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BGH Entscheidung vom 14.02.1961 – 5 StR 246/61

5. Strafsenat

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5 StR 246/61 2176 059

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Wilhelm S gm

aus HgDKreis FD; geboren an EEE 1909 in zug,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Giftbeibringung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l11.Juli 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ze als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 14.Februar 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Itzehoe zurückverwiesen.

Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, im Januar 1960 in Hg Kreis Tom

durch eine und dieselbe fortgesetzte Handlung

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l. vorsätzlich seiner um ihre Gesundheit gebracht zu haben, zerstören geeignet

2. versucht zu haben, zu töten,

Stieftochter Renate N, zu beschädigen, Gift beidas die Gesundheit zu

war,

Renate NW heimtückisch

indem er ihr an mehreren Tagen nacheinander ein thalliumhaltiges Rattengift heimlich in die Milchsuppe tat.

Verbrechen nach den §§ 229 Abs.1, 211, 43, 44,

73 StGB.

- Von Rechts wegen -

Der Erörterung der Revisionsrügen bedarf es nicht, weil die Strafkammer ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (vgl. BGHSt 10,74). Nicht die Strafkammer, sondern das Schwurgericht war nämlich sachlich zuständig.

Wie das Urteil ergibt, hatte die Strafkammer bis zum Schluß den Verdacht, daß der Angeklagte der Renate das Gift mit Tötungsvorsatz beigebracht hat. Es heißt auf Seite 11 UA: "Möglicherweise wollte er hierdurch nicht ihren Tod, sondern nur ihre Erkrankung herbeiführen." Auf Seite 27 UA heißt esı "Daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, hat nicht festgestellt werden können." Der Verdacht, daß der Täter Renate das Gift mit Tötungsvorsatz beigebracht habe, lag bei der Sachlage ohnehin nicht fern. Darüber, ob der Tötungsvorsatz sich mit ausreichender Sicherheit nachweisen ließ, durfte deshalb nicht die Strafkammer entscheiden, sondern das mußte das Schwurgericht tun. Das hat der Senat bereits in einem ähnlich liegenden Falle (5 StR 341/60 vom 13. Dezember 1960) ausgesprochen. |

Das Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache an das Schwurgericät zurückverwiesen werden. Dieses ist in der Beurteilung der Sache völlig frei, es darf nur nicht eine höhere als die bisher verhängte Strafe aussprechen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmitt

Börker Mayr