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BGH Entscheidung vom 16.02.1961 – 1 StR 613/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_613/60

2120 051

In Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Xaufmann Hans E aus ME. geboren an EEE 1905 in 5

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senstspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willns

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Ir beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. September 1960 im Falle Theis und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkamer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB in vier Fällen, hiervon in drei Fällen je fortgesetzt begangen, und wegen fortgesetztsr versuchter Unzucht mit einer Abhängi.sen zur Gesaütstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen nechts rügt und iu Falle TB außerdem das Verfahren beanstsndet, hat teilweise zrfolgs.

I. Verfahrensrügen im Falle Tg»

In diesem Falle ist in der Hauptverhandlung u.a. der kaufm. Angestellte TI. Gier mit der Verletzten Karin ger. SCHW zur Tatzeit befreundet war und sie inzwischen seehelicht hat, als Zeuge vernommen worden. Nach der Sitzungsniederschrift blieb er "gemäß 3 61 Ziff. 3 StPO", also deshalb unbeeidigt, weil die Strafkammer seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beimaß und von ihm auch unter eid keine wesentliche Aussage erwartete. Demgegenüber hat das Lanügericht in den Urteilsgründen nicht nur die Bekundungen des Zeugen bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel mit angeführt, sondern auch die —- alleräings nicht in vollem Unfange für glaubhaft befundene -— Aussag2 ihren Inhalte nach wiedergegeben. Die Revision macht geltend, daß die Strafkammer ihre Feststellungen in "einem (nicht nachprüfbaren) Umfang auf die Aussage des Zeugen gestützt" und damit gegen § 61 Ur. 3 StPO verstoßen habe. Die Züge hätte ärfolg, wenn das Landgericht den Bekundungen des Zeugen, soweit es ihnen Glauben beimaß, bei der Feststellung der Schuld des Ingeklagten oder wenigstens ihres Un-Tanges wesentliche Bedeutung beigemessen hätte (u.a. EGHSt 1,

8, 11/12; 7, 281). Ob dies anzunehmen ist, braucht nicht abschliußend entschieden zu werden; denn jedenfalls greift, wie unten dargelegt werden wird, im Falıie Theis auch die Sachbeschwerde durch,

hus demselben srunde können auch die verschiedenen Aufklärunssrügen des Beschwerdeführers ungeprüft bleipen. Bemerkt sei nur, daß dem Tatrichter nicht schon deshalb eine Verletzung der ihm nach } 244 Abs, 2 StPO obliegenden \ufklärungspflicht nit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden kann, weil er nach Meinung des jetzigen Verteiäigers habe erkennen müssen, daß er "in dem in der Hauptrerhandlung auftretenden Verteidiger" - in vorliegenden Faile waren es zuden zwei Verteidiger —- "nur eine ganz begrenzte Hilfe zur Sachaufklärung haben werde, insbesondere von ihm eine vollstänrdäige Ausschöpfung des Akteninhalts im Wege der notwendigen und sich aufärängenden entlastenden Beweisamträge nicht erwarten könne".

Im übrigen gibt die Zurückverweisung der Sache im Falle Theis an das Landgericht dem Angeklarten oder seinem Verteidiger Gelegenheit, entsprechende Beweisamträge zu stellen.

IT. Sachbeschwerde,

1.) In sämtlichen fünf Fällen bittet die kevision zsunächst um Nachprüfung, ob die Handlungen des Beschwerdeführers, die das Landgericht den Schuldsprüchen zugrunde selegt hat, überhaupt über den "Rahmen handgreiflicher Zueringlichkeit" hinausgegangen seien. Die Strafkamuer hat indes den Unterschied zwischen kurzen oder sonst unbedeuvenden Derührungen oder hanägreiflichen Zudringlichkeiten einerseits und Unzuchtsharälungen im Sinne des § 174 StüE andererseits keineswegs verkannt. Sie hat unter ausdrück-

lichem Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 2, 163, 166 ff gerade das bloß als derbe Handgreiflichkeiten zu erachtende -— oder nicht nachweisbar auf Sinnenlust zurückzuführende - Verhalten des Beschwerdeführers ausgeschieden und ohne Kechtsirrtum dessen übrige Handiungen dem Begriff der "Unzucht" im Sinne des § 174 StGB zugeordnet.

ver Beschwerdeführer stellt unter Bezugnahne auf die Entscheidung BGHSt 2, 163, 167/168 weiterhin die Frage zur Prüfung, ob das Landgericht in den Fällen Cie:

PEN. I unc SEE das Vorliegen einss Gesamtvorsat-

ses rechtsirrtumsfrei festgestellt habe, Das Urteil läßt jedoch auch insoweit keinen Kechtsfehler ersehen. Die Stralikamnner kat unter Beachtung der vom Bundesgericntshof ae0 ausgesrrochenen Grunäsätze mit ausführlicher und diesen Grundsätzen nicht widersprecheräer Begründung dargetan, warum in den vier Fällen jeweils davon auszugehen ist, daß den Beschweräeführer bei seinem Tun von vornherein ein Gesamtvorsatz bcherrschi hat, wie er dem hesen der Fortsetzungstat nach der Rechtsprechung (u.a. BGHSt 1, 313, 315) eigen ist. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angexlagte äurch die Annahme je einer fortgesetzten Handlung - statv selbständiger Taten - in den Fällen camp. > EEE

nö DEE deschwert sein könnte: Im Falle Ci ii Gas Lendgericht auf äie gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt, während sie in den Fällen Pie und DEEEW Zinzelgefängnisstrafen als verwirkt erachtet

hat, äie über die Mindestgrenze - im Faile PM 5 ionatc Gefängnis, im Falle DB ı Monat 15 Tage Gefängnis - nur unbedeutend hinausgehen.

Zu Unrecht bezweifelt die Revision auch, ob die Strafkaumer im Falle MW cdie Tatsache, daß der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin Karin SP schiierlich "die ZUS-

Zum... FREREGEFER

sage verweigerte", ohne Nechtsverstoß zu dessen Ungunsten verwerten durfte, bs steht zwar im freien Belieben des Angeklagten, ob er zur Sacke Angaben machen will oder nickt (§ 243 Abs. 3 in Verb. mit § 136 Abs, 1 Satz 2 StPO). Welche Schlüsse aus der etwaigen Aussageverweigerung zu ziehen sind, hat jedoch der Tatrichter allein nach seinen vflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, Daß die Strafkammer im vorlicgenden Falle hiervon von rechtsfehlerhaften Ervwägun-

gen ausgegangen sei, dafür fehlt es an jzdem Anhalt.

2.‘ in den Fällen Cn: Tegzw: PIE ni DOEEB 1ät ier Schuläspruch auch sonst zur äußeren und inneren Tatseite des § 174 Nr. 1 StGB in Falle Dow ferner zu § 43 StüUB keinen Rechtsfehler ersehen.

Dasselbe gilt von der Festsetzung der Zinzelstrafen,

3.) Hingegen kann der Schuldspruch im Falle Tg :us einem von dei Revision nicht gerügten, auf die allgereine Sachrüge hin aber von Amts wegen zu beachtenden ürunde zeinın Bestand haben. Im vorletzten kinzelfalle hatte der Angeklaste das damalige Lehrmädchen Karin SW (nunmehr verchelichte TED in die Toilette geschickt, wo sie sich den Büstenhalter ausziehen mußte, Dann rief der Angeklagte das Möächen ins Büro, zag ee auf den Schoß und knüpfte ihm die nunmehr nur noch die nackte Brust bekleidende Strickwestc auf, “Währenddem klopfte jemand an das Bürofenster, worauf der Angeklagte von dem Mädchen abließ.

Im letzten Falle hatta eich der Angeklagte nit karin SEE in Düsseldorf, wo diese an einem Lehrgang teilaehr., im selben Hotel eingemietet, In einer Nacht veranladte er ein ihm befreundetes Ehepaar, nit dem er in Begleitung der karin ein Kabarett besucht hatte, im Zimmer des Mädchens

zu schlafen: Karin selbst nahm er mit in sein eigenes Zinmer und veranlaßte sie, sich zu ihm ins Bett zu legen. Das Määchen kam der Aufforderung nach und zog entsprechend den Wunsche des Angeklagten auch die Bluse aus. Dann bemühte sich der Angeklagte, die Träger des Büstenhalters und des Unterrocks von der Schulter des Määchens zu streifen, ließ aber schließlich mit der bemerkung von Karin ab: "Jetzt habe ich Dich im Bett und jetzt ist es wieder nichts"; die Bemerkung bezog sich darauf, daß das Mädchen. gerade seine Regel hatte.

Bei der rechtlichen Beurteilung (UA S:. 10) hat die Strafkanmer wie die fünf übrigen; so auch diese beiden Fälle als bisherigen Feststellungen findet diese - nicht näher begriündete - Würdigung jeäoch keine ausreichende Stütze. Vollendeto Unzuckt würde jeweils nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte schon in seinen bisherigen Handlungen - wenn auch in Vervindung mit dem anschließend beabsichtigten weitergehenden Tun - seine geschlechtliche Erregung gesucht hätte. Strebte er digegen die geschlechtliche Erregung (und Befriedigung) erst äurch die späteren Handlungen an, so hätten erst diese das Verbrechen nach 3% 174 Nr. 1 StGB zur Vollendung gebracht; in den Entkleidungsversuchen u.s.w. wäre dagegen zur der Versuch eines solchen Verbrechens zu erblicken, von dem der Angeklagte nicht freiwillig zurückgetreten wäre. Vgl. hierzu Uä. RBGSt 47, 74, 75 £; 67, 170; BGHSt 9, 15. Da das Landsericht diese beiden Fälle nur als Teilstücke einer einheitlicher in sich fortgesetzten Handlung beurteilt hat, spricht

zwar vieles dafür, daß sich der Angeklagte, auch wenn er die geschlechtliche Betrieas rue? in Handlungen suchte, zu senen es nicht mehr kam, durch die ihnen unmittelbar voraus-

gehenden Handlungen schon geschlechtlich zu erregen suchte,

Ob das aber tatsächlich der Fall war, mu3 allein der Tatrichter entscheiden. Da er diese Entscheidung bisher noch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit getrofien hat, karn das Urteil in diesem Punkt nicht aufrecht erhalten bleiben.

Da sich der Beschwerdeführer in den beiden Fällen nur der versuchten ünzucht mit einer Abhängigen schuldig gemacht hat, würde zwar im Rahmen der gesamten Fortsetzungstat den Schuldspruch als solchen nicht zu ändern vermögen, Jedoch den Schuldumfang - und nicht etwa bloß den Strafaus-

spruch — berühren:

Hiernach muß das Urteil, soweit es den Fall Theis vrtrifft, in vollem Umfange aufgehoben werden.

4: laß de für die übrigen Fälle festgesetzten Einzelstrafen durch die Verurteilung im Falle Ti zur Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt sein könnten, ist mit Sicherheit auszuschließen; in den Fällen CB vn: HD nat die Strafkammer ohnehin auf die gesetzliche \ürdeststrafe erkannt.

Jedoch hat die „ufhebung des Urteils in Falle Ti zwangsläufig auch diejenige des Ausspruchs über die Gesanutstrafe zur Folge.

Br

Im ümfange der Aufhebung ist die Suche zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision muß verworfen werden.

Dr. Geier Dr. Peetz j Seibert

willms Fischer