Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 45 Abzüge

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die beauftragte Verwertungsgesellschaft darf von den Einnahmen aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, andere Abzüge als zur Deckung der Verwaltungskosten nur vornehmen, soweit die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 44 § 46