Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 09.02.1961 – 2 StR 278/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanen des Volxes In der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter ferner TED au: De, geboren an mp ED in Dr, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Betruges im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen Sch@@- ED und Str verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruzes in 156 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren urd sechs Monaten Zuchthaus sowie zu 16 Geldstrafen von je 2509 Dä verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen ährenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

FR Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde., Sie hat teilweise Zrfolg.

= ‘ Die Verurteilung wegen vollendeten 3etruges im Falle SchilB „ira von den Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte, nachden von der Pirma Sch ein Austauschmotor in seinen Kraftwagen eingebaut worden war, diesen ohne deren Erlaubnis und, ohne die Xosten des Einbaus zu bezahlen, an sich genommen, als der Betriebsleiter der Firma gerade in der rückwärtig gelegenen Werkstatt war. Der Angeklagte hat also den Besitz an dem Wagen und damit an dem Austauschnotor nicht mittels Übergabe durch eine für die Firma Sch@B handelnde Person erlangt, sondern eigenmächtig. Infolgedessen fehlt es hier an einer zur Vollendung des Tatbestandes des § 263 StGB notwendigen Vernögensverfügung.

Entgegen der Weinung der Revision erfüllt jedoch das Vorgehen des Angeklagten die jderkmale eines versuchten Betrugs. Wie die Strafkammer im Anschluß an die Schilderung des Falles P@WWB darzelegt hat, ist der Angeklagte in der Folgezeit an Firmen und Kaufleute herangetreten und hat diese untsr der Vorspiegelung der Fähigkeit und Bereitschaft, seine übernommenen Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen,

zu den in den weiteren 14 Einzelfällen angeführten Leistungen veranlaßt. Diese Feststellung gilt auch für den Fall Sch@- &B, in üen er mit der unwahren ärklärung, der - damals im Ausland befindliche - Verkaufsleiter Vgg> habe ihm die herausgabe des Wagens gegen spätere Bezahlung und Wechselningabe zugesagt, den Betriebsleiter StB dazu veran-

lassen wollte, ihm den jagen ohne Begleichung der durch

den Einbau des Austauschmotors entstandenen Kosten auszuhändigen. Nur daran, daß StB hierauf nicht einging, ist

das Vorhaben des Angeklagten gescheitert.

Zudem kann der Angeklagte durch die eigennächtige egnahme des Kraftwagens hinsichtlich des Austauschmotors den Tatbestand des § 242 StGB verwirklicht haben, Das EZigentum en dem Motor war bei der Firma Sch@ilB verblieben; Sie hat es weder auf den Angeklagten übertragen noch hat dieser es durch den Einbau erlangt, weil der Motor dadurch nicht wesentlicher Bestandteil des Kraftwagens geworden ist (BGHZ 18, 226, 228 ff). Infolgedessen wird das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls als einer neben dem Betrugsversuch rechtlich selbständigen Tat zu würdigen sein. Die Beurteilung muß der Strafkanmmer vorbehalten bleiben, weil der Angeklagte auf diese gegenüber dem TEröffnungsbeschluß veränderte Rechtslage bisher nicht hingewiesen und ihm insoweit keine Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist (§ 265 StPO). In der neuen Hauptverhandlung wird es indessen, auch hinsichtlich des Betrugsversuchs, keines Hinweises mehr bedürfen, sofern die Gründe dieses Urteils zur Kenntnis des Angeklagten, wenn auch nur im Wege der Zustellung, gelangen (RG GA 49, 272; BGH IM Nr. 3 zu § 265 StPO).

IT. Durchgreifenden Bedenken unterliegt ferner die Annahne

des Betruges im Falle StrlB. Hier nat nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte zwar sein Versnpechen nicht gehalten, die Schuläsumne von insgesamt 36,20 in der folgenden }ioche zu bezahlen. Indessen hat

er als Sicherheit einen Schalter für eine Xaffeemaschine zurückgelassen. Welchen “Yert dieser hatte, wird im Urteil nicht gesagt. Nach der Angabe der Revision beläuft er sich

auf 124.-- DM. Sollte das zutreffen, so könnte im Hinblick

auf die Höhe der Sicherheit daraus allein, daß der Angeklaete die Schuld nicht [ristzemäß beglichen hat, nicht ohne weiteres gefolgert werden, er habe von vornherein die Absicht gehabt, äie im Vergleich zu der Höhe der Sicherheit wesentlich geringere Schuldsumne nicht zu tilgen. Die Strafkammer wirä daher diesen Fall erneut prüfen und dabei ergänzende Feststellungen über den \jert des Schalters treffen müssen, um

eine möglichst einwandfreie Grunälage für ihre Entscheidung zu erhalten.

III. In den übrigen Fällen geben die Ausführungen des Urteils zu Beanstandungen Xeinen Anlaß. Die Anwendung des

§ 263 StGB auf den jeweils als bewiesen erachteten Sachverhalt entspricht hier überall dem Gesetz. äintgegen der Ansicht der Revision ist auch der fehlende Zahlungswille des Angeklagten zureichend dargetan. Wie schon erwähnt, hat die Strafkamner dazu im Anschluß an die Wiedergabe des Felles Pretz eine Feststellung getroffen, die für die weiteren

14 Fälle gilt. Das Landgericht war auch deswegen, weil

der Angeklagte kleinere Beträge möglicherweise hätte vezahlen können, nicht gehindert, auf Grunä anderer Unstände die Überzeugung zu gewinnen, daß er von vornherein willens war, sie trotz der geringen Höhe nicht zu begleichen,

IV. Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rückfallvoraussetzungen sind festgestellt. Die für die Versagung mildernder Umstände angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die ablehnende Entscheidung. Was die Revision

hierzu anführt, sind neue Tatsachen, die im Urteil nicht wiedergegeben sind und die schon deshalb bei dessen Überprüfung in sachlichrechtlicher Hinsicht vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die Aufhebung des Urteils in den Fällen Schneider und Straßburger hat jedoch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.» Daß die Bemessung der Einzelstrafen in diesen Fällen die Höhe der übrigen Zinzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte, ist ausgeschlossen. Gerade hier hat die Strafkammer —- ebenso wie in 11 anderen Fällen - jeweils auf eine die Mindeststrafe nur um zwei Monate übersteigende kinzelstrafe erkannt.

Bei Bildung der neuen Gesamtstrafe wird die Strafkammer nicht übersehen dürfen, daß sie im Hinblick auf die

Vorschrift des § 76 StGB auch über den Verlust der bürgerlichen ährenrechte nochmals wird befinden müssen.

Busch Dotterweich Scharpenseel

Menges Kirchhof