Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 24.01.1961 – 1 StR 584/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2106 9901
1_5tR 584/69
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Rechtsanwalt Dr. Fritz S ED aus r ED 0. T., geboren am u 1905 in vugup,
wegen Parteiverrats
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 23. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
ber Schriftsetzer Rp verursachte am 1. Fetruar 1958 mit einem dem Angestellten NR gehörenden Volkswagen, den FD auf Bitten Ds steuerte, bei dem Versuch, nach der Überholung eines Fahrzeugs wieder die rechte Straßenseite zu gewinnen, einen Verkehrsunfall. Der Wagen kam auf der vereisten Straße ins Schleudern und stieß gegen einen entgegenkommenden von dem Großnändler KB gelenkien Kombiwagen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und ihre Insassen (ran
&: Eheleute und Sohn MW einerseits und Ka
andererseits) verletzt.
MOD in: REED varen der Ansicht, daß auch KO sein Mitverschulden an dem Unfail treffe und dessen Versicherung mindestens einen Teil des entstandenen Schadens bezahlen müsse. Mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegen ] beauftragte MED an 11. Februar 1958 den Angeklagten, der den Auftrag annahm und entsprechend tätig wurde. An
ein Vorgehen gegen REED dachte EB auf Grund
der bestehenden Freundschaft nicht.
Am 6. März 1958 erhielt REED einen Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg über 150 DM, weil er sich bei dem erwähnten Unfall der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gemacht habe. ii — ] suchte daraufhin zusammen mit MED den Angeklagten auf. Um alsbald in den Besitz der Strafakten zu kommen und auf dieser Grundlage sachgemäßen Rat erteilen zu können, hielt Dr. SGB es für dienlich, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. REED erteilte ihm Straf-
prozeßvollmacht; auf ihrer Grundlage legte der Angeklagte Einspruch ein, beantragte Termin zur Hauptverhandlung und bat um Überlassung der Akten zur Einsicht. Nach Eingang der Akten übersandte Dr. SED einen Aktenauszug an NW, worauf dieser una re erneut bei ihm vorsprachen. Dr. SE empfanı bei
der gemeinsamen Besprechung mit näherer Begründung,
den Einspruch zurückzunehmen. Tags darauf erteilte Reitzler dem Angeklagten auch Auftrag hierzu. Dieser führte ihn aus, Für seine Verteidigertätigkeit verlangte und erhielt er von RW kein Honorar.
Der weitere Schriftwechsel, den Dr. SW für “OB nit Ger Versicherungsgesellschaft des Kreibich führte, erbrachte keinen Erfolg: Die Gesellschaft lehnte den Schadensersatzanspruch Ms endgültig ad. Mit
Schreiben an MB vom 10. Juli 1958 erklärte Dr. SD
seine anwaltschaftliche Tätigkeit wegen Aussichtslosigkeit eines Schadensersatzprozesses gegen KED für ‚beendet.
tinige Zeit später gerieten Mi un: ru die früher darüber einig gewesen waren, den Sachschaden an Volkswagen irgenäwie gemeinsam zu tragen, wegen der Schadensersatzfrage in Streit. NllWbeauftragte deshalb Anfang 1959 den Angeklagten, nunmehr wegen seiner Schadensersatzansprüche gegen PB vorzugehen. Dr. SC ann aiesen Auftrag an. "Er wußte dabei, daß er vorher RD in aem geschilderten Umfang bei seiner Strafverteidigung vertreten hatte, glaubte aber, nicht pflichtwidrig zu handeln, weil es im Strafverfahren nur um die Frage einer etwaigen Strafmilde:unrung und einer Feststellung der Mitschuld Zip»
ging" (UA S. 5). Der Angeklagte trat zunächst an 0)
persönlich mit einem Schreiben heran, in dem er für “EB einen Sachschaden von 1.300 DM und außerdem Je ein noch der Höhe nach festzusetzendes Schmerzensgeld für den Ehemann, die Ehefrau und den Sohn MED Seitena machte und bat, dazu Stellung zu nehmen. In der Folgezeit verhandelte er schriftlich mit dem Rechtsanwalt Rss. Es schlossen sich auch gegenseitige Vergleichsvorschläge an. Als Dr. SC schließlich Klage androhte, wandte sich REBB-ED veschwerdeführend an die Rechtsanwaltskammer in Würnberg. Auf deren Rat legte der Angeklagte Anfang Dezember 1959 die Vertretung Ms nieder.
Wegen der Übernahme der anwaitschaftlichen Vertretung Ms gegen 7 trotz dessen voraussesangener Verteidigung in der denselben Unfall betreffenden Strafsache hat das Landgericht den Angeklagten des Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB schuldig befunden und ihn - unter Annahme eines verschuldeten Verbotsirrtums und der darauf beruhenden Anwendung der §§ 44 Abs. 3, 27 db StGB - zur Geldstrafe von 600 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. a) Was die äußere Tatseite des Parteiverrats betrifft, so erkennt die Revision selbst an, daß das “trafverfahren Rund die Verfolgung der zivil-
rechtlichen Ansprüche MB: gegen Rp dieseldve Rechtssache im Sinne des § 356 StGB betroffen haben.
Hieran kann auch kein Zweifel aufkommen (u. a. RGSt 60, 298, 300; RG JW 1937, 2964 Nr. 5; BGHSt 5, 301, 304; 9, 341, 344 ff).
b) Im Ergebnis bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer pflichtwidrig im Sinne des § 356 StGB a Wndt § 31 Nr. 2 der am Tatort zur Tatzeit geltenden Bayerischen Rechtsanwaltsordnung 1946 (jetzt § 45 Nr. 2 BundesRAO) gehandelt hat, d. h. für eine Partei (mp) tätig geworden ist, obwohl er in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei (RW) im entgegengesetzten Interesse gedient hatte (u. a. BGHSt 5, 284, 286/287; 7, 17, 205 9, 341, 346).
Der Angeklagte hatte seine Berufstätigkeit nicht etwa schon dadurch im entgegengesetzten Interesse der beiden Parteien ausgeübt, daß er einerseits die Schadensersatzansprüche Ms gegen KB aurch Schriftwechsel mit dessen Versicherungsgesellschaft vertrat, andererseits RW in dessen Strafsache Beistand leistete. Denn nach den Urteilsfeststellungen waren sich ME und ru in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beschwerdeführers darüber einig, daß ein Verschulden Rp an dem Verkehrsunfali und damit seine zivilrechtliche Haftung aus diesem gegeben sei und daß die gegenseitigen Ansprüche auf Grund der gemeinsamen freundschaftlichen Beziehungen keines Streits und keiner Auseinandersetzung bedürften. Das Interesse der beiden richtete sich damals ausschließlich darauf, einen Schadensersatz von Kup zu erlangen, bei RW ferner noch darauf, eine "der Haftung gegenüber ii) nicht abträgliche" Strafminderung zu erreichen. Hieraus folgert das Landgericht
zutreffend, daß der Angeklagte diesen auf ein gemeinsames Ziel gerichteten Belangen beider Parteien dienen konnte, ohne "die Interessenssphäre einer Partei gegenüber der anderen zu verletzen".
Dies schließt jedoch entgegen der Meinung der Revision keineswegs aus, daß der Beschwerdeführer dem Geschädigten MEEMB bei der späteren Vertretung der
zivilrechtlichen Ansprüche gegen hin Verhält-
nis zu der Tätigkeit in dem Strafverfahren RB im entgegengesetzten Interesse geäient hat.
In Unfallstrafsachen einerseits und bei den aus demselben Unfall hergeleiteten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen andererseits entscheiden sich Frage und Umfang der Schuld oder Haftung des Schädigers im wesentlichen nach denselben Rechtsgrunäsätzen (vgl. u. a. §§ 220, 230 StGB; §§ 8253, 847 BGB; §§ 7 £L StVG). Regelmäßig geht das rechtliche Interesse der geschädigten Person dahin, einen möglichst hohen Schadensersatz zu erlangen und - bei Erhebung einer Nebenklage - im Strafverfahren gegen den Schädiger wenigstens dessen strafrechtliche Schuld festgestellt zu wissen. Im Gegensatz hierzu liegt dem Schädiger in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren und bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen :’seiTene des Geschädigten daran, überhaupt nicht oder wenigstens in’möglichst geringem Umfange bestraft zu werden und Schadensersatz leisten zu müssen. Die strafrechtlichen unä die zivilrechtlichen Interessen der einen Partei sind notwendigerweise so eng miteinander verbunden, daß sie im Verhältnis zu den widerstreitenden Interessen der Gegenpartei als ein einheitliches Ganzes erscheinen. Schon hieraus folgt, daß der Rechtsanwalt, den der einer strafbaren Herbeiführung des Unfalls Be-
schuldigte mit seiner Verteidigung im Strafverfahren betraut hat, nicht dem Geschädigten bei der zivilrechtlichen Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den ersten Auftraggeber seine Dienste leihen darf. Entschließt er sich doch hierzu, so verwirklicht er damit den (äußeren) Tatbestand des § 356 StGB: Er verletzt die Treuepflicht gegenüber seinem früheren Auftraggeber, u. a. zZ, B. auch dadurch, daß er der Versuchung erliegt, vertrauliche Informationen seines Erstmandanten gegen diesen zu verwerten; er schädigt außerdem aber auch, was § 356 StGB nicht zuletzt verhindern will (u. a. RGSt 71, 235; BGHSt 4, 80, 83), das Ansehen der Rechtsanwaltschaft als eines wichtigen Organs der Rechtspflege, indem er z. B. im Gegensatz zu seiner Stellungnahme in dem Strafverfahren gegen den ersten Auftraggeber nunmehr dessen (volle) Schuld behauptet.. Da § 356 StGB, wie erwähnt, nicht bioß dem Schutze der Partei dienen, sondern vornehmlich auch
das Ansehen der Anwaltschaft wahren will, kann im übrigen nicht einmal das Einverständnis des Erstmandanten den Rechtsanwalt von dem Verbote befreien, in derselben Rechtssache nunmehr der Gegenpartei bei der Verfolgung entgegengesetzter Interessen zu dienen.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß auch der Angeklagte im vorliegenden Falle trotz seiner Besonderheit nicht nachträglich MB bei der Geitendmachung seiner Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen Reitzler Beistand leisten durfte. Re war sich zwar seiner (Mit)schuld an dem Verkehrsunfall bewußt und zur Zeit seines Strafverfahrens nit MD einig, den Sachschaden an dem Kraftwagen Ns gemeinsan zu tragen; ROW natte ferner dem Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Aufgabe anvertraut, zu prüfen, ob,
um eine Herabsetzung der im Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe zu erreichen und "dem Schadensersatzanspruch gegen KfW dien vieg zu ebnen", eine Mitschuld KM = festgestellt werden könne. Durch
all dies konnte aber das zivilrechtliche Interesse FEB S nicht betroffen werden, ebenso wie dem Geschädigten KÜEED, so auch allen übrigen Geschädigten (Eheleute und Sohn MW höchstens in geringem Maße Schadensersatz leisten zu müssen. Denn nach den obigen Rechtsausführungen waren die straf- und die zivilrechtlichen Interessen RB s unlösvar miteinander verbunden und nicht etwa in dem Sinne einer Teilung zugänglich, daß nur seine Belange in strafrechtlicher Hinsicht und seine zivilrechtlichen Interessen bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen Kms sowie bei der Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche gegen diesen als anvertraut zu gelten hatten. Der Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den äußeren Tatbestand des
§ 356 StGB verwirklicht, ist hiernach jedenfalls im Ergebnis beizupflichten.
2. Zur inneren Tatseite des Parteiverrats ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zwar die Nämlichkeit der Rechtssache erkannt, jedoch geglaubt habe, die Vertretung Mi übernehnen zu können, weil ihm ROEEEB die Strafverteidigung, nicht aber auch die "Abwehr von Schadensersatzansprüchen MO" anvertraut gehabt habe. Das Landgericht betrachtet diese fehlerhafte Ansicht als einen (nicht
zu entschuldigenden) Verbotsirrtum; es meint, der Angeklagte habe alle tatsächlichen Umstände gekannt,
die es ihm verboten hätten, für MED zeszen RED tätig zu werden; er habe nur den Umfang der ihm durch die Vertretung in der Strafsache gegen BE |) anver-
nn,
m|ernwer
trauten Belange zu eng ausgelegt und sich demgemäß über die Grenzen des rechtlichen Verbots, nicht über Tatsachen geirrt.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In Wahrheit hat sich der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen, wie die Revision mit Recht meint, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u. a. BGHSt 3, 400, 402; 4, 80, 84; 5, 284, 287/288; 5, 301, 311; 7, 261, 263) handelt es sich bei dem Begriff "Gegensatz der Interessen" im Sinne des § 356 StGB, § 31 Nr. 2 BayerRa0 (§ 45 Nr. 2 BundesRAO) um ein Tatbestandsmerkmal, das deshalb vom Vorsatz des Täters mit umfaßt werden muß. Der Täter muß sich hiernach bewußt sein, daß er einem Auftraggeber dient, obwohl er schon für einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse tätig war. Die irrige Annahme, ein Solcher Interessengegensatz bestehe nicht, ist
dann ein Verbotsirrtum - und nicht Tatbestandsirrtum -
wenn der Täter den Begriff des Interessengegensatzes verkennt, z. B. zu eng auslegt. Verbotsirrtum liegt auch dann vor, wenn der Täter zwar den Interessengegensatz erkennt, jedoch aus irgendwelchem Grunde (z. B. Einverständnis des früheren Auftraggebers mit der Übernahme der Vertretung der Gegenpartei, Annahme einer höherwertigen Rechts- oder Standespflicht u.a.) glaubt, nicht rechtswidrig zu handeln (u. a. BGHSt 5, 284, 288; 7, 17, 23; 9, 341, 347).
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Im übrigen wird regelmäßig ein Tatbestandsirrtum in Betracht kommen. Ein solcher ist nicht bloß dann gegeben, wenn dem Rechtsanwalt der frühere Auftrag oder wenigstens dessen Inhalt aus dem Gedächtnis entschwunden ist. Da es sich bei dem Begriff "Interessengegensatz" um ein sog. normatives (wertendes) Merkmal handelt, kann ein Tatbestandsirrtum vielmehr auch darin liegen, daß der Täter "infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit nicht erfaßt" (BGHSt 7, 261, 263/ 264). Ein solcher Fall ist aber bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen hier gegeben: Der Beschwerdeführer hat nicht den gesetzlichen Begriff des Interessengegensatzes verkannt; sondern er hat infolge Irrtums über den Umfang der:ihmin der Strafsache gegen Reitzler von diesem anvertraut gewesenen Interessen nicht erkannt, daß die Belange FWBs in dem Strafverfahren denen MB bei der Geltendmachung seiner Ansprüche entgegengesetzt waren. Die Strafkammer hätte deshalb den Angeklagten nach § 59 Abs. 1 StGB freisprechen müssen.
[N
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß durch die teilweise irrige Rechtsansicht des Landgerichts zum äußeren Tatbestand des Parteiverrats (siehe oben 1 db) die Feststellungen hinsichtlich der Irrtumsfrage beeinflußt worden sind.
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Das Urteil muß demgemäß mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Geier Dr. Peetz Seibert
willms Fischer