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BGH Urteil vom 08.02.1961 – 2 StR 566/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

. . . N y. 4A pr) Antliche Sammlung: ja 7 143 Ö nz StGB §§ 332, 333 a) Stundet der Vorteilsgeber seine Forderung gegen den Beamten nicht in Bestechungsabsicht, sondern aus Furcht vor Nachteilen oder aus Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Beamten, so liest eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 StGB auch dann nicht vor, wenn er es in Kauf nimmt, daß die Stundung den Beanten zu einer unsachlichen Bevorzugung veranlassen werde, und wenn der Beamte diese Erwägungen erkennt. b) Ein Vorteilsgeber, der seine Forderung gegen den Beanmten bisher nicht in Bestechungsabsicht gestundet hat, sich aber später entschließt, die Forderung nunmehr gegen unsachliche Bevorzugung weiter zu stunden, nacht sich der aktiven Bestechung erst dadurch schuldig, daß er dieses Ansinnen an den Beamten heranträgt.

Nachschlagewerk: Ja . . . N y. 4A pr) Antliche Sammlung: ja 7 143 Ö nz

StGB §§ 332, 333

a) Stundet der Vorteilsgeber seine Forderung gegen den Beamten nicht in Bestechungsabsicht, sondern aus Furcht vor Nachteilen oder aus Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Beamten, so liest eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 StGB auch dann nicht vor, wenn er es in Kauf nimmt, daß die Stundung den Beanten zu einer unsachlichen Bevorzugung veranlassen werde, und wenn der Beamte diese Erwägungen erkennt.

b) Ein Vorteilsgeber, der seine Forderung gegen den Beanmten bisher nicht in Bestechungsabsicht gestundet hat, sich aber später entschließt, die Forderung nunmehr gegen unsachliche Bevorzugung weiter zu stunden, nacht sich der aktiven Bestechung erst dadurch schuldig, daß er dieses Ansinnen an den Beamten heranträgt.

BGH, Urt. v. 8. Februar 1961 - 2 StR 566/60 - LG Köln

2_StR_566/60

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In Nanınen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den ehemaligen Regierungsbaurat, Dipl. Ingenieur Karl Rudolf Pi 7 zu: Fin am MB, geboren an ®. inK ’

2. den Kaufmann Frenz T EB zus “@EB-: geboren an @. ENEED EB in Ho i.v.,

wegen Bestechung

hal der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvelt EB in der Verhandlung;

Bundesanwalt Dr. WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lanögericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagten sind verurteilt worden, NED wegen schwerer Bestechlichkeit zu einer Gefängnisstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, TED wesen aktiver Bestechung zu einer Geldstrafe. Außerdem sind bei NEED 800.-- Dä den Staate für verfallen erklärt worden.

Die Revision des Angeklagten NP rüst die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen lechts, die Revision des Angeklagten TBB erhebt lediglich die allgemeine Sachrüge. Als Verfahrensrüge der Revision N» stellt sich allein das Vorbringen dar, "sämtliche Ausführungen unter Ziff. II, d.h. von Seite 5 bis Seite 14 des angefochtenen Urteils seien in der Hauptverhandlung mit keinem Wort zur Sprache gekommen". Ersichtlich soll damit geltend gemacht werden, das Landgericht habe entgegen der Vorschrift des § 261 StPO diese Feststellungen auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln getroffen, die nicht prozeßoränungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Damit setzt die Revision sich in Widerspruch zu dem für den Senat maßgebenden Inhalt des Urteils, in dem auf Seite 6 oben gesagt ist, daß die Feststellungen über das Vergebungsverfahren und die Beteiligung der deutschen Behörden und der Besatzungsbehörden daran das Ergebnis der Hauptverhandlung sind. Schon aus diesem Grunde verfehlt die Rüge ihr Ziel.

Dagegen hai dic Sachbeschwerde der beiden Angeklagten Erfolg.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt; j

NEED vurde am 12. Januar 1954 als technischer Angestellter bei dem Finanzneubauant ir K- EB anzestellt und ab 1. April 1954 zum ständigen Vertreter des Vorstehers dieser Behörde ernannt. Vom 1. Juni 1955 bis Ende 1956 war er bei der Oberfinanzdirektion KEEP beschäftigt und wurde dann am 1. Januar 1957 zum Vorsteher des Finanzbauautes EGEEEEB berufen. Von seinen Dienstgeschäften ist er "unter anderem" wegen des hier abgeurteilten Vorfalles vor dem 11. April 1957 -— der Tag ist im Urteil nicht angegeben — entbunden worden.

Im Auftrage NEED paute der Angeklagte TB; der alleiniger Inhaber der Heizungsbaufirma HD &: Tai ist, nach Vorlage eines Kostenanschlages vom 26. März 1954 im April eine Heizanlage in die von Np zemietete Wohnung, lieferte einen Gasherd und verrichtete noch einige zusätzliche Arbeiten. Beide Angeklagten gingen bei Abschluß des Vertrages von der üblichen sofortigen Bezahlung aus. Die endgültige Rechnung belief sich auf 3.970,11 DM. N@- &B beantragte bei seiner Behörde unter Hinweis auf die Übernahme der Heizanlage und die an seinen Vormieter zu leistende Abfindung eine Ablösung seines Anspruchs auf Trennungsentschäädigung. Er erhielt 2.520.- DM ausgezahlt und verwendete den Betrag zur Abfindung des Vormieters, im übrigen aber zur Tilgung anderer Schulden und eines Teiles der Kosten des Umzuges von WBnach x@B:

Er bat nunmehr - der genaue Zeitpunkt ist im Urteil nicht angegeben - TWw unter Darlegung der Verhältnisse um Zahlungsaufschub. TB ging auf diese Bitte ein. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1954 mahnte TED den Angeklagten; seine Firma befand sich zu dieser Zeit in einer finanziell angespannten Lage. Daraufhin-bat Frau NED in

Einverständnis und mit Einwilligung ihres Mannes dringend um weiteren Zahlungsaufschub. TB zewährte ihn. Anfang 1955 forderte das "Büro TB" - ob auf Veranlassung bzw. wit Wissen TED; ist nicht ersichtlich - NW ein oder zweimal telefonisch zur Zahlung des offenstehenden Betrages auf, Am 3. Juni 1955 mahnte Tg erneut schriftlich. Wiederum sprach Frau N nit Te und bewog ihn, der dabei von einer Anzeige gesprochen hatte, die Forderung weiter zu stunden. Von diesem Zeitpunkt ab hat TB nicht mehr gemahni. NEED zahlte, nachdem er von den Dienstgeschäften entbunden worden war, am 11. und 12. Arril 1957 etwa 2.500.-- DM auf die Forderung. Den verbleibenden Restbetrag beglich er erst in der zweiten Hülfte des Jahres 1958 auf eine Klage der Firma Hg : I@-

hin.

Die Strafkammer nimmt ein strafbares Verhalten T@- &B's erst für die Zeit nach der Ernennung NeB's zum Vorsteher des Finanzbauaemts EEE, also ab 1. Januar 1957 an. NW hat sich dagegen nach ihrer Meinung der schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht, indem "er sich während seiner Tätigkeit in K@9-West den Vorteil des Zah- | lungsaufschubs gewähren ließ", während die weitere stillschweigende Annahme der stillschweigenden Stundung TaB's nach dem 1. Januar 1957 keine besondere Würdigung erfährt. Offenbar hat die Strafkammer insoweit von einer selbständigen Erörterung abgesehen, weil sich diese weitere Annahme von ihrem Standpunkt aus nur als "Fortsetzung" der bereits vollendeten schweren Bestechlichkeit darstellte.

Im einzelnen ist sie zu folgenden Ergebnissen gekommen:

Daß NW die Stundung als Gegenleistung für eine künftige unsachliche Bevorzugung der Firma Hg & Te bei der Vergabe von Aufträgen auf Einbau von Heizanlagen

von TB gefordert habe, will die Strafkammer sichtlich verneinen. Nicht nur, daß dahingehende Feststellungen im Urteil fehlen, sie würdigt das Verhalten VB ausschließlich dahin, er habe den Vorteil des Zahlungsaufschubes als Gegenleistung für eine künftige unsachliche Bevorzugung TED angenommen. Dabei kommt ceie über die innere Einstellung TB bei den ersten beiden vor dem

1. Juni 1955 liegenden Stundungen - auf die erste persönliche Bitte NED und auf die erste Bitte seiner Frau - zu der Feststellung, TEE habe den Stundungswünschen trotz seiner angespannten wirtschaftlichen Lage nachgegeben, weil er gefürchtet habe, sich sonst die Mißgunst NO zuzuziehen; er sei sich andererseits klar darüber gewesen und habe es gebilligt, daß der Vorteil der Stundung NEED bestimmen werde, bei der künftigen Aufstellung der Firmenvorschlagslisten - wenn er dazu als stellvertretender Antsleiter herangezogen würde — die Firma Hu & Tl> im Verfahren der Vergabe von Aufträgen bevorzugt (d.h. unsachlich) zu berücksichtigen. Von NEED wiederum sagt das angefochtene Urteil, er habe "dies" erkannt und sei sich

klar darüber gewesen, daß TB eine unsachliche Bevorzugung als Gegenleistung "erwartete". 'Bei der rechtlichen Würdigung wird schließlich noch ausgeführt, I@®- &B sei sich bewußt gewesen, daß der Angeklagte an

die Stundung bei künftigen Entscheidungen mitberücksichtigen werde, und er habe das auch "gewollt"; jedoch lasse sich nicht feststellen, daß Tg den Erfolg der Bevorzugung auch beabsichtigt habe, dieser Erfolg also das Motiv seiner Handlungsweise gewesen- sei; denn er sei zu Ne gekommen, um sein Geld zu erhalten, nicht etwa,

um durch eine scheinbar ernste Mahnung einen Druck auf Gewährung neuer Aufträge auszuüben; es müsse deshalb angenommen werden, daß er die Stundung wegen seiner angespannten geschäftlichen Lage zunächst nur ungern gewährte; unter diesen Umständen sei aber nicht nachzuweisen,

daß er plötzlich seinen Sinn gewandelt und die Stundung als willkommenes Nittel angesehen hätte, um künftige Vorteile zu erreichen. Für die Zeit bis zur Berufung NWoltens als Vorsteher an das Finanzhuauent EB ist also nach Überzeugung des Landgerichts eine Absicht Tel>, NEED zu künftiger unsachlicher Bevorzugung zu bestinmen, nicht nachzuweisen, es hat deshalb in der Gewährung des Zahlungsaufschubes bis zu diesem Zeitpunkt keine akti=- ve Bestechung nach § 333 StGB gefunden. Jedoch hat Team nach der Überzeugung des Landgerichts, nachdem Nolten Vorsteher des Antes EEE ceworden war, "stillschweigend" weiter Stundung gewährt, um NP dadurch zu bewegen, seine Firma künftig in die Firmenvorschlagsliste des Antes ZB aufzunehmen, und hat NEW; der seinerseits mit einer derartigen Erwägung TB rechnete, die stillschweigende Stundung angenommen. Deshalb wird für diese Zeit ab Januar 1957 eine aktive Bestechung Te» bejaht.

Die Feststellungen und Erwägungen der Strafkamner tragen die Verurteilung der beiden Angeklagten nicht.

Nachdem bei NW das Merkmal des Forderns nicht festgestellt werden konnte, fehlt es für die Anwendung des § 332 StGB an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung; er hat die Stundung nicht als Gegenleistung "für" eine Amtspflichtverletzung angenommen. Te hat kein dahingehendes zweckgerichtetes Angebot gemacht, weder ausdrücklich noch stillschweigend; denn er hat die Stundung aus Furcht vor Nachteilen gewährt und eine unsachliche Bevorzugung - als notwendige Folge seiner so motivierten Handlungsweise - nur in Kauf genommen. Anders kann das angefochtene Urteil jedenfalls nicht verstanden

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werden; allerdings sind dessen Darlegungen zum Teil mißverständlich. So soll sich, wie schon erwähnt wurde, N@P- &B kiar darüber gewesen sein, daß TED eine unsachliche Bevorzugung als Gegenleistung "erwartete". Das ist aber entweder ein Widerspruch zu den vorhergehenden Ausführungen über die Erwägungen und Beweggründe Tip, oder die Strafkammer versteht unter "Erwartung" schon die bloße: Hinnahme der mit der Stundung verbundenen Folge und läßt sie fälschlich genügen. Wenn ferner bei der rechtlichen Würdigung gesagt wird, TB sei sich bewußt gewesen und habe auch "gewollt", daß NEW die Stundung bei künftigen Entscheidungen mitberücksichtigen werde, so kann das nicht, wie der Urteilszusammenhang und insbesondere die folgenden Ausführungen über die fehlende Bestechungsabsicht zweifelsfrei zeigen, im Sinne eines auf die Amtspflichtverletzung gerichteten Angebots, sondern nur dahin verstanden werden, daß Te eine unsachliche Bevorzugung in Kauf genommen habe. Darin liegt aber nicht das Ansinnen einer Amtspflichtverletzung, um dessen Annahme es beim Tatbestanä des § 332 StGB geht. 2

Schließlich ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen, daß N etwa irrigerweise angenommen habe, Tip sinne ihm eine unsachliche Bevorzugung als Gegenleistung für die Stundung an. Solchenfalls könnte zwar der untaugliche Versuch einer schweren Bestechlichkeit vorliegen; es ist aber folgendes zu bedenken; |

TEE hat nach dem ersten Zahlungsaufschub mehrfach die Bezahlung verlangt und sogar mit einer Anzeige bei der Behörde gedroht. So handelt im allgemeinen nicht, wer durch Gewährung von Zahlungsaufschub seitens seines Schuldners eine bevorzugte Behandlung erreichen will, es sei denn,

“er glaubt, ihn dadurch unter Druck zu setzen und zu einer

Bevorzugung nötigen zu können. Dafür fehlt im Urteil jeder Anhaltspunkt. Deß NEW unter diesen Umständen gleichwohl irrtümlich eine Bestechungsabsicht Te angenommen haben sollte, ist sehr unwahrscheinlich.

Soweit also die Annahme der Stundung während seiner Tätigkeit beim Finanzneubauant sW- EB in Frage steht, kann die Verurteilung NED wegen schwerer Bestechlichkeit nicht bestehen bleiben.

Die Feststellungen ergeben aber auch kein strafbares Verhalten der beiden Angeklagten nach dem 1. Januar 1957.

Bis zur Versetzung Nw nach EB hatte Tep- @& nach der Überzeugung der Strafkammer keine Bestechungsabsicht. Deshalb hat sie für diesen Zeitraum nit kecht keine aktive Bestechung angenommen; denn § 335 StGB hat zur Voraussetzung, daß der Vorteilsgeber bezweckt, nit dem Geschenk die künftige Amtspflichtverletzung zu erreichen, und daß er diese dem Beamten auch ansinnt (vgl. RGSt 47, 68). Nun hatte TWWw im Zeitpunkt der Versetzung seit über 18 Monaten, nämlich seit dem 3. Juni 1955 nicht mehr gemahnt. Daß in dieser langen Zeit noch irgend welche Besprechungen zwischen den Angeklagten über die Bezahlung der Schuldsumme stattgefunden hätten, ist nicht festgestellt.. TOD ist auch mit seinem plötzlich.. - aus Anlaß der Versetzung NE - entstandenen Bestechungsentschluß diesem gegenüber nicht hervorgetreten, sondern hat ihn für sich behalten und weiter "stillschweigend" gestundet, ohne Wünsche an Ni heranzutragen. Er hat also lediglich sein bisheriges nicht als strafbar festgestelltes Verhalten fortgesetzt. Die Strafkemmer war sich dieses Umstandes bewußt; sie meint aber, zur Strafbarkeit nach § 335 StGB sei eine neue Stundungsvereinbarung mit

NO nicht nötig gewesen, es genüge, daß er Nolten

- in Bestechungsabsicht - den Vorteil der weiteren Stundung tatsächlich zugewandt und NEW ihn weiter in Anspruch genommen habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es. fehlt an der auf den Abschluß der Unrechtsvereinbarung gerichteten (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Erklärung, die das Ansinnen einer Amtspflichtverletzung enthielt. Lag in dem vorausgehenden Verhalten kein solches Ansinnen, dann kann das unveränderte Verhalten ohne jede Äußerung der Bestechungsabsicht dem Beamten gegenüber nicht ohne Weiteres den Tatbestand der aktiven Bestechung erfüllen, wenn sich nämlich nicht feststellen läßt, deB TED irgend etwas unternommen hat, demit NEED seine veränderte Zinstellung erkenne. Das angefochtene Urteil läßt sogar offen, ob sich TB auch nur vorgestellt hat, NEED werde sie erkennen. Und wenn Te nicht das Ansinnen einer dienstpflichtwidrigen Handlung gestellt hat, kann es NED auch nicht angenommen haben. Auf die Intscheidung des Reichsgerichts in RGSt 47, 68 kann sich die Strafkammer nicht berufen. Dort ist zwar ausgesprochen, daß Bestechung durch Gewähren von Vorteilen auch dann vorliegen kann, wenn der Täter dem Beamten die dienstpflichtwidrige Handlung nicht sofort bei der Schenkung ansinnt, sondern deren Zweck erst später erkennen läßt. Das Reichsgericht hat aber keinen Zweifel daran gelassen, daß § 333 StGB nur deshalb angewendet werden konnte, weil dieses Ansinnen später tatsächlich gestellt worden war, während dies hier nicht der Fall ist. Nach allem läßt

sich der Schuldspruch wegen aktiver Bestechung mit den Erwägungen der Strafkammer nicht begründen. Deshalb kann unerörtert bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand des § 333 StGB überhaupt erfüllt sein kann, wenn bei der Vorteilsgewährung selbst - anders als in RGSt 47, 68 - noch keine Bestechungsabsicht bestand, und

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wie diese Frage insbesondere in Fällen fortdauernder vertraglicher Beziehungen (Darlehen, Leihe, Stundung) zu entscheiden ist. °

Im übrigen sei bemerkt, daß alle Umstände, die gegen die Annahue sprechen, THEM habe die ersten beiden Stundungen gewährt, um von NP bei der Aufstellung der Vorschlagslisten und bei der Vergabe von Aufträgen unsachlich vevorzugt zu werden, auch Zweifel daran erwacken, ob TB - vie die Strafkammer meint - plötzlich ab 1. Januar 1957 sich zu weiterer Stundung nunmehr aus dem Grunde entschlossen habe, um NED in seiner neuen Eigenschaft als Vorsteher des Finanzbauantes EED zu so1- cher Bevorzugung zu bestimmen. Die Strafkammer will das auch nur, da eine neue Stundungsbitte nicht ausgesprochen war, aus der Bemerkung zu dem Kalkulator Pe» schließen, jetzt könne die Firma Egg & TaEB nit Aufträgen des Amtes EEMB rechnen. Da er indessen auf diese Ankündigung hin nichtsunternommen hat, woraus sich die bereits erörterten rechtlichen Bedenken gegen die Annahme einer aktiven Bestechung ergeben, lag die Annahme

hun met Pe

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nehe, daß er seine Bestechungsabsicht alsbald wieder aufgegeben hat, bevor es zu einer strafbaren Betätigung gekommen ist.

Nach allem müssen beide Revisionen Erfolg haben.

Baldus Busch | Dotterweich

Scharpenseel Menges