Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 01.01.1961 – 2 StR 586/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2145 037

ImNamen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

gegen

den Bauhilfsarbeiter Heinrich ı ED zus vemn-HOEEB, geboren an . ED ED ir DB: 2-2:- in der PO 12::4esheilanstelt SED Dei SCHEEREND.

wegen Unterbringung

Hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus els Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEEEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbsanuter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. September 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründesz:z

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dieser hatte in Erregung über eine Bemerkung des Hausarztes Bettmatratzen und Kleidungsstücke über eine Gasflamme in der Küche aufgeschichtet. Die Gegenstände gerieten in Brand, der auf die Tapete des Raumes übergriff und das ganze Haus bedrohte.

Die Feuerwehr löschte den Brand.

Nach den Feststellungen der Strafkammer leidet der Beschuldigte an Schizophrenie. Dadurch war zur Zeit der Tat seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen. Zwar war er noch beschränkt fähig, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen, konnte aber infolge seines Krankheitszustandes nicht nach dieser Einsicht handeln.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den äußeren Tatbestand der §§ 306 Nr. 2, 43 StGB bejaht, jedoch gemäß § 51 Abs. 1 StGB die Verantwortung des Beschuldigten verneint und gemäß § 42 b Abs. 1 StGB seine Unterbringung angeordnet. Nach der Überzeugung des Gerichts besteht die erhebliche Gefahr, daß der Beschuldigte in Zukunft wiederum Straftaten begehen wird, da er wegen seiner Krankheit und seiner seelischen Verfassung schon bei geringfügigen Anlässen in erhebliche Erregung geraten kann und zu unbeherrschten und unberechenbaren Handlungen neigt. Dieser Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann, wie das Urteil näher darlegt, anders als durch Unterbringung gemäß 8 42 b StGB nicht begegnet werden. Dabei erwägt die Strefkammer, daß an sich auch die Möglichkeit bestehe, den Beschuldigten nach dem Landesunterbringungsgesetz unterzubringen; Gas sei jedoch unerheblich, da eine Anordnung nach diesem Gesetz bisher nicht ergangen sei;

denn die öffentliche Sicherheit verlange die sofortige Unterbringung des Beschuldigten; zudem genüge die Unterbringung nach dem Landesgesetz auch deshalb nicht, weil die Dauer

der Krankheit des Beschuldigten nicht abzusehen sei.

Der Beschwerdeführer hält diese Erwägungen für fehlerhaft; denn bei der Entscheidung nach § 42 b StGB sei stets zu prüfen, cb nicht eine weniger einschneidende Maßnahme den gleichen Zweck erfüllen könne; das sei aber nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 12, 50 für die Unterbringung nach dem Landesunterbringungsgesetz zu bejahen. Dieser Hinweis ist jedoch unbegründet. In jener Entscheidung ist eine Maßregel nach § 42 b StGB nur unter der Voraussetzung für nicht erforderlich erklärt worden, daß der Beschuldigte bereits auf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen formell rechtskrältig und somit wirksam untergebracht ist. Daß die bloße Möglichkeit einer derartigen Einweisung nach Landesrecht besteht, macht die Anordnung nach § 42 b StGB nicht überflüssig. Insbesondere ist der Strafrichter nicht gehalten, das Sicherungsverfahren auszusetzen, bis anderweit über diese Einweisung befunden ist. Es bestand deshalb für die Strafkammer gar kein Anlaß zu der Prüfung, ob etwa die öffentliche Sicherheit die Maßregel nach § 42 b StGB auch für den Fall erfordere; daß-die Verwahrung nach dem Landesgesetz angeordnet werden sollte.

Da auch sonst kein Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich ist, war seine Revision zu

verwerfen.

Baldus Busch Dr. Schalscha Menges Kirchhof