Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 31.08.1971 – 5 StR 318/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Bauarbeiter Karl-Wilhelm M EEE »
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 1925 in WWBaur Fr,
zur Zeit einstweilig untergebracht,
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31.August 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EEEEB:.: SUB |
'als Verteidiger,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
..Die Revision des Beschuldigten gegen das
: Urteil des Landgerichts in Flensburg vom .18.Februar 1971 wird verworfen.
‘Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. . .
: Z Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die BesetzungSrügen versagen. Landgerichtsdirektor HE var wegen der Vorbereitung anderer Verfahren, darunter einer Schwurgerichtssache, der Hauptgeschworene He wegen Krankheit verhindert, an den Sitzungen vom 9. und 18.Februar 1971 teilzunehmen.. Beide mußten daher vertreten werden.
Il.
Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Die rechtliche Würdigung der von dem Beschuldigten begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen ist einwandfrei. Das gilt nicht nur für den Einbruch, sondern auch für die Nötigung. Der Beschuldigte hat der Zeugin ZW wiederholt gedroht, wenn sie schreie, ‚werde etwas passieren. Er erwartete, daß sie diese Drohung ernst ‚nehmen würde. Damit ist der natürliche Nötigungsvorsatz des Beschuldigten, dessen Einsichtsfähigkeit nicht vermindert war, hinreichend dargetan.
2. Der Beschuldigte besitzt kein Steuerungsvermögen, weil er aufgrund jahrelangen schweren Alkoholmißbrauchs eine "bleibende toxische Schädigung des zentralnervensystens", eine "Alkoholhalluzinose", davongetragen hat. "Dieser Zustand" macht ihn unfähig, entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu handeln. Seine Zurechnungsunfähigkeit beruht daher nicht auf einer (vorübergehenden) "Alkoholschwäche", wie die Revision meint, sondern auf einem krankhaften Dauerzustand..
53. Die Revision ist der Auffassung, der Beschuldigte sei nicht gefährlich. Die mit Strafe bedrohten Handlungen seien keine schwereren Rechtsgüterverletzungen, sondern bloße Belästigungen. Das trifft jedenfalls auf die Nötigung nicht zu. Soweit die Revision behauptet, der Beschuldigte
habe die Zeugin nicht ernsthaft bedroht, entfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen. Auch der Einbruch war keine Gelegenheitstat. Das Landgericht hebt hervor, daß der Beschuldigte diesmal wie bei früheren Einbrüchen (die, 1956 Anlaß für seine, Unterbringung nach. N 42b StGB gaben), . auf Alkohol ’oder auf Mittel zur Beschaffung von ‚Alkohol, Bu aus war. Gleichwohl wertet das Ländgericht - was die R Revision offenbar übersieht - beide Taten noch nicht als erhebliche Störungen des Rechtsfriedens. Es befürchtet jedoch, daß der Beschuldigte "in Zukunft schwerwiegende
Straftaten begehen werde",
Für die zukünftige Gefährlichkeit können auch solche Taten symptomatisch sein, die selbst nicht schwer wiegen, sofern sie Ausfluß einer Geisteskrankheit sird, Cie die Wahrscheinlichkeit begründet, der Beschuläigte weräe Handlungen begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5,140,143; BGH NJW i971,1092;
5 StR 135/57 vom 2.7.1957). Hiermit setzt sich das Landgericht auseinanüer. Es gelangt auf Grund eines Gutachtens, das der Sachverständige nach einjähriger Beobachtung des Beschuldigten erstattet hat, zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Taten, zumal Gewalttätigkeiten, begehen werde. £s sieht in der Nötigungshandlung deutliche Anzeichen für einen Geisteszustand, der die naheliegende Gefahr tegründet, der Angeklagte werde es in Zukunft nicht bei der Androhung von Gewalt bewenden lassen, sondern zur Gewalt übergehen. Dagegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwendäen.
4. Miläere Mittel hatten bei diesem Beschuläigten versagt. Verschiedenartige psychotherapeutische und medikamerntöse Behanälungen, Anstaltsaufenthalte, die bedingte Aussetzung der früheren Unterbringung unter Auflagen waren erfolglos geblieben. Die bloße Möglichkeit einer Einweisung
des Beschuldigten nach dem Schleswig-Holsteinischen Landesgesetz macht eine Anordnung nach § 42b StGB nicht überflüssig (BGHSt 12,50,53; 2 StR 586/60 vom 11.1.1961).
Schmidt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann