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BGH Entscheidung vom 05.05.1964 – 5 StR 85/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2192 035

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Anni EEE geborene N aus VE Kreis vg geboren an EEEEm 1952 in DEEEB Kreis vw,

wegen fortgesetzter Körperverletzung mit tödlichem Ausgang

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Mai 1964, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 15.0ktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Einzelangriffe gegen den Schuldspruch sind überwiegend unzulässig; sie leiden vor allem daran, daß sich die Beschwerdeführerin auf Erfahrungssätze beruft, die es nicht gibt.

Die Bundesanwaltschaft hat zur Revision wie folgt schriftlich Stellung genommen:

“]. Darin, daß die Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB verurteilt worden ist, liest kein rechtlicher Fehler. Das Schwurgericht geht zutreffenderweise davon aus, daß die Angeklagte durch eine 'schwere stumpfe Gewalteinwirkung auf den Körper', durch einen 'Schlag gegen den Leib' ihrer 6jährigen unehelichen Tochter Elsmargret deren Tod verursacht und damit den äußeren Tatbestand des § 226 StGB verwirklicht hat (UA S.14, 15, 18). Daß es der Angeklagten nicht hat nachweisen können, diese Todesfolge fahrlässig verschuldet zu haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr Sm kann die Gewaltanwendung auf den Leib des Kindes nur dadurch die tödlichen Darmeinrisse hervorgerufen haben, daß die Därme durch ein die natürliche Elastizität des Bauchhöhleninhalts aufhebendes 'Widerlager' am Nachgeben gehindert und gegen die Wirbelsäule gepreßt wurden (UA 5.14). Dies 1äßt offen, daß die tödlichen inneren Verletzungen des Kindes nicht allein durch den Schlag der Angeklagten,

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sondern im Zusammenwirken mit einem weiteren unglücklichen Umstand herbeigeführt wurden.

In einem solchen Falle kann der Tatrichter

jedoch nur bei Kenntnis von Art und Hergang der Gewalteinwirkung zuverlässige Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Täter den Tod des Opfers als mögliche Folge der Mißhandlung hätte voraussehen können oder müsssen. Da das Schwurgericht trotz Ausschöpfung aller Beweismittel die Einzelunmstände der zum Tode des Kindes führenden Gewalteinwirkung nicht mehr hat aufklären können

(UA S.18/19), bedeutet es keinen Rechtsfehler, daß es sich am Nachweis der inneren Tatseite des § 226 StGB gehindert gesehen hat. Vielmehr entspricht diese Beweisfolgerung dem Grundsatz, daß tatsächliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten zu dessen Gunsten ausschlagen nüssen.

Bei der Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge zeigt der 5chuldspruch jedoch in einem anderen Punkte einen rechtlichen Mangel zum Vorteil der Angeklagten.

Das Schwurgericht hat möglicherweise den § 223a StGB durch Nichtanwendung verletzt. Nach den tatsächlichen Feststellungen hat die Angeklagte in der Zeit von August 1960 bis August 1962 ihre

fünf bis sechs Jahre alte uneheliche Tochter Eilsmargret fortwährend aus nichtigen Anlässen

'mit dicken Stöcken, Holzscheiten und anderen gefährlichen Werkzeugen wahllos auf Körper, Kopf und Gliedmaßen geschlagen' (UA 5.4, 11, 17). Durch diese Schläge, die im Laufe der Zeit immer schlimmere Formen annahmen (UA 5.22), brachte sie

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dem Kind an Kopf und Körper zahlreiche Wunden

bei, wie sie im August 1962 bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus als teils noch

frisch, teils schon vernarbt festgestollt wurden (UA S.Y9, 22). Diese Handlungsweise der Angeklagten rechtfertigt nicht nur die Anwendung des § 223b StGB. Vielmehr hat sie durch die Mißhandlungen, deren letzte sogar den Tod des Kindes verursachte, zusätzlich den äußeren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB, begangen mit gefährlichen Werkzeugen und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, erfüllt. Im Hinblick darauf hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob die Angeklagte auch mit dem entsprechenden Vorsatz des § 223a StGB gehandelt und sich dadurch eines

'"- mit der fortgesetzten kindesmißhandlung tateinheitlich zusammentreffenden - Vergehens nach

§ 223a StGB schuldig gemacht hat. Daß eine solche Tateinheit rechtlich möglich ist, hat der Eundesgerichtshof bereits anerkannt (BGH 2 StR 66/59

vom 16.März 1959). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Schwurgericht den Sachverhalt aber nicht geprüft. Das ist ein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten. Denn es läßt sich

nicht ausschließen, sondern liegt im Gegenteil nahe, daß ihr auch der innere Tatbestand des

§ 223a StGB nachgewiesen worden wäre. Wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs nötigt der aufgezeigte Rechtsmangel dazu, das Urteil vollen Umfangs aufzuheben.

Wenngleich der Angeklagten eine Körperverletzung mit Todesfolge bisher nicht nachgewiesen werden konnte, ergeben die Urteilsgründe, daß das Schwurgericht sie dieses Verbrechens bis zuletz‘ für

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verdächtig gehalten hat. Unter diesen Umständen bleibt auch für die neue Hauptverhandlung das Schwurgericht zuständig (BGH 5 StR 341/60 vom 13.Dezember 1960; 5 StR 246/61 vom 11.Juli 1961).

Da das Urteil aus den dargelegten Gründen im ganzen aufzuheben ist, kommt es auf die hilfsweisen Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch nicht mehr an. Falls das Schwurgericht die Angeklagte wiederum nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge, sondern nur wegen fortgesetzter Kindesmißhandlung nach § 223b StGB, möglicherweise in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB verurteilen sollte, wird es zu beachten haben, daß für die Entscheidung über die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 223b Abs.2 StGB sowie über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände nicht nur die in der Person der Angeklagten liegenden, sondern alle für die Beurteilung von Tat und Täterin bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und in einer

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Gesamtwertung gegeneinander abzuwagen sind (BGHSt 2, 181,182; BGHSt 4,8; BCH NJW 1960,1869)".

Der Senat schließt sich der Auffassung der Bundesanwaltschaft an.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting