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BGH Entscheidung vom 15.02.1961 – 2 StR 7/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im

Nanen dss Volkes In der Strafsache

gegen

1.) die Hausfrau Frieda K eborene Bi aus CCB/Ts., geboren am @. > in Bu

Württemberg, 2.) die Hausfrau Gertrud W

wegen fortgesetzter versuchter Fremdabtreibung u.a.

“ geboren KB aus Ober-Ts., dort geboren am > dm «D.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1961, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundsesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Zirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. September 1960 werden verworfen.

Jede Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte X (duuuEEEEEE>

wegen fortgesetzter versuchter Fremdabtreibung sowie wegen erfolgioser Anstiftung zur Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr unä zwei Monaten Gefängnis ' verurteilt, die Angeklagte W EB wegen Beihilfe zur fortgesetzten versuchten Fremdabtreibung zu einer Strafe von neun Monaten Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. . ....

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Sachdeschwerde erheben.

Die Rechtsmittel bleiben ohne ZArfolg.

l.) Der Vorwurf, die Strafkammer habe durch die Vernehmung des Amtsgerichtsrats Dr. BEMEB als Zeugen gegen die Vorschrift des § 252 StPO verstoßen, müßte an sich schon daren scheitern, daß nach dem Inhalt der Akten der Sachverhalt anders ist, als ihn die Revisionen zur Begründung ihrer Rüge vortragen. Danach ist Ursula KB, eine Tochter der Angeklagten mw, auf Veranlassung der Xriminalpolizei am 7. Januar 1960 von Antsgerichtsrat Dr. BED als Zeugin in dem anhängigen Verfahren gehört worden; denn dieser has das hierüber aufgenommene Protokoll durch Verfüsung vom 11. Januar 1960 der Staatsanwaltschaft in Franklurt am Main zugeleitet, während er nur eine Abschrift des Protokolls zu den Sorgerechtsakten 4 X 1/60 AG Bad Homburg genommen hat. Sonach wäre die Behauptung unrichtig, Ursula KÜEEEEB sei in dem Sorgerechtsverfahren vernommen worden, so daß die Erwägungen, welche die Revisionen hieran

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knüpfen, aus diesem Grunde keiner Erörterung bedürften.

Indessen stimmt das Vorbringen der Revisionen mit den Feststellungen des Urteils überein, wonach Ursula "@B-WEB in dem Sorgerechtsverfahren vernommen worden ist, und zwar nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und über

ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Geht man davon aus, so greift hier entgegen der Meinung der Revisionen die Vor- | schrift des % 252 StPO gerade deshalb nicht Platz, weil

Ursula WB ihre Aussage nicht in dem anhängiüten Worfahren gemacht hat; denn das Verwertungsverbot des } 252

StPO bezieht sich nur auf solche Erklärungen, die ein zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge, der sich

erst in der Hauptverhandlung auf dieses Recht beruft, bei einer in demselben Verfahren durchgeführten Vernehmung \ abgegeben hat.

2.) Die Rüge, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, geht fehl.

a) Den Schneider Theodor Be@B, einen Vetter der Ursula KOEEB, 21s Zeugen zu hören, war das Landgericht nicht gehalten. Zwar trifft es zu, daß Be bei seiner polizeilichen Vernehmung im Vorverfahren die Behauptung der Ursula KB in Abrede gestellt hatte, sie habe ihm vor Weinnackten - 1959 - von den beiden Eingriffen erzählt, Da aber diese abweichenden Angaben (den Tathergang selbst nicht 5etreffen, lag schon deshalb die Notwendigkeit, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ursula Kb üen Widerspruch aufzuhellen, nicht so nahe, daß sich der Strafkammer die Ver- j rehmung BeB hätte aufärängen müssen. Hinzu kam, daß

mit der Möglichkeit einer Aufkiärung, etwa im Wege der 3e-

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genüberstellung der Beteiligten, nicht zu rechnen war, nach*- dem Ursula EB die Aussage verweigert hatte.

b) Ebensowenig bestand für die Strafkammer ein Anlaß, die Beweisaufnahme auf die Vernehmung der Hebamne Sofie Hi als Zeugin zu erstrecken. Auch hier handelt es sich um eine Äußerung der Ursula KEEEB;, die das Tatgeschehen nur mittelbar berührte,. Zudem geht aus dem hierüber von der Schwester Ingeborg PD in dem Frauenheim Hip aufgenommenen Protokoll vom 10. März 1960, auf das sich die Revisionen - berufen, nicht mit Sicherheit hervor, daß der Rat, den

die Angeklagten nach den Angaben von Ursula “mw bei

der Hebamme HERE eingenolt haven, auf die Vornahme

einer Abtreibungshanälung gerichtet war.

Selbst wenn das Protokoll aber in dem von den Revisionen behaupteten Sinne zu verstehen sein sollte, so gibt es keinen Aufschluß darüber, ob Ursula Kb nat sagen wollen, sie sei bei der ärteilung eines solchen Rates zugegen gewesen oder sie habe nur gehört oder aus gewissen Umständen entnommen, Gaß sich die Mutter und die Tante in dieser Hinsicht hätten beraten lassen. Diese Unklarheiten wären durch eine Vernehmung von Frau HE richt zu beheben gewesen, so daß es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit äer Ursula <@B-EB richt geboten war festzustellen, ob Frau Hip den Angeklagten einen Rat erteilt und, wenr ja, welchen inhalt üjeser gehabt hat. .

c) Daß das Landgericht verpflichtet gewesen sei, die Sorgerechtsakten 4 X 1/60 AG Bad Homburg beizuziehen,

um damit einen darin befindlichen Brief der Ursula Kun on ihre Eltern zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, ist nicht ersichtlich. Die Revisionen haben nichts vorgebrackt, was erkennen ließe, inwiefern die Strafksmmer gewußt hat oder

auch nur hätte wissen xönnen, daß der Brief mit dem von den Revisionen behaupteten Inhalt bei jenen Akten war. Im übrigen ergibt der Inhalt, wie ihn die Revisionen wiedergeben, keineswegs, daß Ursula KB darin zum Ausdruck gebracht hat, ihre frühere Aussage sei falsch.

d) Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann ferner nicht darin gesehen werden, daß das Landgericht keinen Sachverständigen über die "Zeugengeeignetheit" der Ursula “REED schört hat. Hierzu lag selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Ursula Kip ausweislich des

von der Schwester Ingeborg iD aufgenommenen Protokolls von 20 bis 30 Vorgängen gesprochen hat, kein Anlaß vor, nachdem Amtsgerichtsrat Dr. BEEEP, über seinen Zindruck von

der Glaubwürdigkeit der im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 16 Jahre alten Zeugin befragt, erklärt hatte, er habe damals äle Überzeugung gewonnen, daß äen Angaben des Määchens tatsächliche |

»rlebnisse zugrunde lagen.

e) Damit, daß die Strafkanmer es unterlassen habe, dem Zeugen KU Hei dessen Vernehmung einen bestimmten Vorhalt zu machen, können die Revisionen nicht gehört werden, weil der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht nit Erfolg darauf gestützt werden kann, eine für die Beurteilung angeblich bedeutsame Frage an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sei unterblieben (BGHSt 4, 125, 126),

3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkamner angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Ssachverhalt entspricht dem Gesetz. .

Das gilt auch hinsichtlich der Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur Fremdabtreibung, gegen die sich die Revision der Angeklagten KW insbesondere wendet. Die keinung, daß in deren Frage an den Arzt Dr. St, >b er die Schwangerschaft der Tochter beseitigen könne, kein Versuch liege, ihn zur Vornahme einer Abtreibung zu bestimmen, trifft nicht zu. Zwar kann der Revision insoweit beigepflichtet werden, als die Frage, ob jemand eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen ber=it sei, nicht stets und ohne Einschränkung ein Versuch zu sein braucht, den Befragten zur Ausführung der Straftat zu veranlassen. Indessen kann eine solche Frage sehr wohl einen dahingehenden Versuch bilden, weil auch dadurch auf den Willen eines anderen eingewirkt und dessen Entschluß, ein Verbrechen zu verüben, hervorgerufen werden kann, daß er auf seine etwaige Bereitschaft üazu -angesprochen wird.

Hier hat die Strafkammer, wie das Urteil ergibt, in der

Frage der Angeklagten KB die Bitte an den Arzt gesehen, den Abgang der leibesfrucht zu bewirken. Das ist eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Würdigung tatsächlicher Art, die nach § 261 StPO dem Landgericht zustand,und die dessen Annahme trägt, die Angeklagte Kimp habe mit ihrer. Frage den Arzt zur Unterbrechung der Schwangerschaft bestinrıen

wollen. Daher begegnet auch ihre Verurteilung aus § 49 a Abs. 1 in Verb. mit § 218 Abs. 5 StGB keinen Bedenken.

Busch Dotterweich Scharpenseel

Menges Kirchhof