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BGH Entscheidung vom 08.06.1960 – 2 StR 248/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2172 053 im Kamen des volkes

in der Strafsache

gegen

den Krai'ttfahrer Richard J Em aus IB, sehoren en ED in WB, zur Zeit in Untersuchungshaft, ®

wegen Notzucht

hat der 2, strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Dottsrweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt NEE in der Verhandlung,

Bundesanwalt m bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Dezember 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von kechts wegen

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Das Tandgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht za ciner Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, Mit seiner Tlevieion beanstanaet er das Verfahren und die Anwendung des sachlichen \echts. Das Rechtsmittel hat zum

Teil ürfolg:

i. Verfahrensrügen

1. ch der Jitzungsniederschrift blieb die als Zeugin vernomnene Doris IBEED 'zenäß 5 6i Zift. 2 StPO unver-Ba Die Revision meint, diese Begründung sei unzu-

eichend und entspreche nicht der Vorschrift des § 64 3tEPÜ. Die Küge geht fehl. Die Zeugin ist keine Angehörige des „ugcklugten, sondern dessen Opfer. Es war daher für alle Betsiligten ohne weiteres erkennbar, daß das Gericht von ihrer Vereidigung abgesehen hat, weil sie die Verletzte war. Somit genügte der Hinweis auf die gesetzliche Bestinmung (siehe auch BGHSt 10, 109, 112).

Zu Unrecht findet die Revision auch in der Nichtvereidigung der vom Gericht für glaubwürdig erachteten Zeugin einen inneren Widerspruch una einen Ermessensmißbrauch;z denn das Gericht durfte bei der Entscheidung darüber, ob die Verletzte vereidigt werden sollte, alle Umstände heranziehen, deren Berücksichtigung bei verständiger “Würdigung der Gesamtsachlage geboten war. Die Besorgnis, daß die Zeugin von der Wahrheit abweichen könnte, weil sie durch die at verletzt war, war daher nicht allein entscheidend (BGH NW 1952, 1092). Die Ausübung des Ermessens selbst braucht nicht begründet zu werden (BCHSt 10, 109).

2. Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, Die Vernehmung des Vaters der

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Soris TB, i:r nicht Tatzeuge war, drängte sich nicht f, auch wenn er "unbegründete Verwünschungen über seine Tochter" ausgestoßen und kein Verständnis für die Notwen-

t des vtrafverfahrens hatte, was er im übrigen entsegen dem Vorbringen der ievision nach der dienstlichen ärklärung des Staatsanwalts diesem gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht hat. Daß er sich so verhalten hat, weil er seine Tochter nicht für unbescholten hielt, und glaubte, sie trage Schuld an dem Vorfall, ist eine Annahme der Re-

vision, die von ihr nicht begründet wird.

im übrigen ist Grundlage des Urteils nur die Hauptver- »

handlung und nicht der Akteninhalt.

IT, Sachbeschwerde

1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat rechtlich fehlerfrei auf Grund der Feststellungen die Überzeugung erlangt, daß Doris Hoi mit einem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und sich hiergegen bis zuletzt wehrte, weiter, daß der Angeklagte auch erkannte, Doris HB sei nicht einverstanden und ihre Gegenwehr sei ernst gemeint, und daß er trotzdem sie zur Duldung des Beischlafs nötigte. Zu Recht hat daher das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe sich einer vollen® deten Notzucht schuldig gemacht. Daran würde auch nichts ändern wenn das Mädchen infolge der Gewaltanwendung schließlich während des Beischlafs ihre zwecklose Gegenwehr aufgegeben hätte

(BGH NJW1953, 1070; MDR 1953,147).

Die Revision greift hier nur die Feststellungen und die Folgerungen des Gerichts an und will sie durch ihre eigenen ersetzen. Dies iss im Revisionsverfahren unzulässig. Wider-

sprüche enthält das Urteil nicht. 5 ist nicht ersichtlich, geschlechtlichen Gebiet

nccn unsrfalrene Doris Aw der :urforäerung äes Angeklagten zur Witfahrt l!olge leistete, weil er ihr vertraususerweckend erschien, und daß sie sich währenä der Fahrt mit

ihm unterhielt, nicht vereinbar sein soll mit der "eststellun®, sie habe bei ihrer Vernehmung einen "äußerst beherrschten und zuverlässigen kindruck hinterlassen". Da der Angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstandes erkannt hat, ist für

die Frage eines Irrtums hierüber kein Taum.

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.» Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessung.

Zu Recht hat das Landgericht zwar straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte die Unerfahrenheit des Mädchens und das in ihn gesetzte Vertrauen gröblichst mißbraucht hat, Daß das Mädchen noch geschlechtlich unerfahren war, wußte der Angeklagte nach seiner eigenen kinlassung auf Grund der Unterhaltung mit ihm. Das Landgericht hat auch nicht den gesetzlichen Tatbestand straferschwerend verwertet, "indem es das außerordentliche Maß an Gefühls- und Rücksichtslosigkeit sowie Brutalität", also die besondere Art und Weise des Vorgehens berücksichtigt hat. Dagegen spricht nicht, wie die Revision meint, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr vor dem Samenerguß unterbrochen hat.

Zu beanstanden iSt jedoch die krwägung, es sei auch erschwerend, "daß der Angeklagte sich vor Gericht wenig einsichtig gezeigt und stets versucht hat, sein Verhalten zu beschönigen und die Kammer davon zu überzeugen, daß die Zeugin letztlich in die Verletzung ihrer geschlechtlichen öhre eingewilligt habe". Der Bundesgerichtshof hat bereits “lederholt darauf hingewiesen, daß das Leugnen des Angeklag-

ter. nicht um seiner selbst willen als ütraizunes

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gegenüber dem Vorwurf zucht wird Sich aber i

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d nicht geständige Angeklagte in der Kegel kaum anders verteidigen können als mit der Behauptung, die Verletzte sei von vornherein oder schließlich nach anfänglicher eigerung doch mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. WHehr hat der Angeklagte aber nach dem Urteil nicht getan.

Busch Dr.Dotterweich Sscharpenuseel

Dr.schalscha Kirchhof