Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 08.02.1961 – 1 StR 523/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2100 087
Im Nanen des Volkes
In der Stirafsache
gegen
den Binsvermitiler Heinz W ip zus KEEEB; geboren om MMMMMMEEEEp 1921 in Tamm:
- Sachbezeichnung: KB Anton u.a. - wegen Meineids u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatsrräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GE als Vertreter de? Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ren} als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 1961, soweit es ibn und den Mitangeklagten Anton Kw. Jun. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Meineids, ihn und den Mitangeklagten Anton KB (Sonn) außerdem wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zux Untreue zu Gefängnis und zu Geldstrafe verurteilt. Seine Revision rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts und führt besondere Beschverde darüber, daß ihm die Sirafkammer anders als dem Mitangeklagten KW nicht die Freiheitsstrafe zux Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hai Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue
ist nicht ausreichend begründet. Soweit der Erbaugeinander-
setzungsvertrag über den Nachlaß der mütterlichen Großeltern des Mitengeklagten KB in Urteil miigeteilt ist, ergibt sein Iahalt nicht, daß der Mutier K@EEBB 5 auferlegt worden wäre, bei Veräußerung der Bimsausbeute aus den ihr zugeteiltien Erbgrundsfücken auch die Vermögensinteressen der anderen Erbbeteiligten wahrzunehmen. Sie hatte nur für den Fall des Verkaufs der Ausbeuterechte den Erlös mit anderen Erbberechtigten zu teilen. Eine solche schuldrechtliche Einzelvcrpflichtung ist nicht gleichbedeutend mit der Rschtspflicht, kraft eines Treuererhälüinisses zu einem anderen dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen (BEGHSt 1, 186, 188 f)., Das könnte hier etwa dann der Fall sein, wenn der Verkauf der Bimsausbeute nur unter gewissen, allen Erbbeteiligten vorteilhaften Bedingungen, nicht unter einem bestimmten Preis oder dergl., zulässig gewesen sein sollte.
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Dementsprechend genügt auch nicht die Feststellung, daß der Vater KW; - zegen den die Strafkammer das Verfahren mangels Strafantrags nach § 263 Abs. 5, 8 266 Abo. 3 StGB eingestellt hat - als Alleinerbe seiner Frau den Miterben gegenüber treuwidrig handelte. Daher braucht der Senat nicht zu der allgemeinen Frage Stellung zu nehmen, ob ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB allein kraft Erbfolge auf den Erben auch mit strafrechtlicher Wirkung Übergeht.
2, Der Rechtsmangel führt zur Aufhebung zugleich des Schuldspruchs wegen (tateinheitlich begangenen) Betxugsversuchs., Dieser ist für sich genommen rechtlich fehlerfrei. Zwar begründet es die Strafkanmer nicht ausdrücklich, warum sie den Angeklagten nicht ala Gehilfen, sondern als Mittäter ansieht. Das ist aber nach dem Sachverhalt nicht zu beanstanden. § 263 StGB verlangt nicht, daß der Täter beabsichtigt, sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu veI- schaffen; es genügt, daß er ihn einem Dritten verschaffen will. Weiter ist festgestellt, daß der Beschwerdeführer durch sein unrichtiges Zeugnis den auf Auskunft klagenden Miterben über den Preis zu täuschen suchte, zu dem SEE Gas Recht der Bimsausbeute verkauft hatte. Das Fehlen eines Strafantrags nach § 263 Abs. 5, § 266 Abs. 3 StGB wirkt nur zugunsten der dort genannten Personen, nicht zugunsten anderer- Tatieilnehmer (RGSt 75, 242; RG GA 38, 194)»
3. Das beschworene unrichtige Zeugnis ist zugleich ein Stück der Betrugshandlung des Angeklagten. Daher bestent zwischen diesen beiden Straftaten nicht
das Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit. Dieser Umstand führt zur Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen Meineids.
.4, Weder durch die Änderung in der Beurteilung des Zusammentreffens der Straftaten noch durch den etwaigen Wegfall der Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue erhält der Beschwerdeführer einon Anspruch darauf, daß ihm die Strafe ermäßigt oder zur Bewährung ausgesetzt wird. Sie darf nur die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO). Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung muß das Landgericht nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 6, 125 und 6, 299; BGHSt 11, 393 und BGH NJW 1958, 1100 Nr. 17 neu prüfen. Dabei wird es dem Einwand vorbeugen müssen, als hielte es die Vergünstigung schon um des Meineids willen, nach Art und Angriffsrichtung dieses Verbrechens, für ausgeschlossen. Dagegen darf os den ungewöhnlichen (freilich am Strafmaß nicht erkennbaren) Unrechtsgehalt der komplotiartig verabredeten Betrugstat und die Unverfrorenheit berücksichtigen, mit der Weinand die erstrebte Unrechtsfolge äurch falsches Zeugnis zu befestigen suchte und auruch Richterspruch für rechtmäßig zu erklären unternahm.
5. Der Rechtsfehler zu 1) erstreckt sich auf den Mitangeklagten Kup. Daher muß das Urteil
auch zu seinen Gunsten aufkehoben werden (§ 357 StPO).
Dr.
Geier
Hübner
Seibert wilims
Bundesrichter Mai ist im Urlaub und deshalb verhindert, das Urteil zu unierschreiben.
Dr. Geier