Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 29.11.1960 – 5 StR 409/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _409/60
u 2157 022
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Hinrich N EB zu: ron Kreis AED, geboren am EEE 1952 in ve
wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1l StGB u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.November 1960, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Bundesamwalt Dr EBD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnts
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26.Februar 1960 samt den Feststellungen aufgehoben,
l. soweit der Angeklagte wegen versuchten
Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in
„2. im Gesamtstrafausspruch.
II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen,
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründesg
Das Landgericht hat den Angeklagten
l. wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB, 2. wegen Vergehens nach § 113 StGB,
3. wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.5 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB
verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Soweit der Angeklagte wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1 StsB (Fall Li una wegen Vergehens nach § 113 StGB verurteilt worden ist, hat die allgemeine Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, keinerlei Rechtsfehler ergeben. Auch die Revision hat insoweit keine Einzelangriffe vorgetragen.
II. Dagegen kann das Urteil nicht bestehenbleiben, soweit es den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB verurteilt hat.
l. Allerdings gehen die Beanstandungen der Revision zur Verurteilung wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB fehl. Sie wenden sich lediglich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das ist im Revisionsrechtszuge unzulässig. Auch die allgemeine Prüfung auf die Sachrüge hat insoweit keinen Rechtsfehler zutage gefördert.
„2. Bedenken bestehen jedoch gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB. Zwar stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte die Tat auf einer öffentlichen Straße begangen hat. Hiernach konnte die Strafkammer ohne nähere Ausführungen davon ausgehen, daß der Angeklagte durch seine unzüchtigen Handlungen öffentlich
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Ärgernis erregt hat, d.h. an einem Ort, an dem jederzeit außer den Kindern noch irgendein anderer erscheinen und sein Tun bemerken konnte.
Es fehlen aber im angefochtenen Urteil Angaben zum inneren Tatbestand. Hierzu gehört, daß der Angeklagte sich der Öffentlichkeit seines Tuns bewußt war. Wendet er sich nur an bestimmte Personen und richtet er sein Verhalten so ein, daß er nach seinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht gesehen wird, so fehlt es am Vorsatz des § 1§ 3 StGB.
Das erscheint nach den zu § 1§ 3 StGB nur sehr knappen Feststellungen des Urteils nicht ausgeschlossen. Die Urteilsgründe ergeben nicht, ob die Tat in einer bewohnten Gegend begangen wurde oder auf offener Landstraße. Im letzteren Falle ist es jedoch denkbar, daß sich das Verhalten des Angeklagten nur gegen die beteiligten Mädchen richten sollte und der Angeklagte jedenfalls nicht damit rechnete, von anderen Personen beobachtet zu werden.
Da das Landgericht diese Frage nicht geprüft hat, muß die Verurteilung im dritten Falle aufgehoben werden, und zwar, weil der Schuldspruch bei Tateinheit nicht teilbar ist, auch soweit der Angeklagte wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist.
III. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Dagegen war. es nicht erforderlich, auch die Einzelstrafen in den übrigen Fällen aufzuheben. Sie sind nach der Überzeugung des Senats durch möglicherweise fehlerhafte Verurteilung im Falle 3 nicht beeinflußt worden.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Faller