Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 27.01.1961 – 1 StR 295/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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t_StR_295/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
. den Regierungsinspektor Julius WED zus cl Kreis IWW: sevoren am ED 1907 in SCHE ,
wegen Amtsunterschlagung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, August 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in der Verhanälung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gun »ei ‘er Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Januar 1961 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die für Bestechungen erlangten Geldbeträge dem Staat für verfallen erklärt. Dagegen hat der Angeklagte insoweit Revi- ‘sion eingelegt, als er wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit nit einem Verbrechen der schweren passiven Bestechung und wegen zweier, davon eines fortgesetzten Verbrechens der schweren passiven Bestechung verurteilt worden ist. Das auf die Verletzung Törmlichen unä sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel bat keinen Erfolg.
I.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Feststeliungen der Strafkammer, daß der Angeklagte Wohnungen nicht zuweisen, den Sachgebiets- und Dienststellenleitern aber Vorschläge darüber machen und so die Vergabe von Wohnungen beeinflussen konnte, beruht auf der Einlassung des Angeklagten - und der ausweislich der Sit- "zungsniederschrift vorgenommenen Verlesung des Geschäftsverteilungsplans der Bundesvermögensstelle Stuttgart-s Bei seiner Einlassung hat der Angeklagte auf Grund der Anklageschriit gewußt, daß die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der öffentlichen Klage und das Gericht bei der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen dieses Vorschlagsrechts davon ausgegangen waren, daß er Ermessensbeamter im Sinne des § 332 StGB ist. Der Angeklagte hat ebenso wie alle übrigen Verfahrensbeteiligten auf die Vernehnmung des Leiters der Bundesvermögensstelle Stuttgart verzichtet. Umstände, die den Tatrichter dazu
a
gedrängt oder ihm zur besseren Aufklärung nahegelegt hä’ ten, den Leiter dieser Behörde gleichwohl als Zeugen über die Befugnisse des Angeklagten bei der Vergabe von Wohnungen zu vernehmen, sind nicht zutage getreten.
II.
Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
a) Fall Ka
1.) Die Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Näherer Erörterung bedarf nur die Fra ge, ob der Angeklagte, der den geforderten Geschlechtsverkehr nicht erreichte, die Unzucht vollendet oder versucht hat. Vollendete Unzucht liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter schon in den ausgeführten Handlungen - wenn auch in Verbindung mit dem anschließend beabsichtigten weitergehenden Tun -— seine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung sucht, Wenn er dagegen die geschlechtliche Erregung und Befriedigung erst von den späteren Handlungen erwartet, zu denen es nicht mehr kommt, dann handelt es sich um einen Versuch, unter Umständen auch um Vorbereitungshandlungen (RGSt 67, ?70; BGHSt 9, 13, 15; BGH 1 StR 613/60 vom 16. Februar 1961). Ob das eine oder das andere zutrifft, muß in Grenzfällen wie dem vorliegenden im wesentlichen vom Tatrichter entschieden werden. Die Ausführungen der Strafkammer dazu sind recht knapp. Aus ihnen ergibt sich aber mit genügender Deutlichkeit, daß der Angeklagte sich nach der Überzeugung des ersten Richters geschlechtlich erregen wollte, als er Frau KB mehrmals den Morgenrock zu Öffnen versuchte und ihr an die Brust griff. Diese Feststellung rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Unzucht mit einer Abhängigen.
2,) Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung, Verbrechen nach § 332 StGB, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der angeklagte Regierungsinspektor mit Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung betraut; im Hinblick auf diesen Aufgabenkreis war er befugt, den Sachgebiets- und Dienststellenleitern Vorschläge über die Belegung von Wohnungen zu machen, und konnte dadurch entgegen den Ausführungen der Revision die Vergabe von Wohnungen beeinflussen, Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb rechisfehierfrei als Ermessensbeamten angesehen und in seiner an Frau Kg gerichteten Forderung, sie solle mit ihm geschlechtlich verkehren, dann werde er ihr eine Wohnung verschaffen, mit Recht eine schwere passive Bestechung gefunden.
Die Annahme des ersten Richters, diese Straftat treffe in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 174 Nr. 2 StGB zusammen, beschwert den Angeklagten nicht.
b) Fall CE
Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung. Der Angeklagte war, wie bereits dargelegt woräen ist, nach den tatrichterlichen Feststellungen Ermessensbeamter. Er ließ sich von CE mehrmals Geld schenken und versprach dafür, ihm eine Wohnung zu beschaffen. Wie die Strafkammer zwar knapp, aber ausreichend deutlich festgestellt hat, brachte er CB segen-
über zum Ausdruck, daß er sich bei der versprochenen Beschaffung einer Wohnung von dessen Gelägeschenken mitbestimmen lassen werde. Der Angeklagte war sich nach den tatrichterlichen Feststellungen auch bewußt, daß er pflichtwidrig handelte, wenn er sich bei seinen Vorschlägen
über die Vergabe von Wohnungen nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten richten, sondern dabei auch auf die Geldzuwendungen Rücksicht nehmen würde. In diesem Verhalten hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte Verrirklichung äes äußeren und inneren Tatbestandes des § 332 StGB gefunden. Ob der Angeklagte bei Wonnungsvergaben Vorschläge zugunsten CE: machte, die keine Beachtung fanden, oüer ob er sein Versprechen nicht einhielt, ist ohne Bedeutung; für die Vollendung der schweren passiven Bestechung ist es nämlich nicht erforderlich, daß der Beamte eine Pflichtverietzung begeht (BGHSt 15, 239, 242).
c) Fall mn
Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen einer weiteren passiven Bestechung haben aus denselben Gründen wie in Fall CD keinen Erfolg.
Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen Km. CO uns VB; Ger Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Erklärung über den Verfall der empfangenen Bestechungsgelder sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Seibert Dotterweich Hübner Fischer Mai
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