daß der Kontrollabschnitt in der Reihenfolge abgestempelt worden sein könne, die der aufgeklebten Banderolenrumzer entspricht. Die Strafkammer erkiärt hierzu in ihrer ablehnenden Stellungnahme, ein weiteres Gutachten sei deswegen nicht eriorderlich,
weil das Gericht die Möglichkeit ofifengelassen habe, daß
der Stempelaufdruck auf dem Kontrollabschnitt in der richti-
gen Reihenfolge der 3anderolennummern angebracht worden sei. Andererseits fügt sie jedoch hinzu, daß eine solche Möglichkeit "denkbar gering" sei, stehe auf Grund des bereits erholten Gutachtens fest, es gelte hier das gleiche wie für den ersten Hilfsamtrag- Darin liegt eine gewisse Unstimnigkeit,
gie sich indessen nur auf die größere oder geringere Möglichkeit eines Geschehensablaufs bezieht und den Bestand des Urteils schon deshalb nicht gefährdet, weil die läterschaft
des Angeklagten nach den sonstigen Urteilsfeststellungen auch dann nicht ausgeschlossen wäre, wenn die unter Beweis gestellte ' Nöglichkeit der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Die Möglichkeit, daß der Stempelaufädruck auf dem Xontrollabschnitt etwa gleichzeitig mit der Entwendvng der Banderolennumner Ul 08775 angebracht worden ist, Fut die Strafkamner bei der Schilderung des festgestellter Sachverhalts ohnehin offengelassen (S. 7 YA).
Zudem hat die Strafkamner, wie sie ausdrücklich benerkt, ihre Überzeugung, daß die dem Kontrollabschnitt entsprechenden Spielabschnitte bei der Wettannahmestelle Zonler nicht abgegeben wurden, allein schon aus der durch den Sachverständigen festgesteliten Tatsache gewonnen, daß der Xontrollabschnitt mit einem anderen Schneidewerkzeug abgetrennt wurde, als die Kontrollabschnitte sämtlicher von der Annahmestelle Kohler bei jener Ausspielung abgelieferten \iettscheine. Sie bezeichnet die weiter gewürdigten Beweisanzeichen nur als IImstände, dies den Beweis noch zusätzlich stützen, ohne daß sie hierauf aber die Verurteilung des Angeklagten gründet, Diese kanı deher nicht ' auf der Ablehnung des Beweisamtrages beruhen (§ 337 StPO). Der von der Revision angezogene § 338 Nr. 8 StPO ist schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Gerichtsbeschluß vorliegt.
11. Zur Sachbeschwerde,.
Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung läßt keinen sachlichen Rechtsfchler erkennen. Die Beweiswürdigung enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze und allgereine ärfahrungssätze. Die rechtliche Beurteilung entspricht dem Gesetz. Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsirrtun ersehen.
Die Revision muß daher als unbegründet verworfen werden.
Dr. Geier Seibert willms
Hübner Fischer