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BGH Entscheidung vom 08.11.1960 – 1 StR 451/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

. In der Strafsache gegen

den Kaufmann Hans Leopold CB aus EEE ‚

geboren am el 1905 in BEE. zur Zeit in Untersuchungshaft.

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter üDr.Willms Bundesrichter Tr.Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt:

Auf Gdie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Juni 1960. mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit er wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Vernandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenie Eevision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Janre aberkannt. Lie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

I. Die Verfahrensrüge:

Lie Revision rügt die Verletzung des § 267 Abs. 3 St£O. Was sie zur Begründung vorträgt -— nämlich die Verwertung von Tatbestanäsmerkmalen als strafschärfender Unmstände - ist jedoch in Wirklichkeit eine sachlichrechtliche Rüge. ber Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO genügt das angefochtene Urteil,

II. Die Sachrüge:

1.) Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

2.) Dagegen hält die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) TLer Angeklagte hatte ab Lezember 1940 von der Arztwitwe Josefine BE in sp zwei möblierte Räume mit Heizung und Küchenbenutzung gemietet. Frau Be war Volljüdin rumänischer Herkunft. Auf Antrag des Angeklagten hatte die Preisbehörde durch Bescheid vom 11. September 1941 den vereinbarten Mietzins von 130 RM auf 100 RM monatlich mit Wirkung vom 1. Juli 194} herabgesetzt, Der Angeklagte wollte jedoch die Herabsetzung der Miete vom Zeitpunkt seines Einzugs ab erreichen. Er legte daher gegen den Be-

scheid Beschwerde ein. Ferner machte er in einem an die Vernieterin gerichteten 5rief vom 30. September 1941 Rückzahlungsansprüche geltend, die er auf 302 kM (266 Kü zu viel bezanlte Miete, 36 RM Verfahrenskosten) bezifterte, Er rechnete damit gegen die zukünftigen Mietforderungen der Frau Ei auf und drohte im Fall der Widerrede mit unverzüglicher Strafanzeige wegen Wuchers "unter Berufung auf die Preisrechtsveroränung v. 3.0.39" und mit dem Hinweis, daß der keichskommissar für die Preisbildung die 3Bestrafung nach der Veroränung gegen Volksschädlinge v; 5.9.39 zu betreiben pflege.

Die Strafkammer sieht hierin den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255 StGB. Hierzu gehört, daß der Täter beabsichtigt, "sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern". Diese Absicht fehlt, wenn der Täter glaubt, auf die erstrebte Bereicherung ein Kecht zu haben. Es kommt also hierbei auf den materiellen Anspruch, nicht auf die Art seiner Durchsetzung an (BGHSt 4, 105 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts; für die zur latzeit geltende Fassung äes § 253 StGB - "rechtswidriger Vermögensvorteil" -— gilt nichts anderes, vgl. RGSt 44, 203).

Lavon geht auch die Strafkammer aus. Sie nimmt an, daß der Angeklagte "nach den damaligen gesetzlichen Vorschriiten keinen kKückserstattungsanspruch in der geltenä gemachten Höhe hatte" und daß er auch nicht an die Berechtigung seiner Forderung geglaubt habe. Dabei beurteilt sie die Rechtslage ausschließlich nach dem RE des neichskommissars für die Preisbildung Nr. 184/37 unä den hierauf gegründeten Entscheidungen der Preisbehörden, Für die Prüfung, ob dem Angeklagten ein Rückerstattungsanspruch zustand, reicht das

Jedioon nicat aus. Die „trafkammer hält es für möglich, daß die Vermieterin Bauer auf Grund einer Anzeige des Angeklagten wegen Mietwuchers hätte verurteilt werden können. Der damals noch in Geltung befindliche § 49 a MSchG - er wurde erst in die Neufassung des Mieterschutzgesetzes vom 15. Dezember- 1942 (RGSt I, 712) nicht mehr aufgenommen - bedrohte u.a. denjenigen mit Strafe, der für die nietweise überlassenen Räume einen Mietzins forderte, der unter Berücksichiigung der gesamten Verhältnisse als unangemessen anzusehen war, Lie Bestimmung hatte nach der damaligen Rechtsprechung aber auch zivilrechtliche Bedeutung. Wurde dagegen verstoßen, so war die Mietzinsvereinbarung, soweit sie den angemessenen Mietzins überstieg, nichtig (vgl.

RG2 120, 130; 122, 163). Der Mieter, der den über den angemessenen Mietzins hinausgehenden betrag bezahlt hatte, hatte insoweit eine Nichtschuld erfüllt, die er nach den Bestimmungen über die Herausgabe einer ungerechtiertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zurückfordern konnte (vgl. RG in iWohna 1935, 414 = GrundE 19535, 794; RG in LWohnA 1936, 435). Er konnte, soweit nicht ein vertragliches Aufrechnungsverbot entgegenstanä, mit dem Rückforderungsanspruch gegen die später fällig werdenden Mietzinsansprüche aufrechnen (RG in GrundE 1936, 764 = LWohnA 1936, 77): Der zivilrechtliche Anspruch aui Rückerstattung zu viel bezahlten Hietzinses setzte nach der damaligen Rechtsprechung nur den objektiven Tatbestand des Mietwuchers voraus (OLG Karlsruhe in HRR 1941, 8953). Durch die Bestimmungen des Kunderlasses des Reichskommissars für die Preisbiläung Nr. 184/37, die allerdings eine Rückwirkung der Herabsetzung des Mietzinses nur in beschränktem Maße zuliessen, waren die etwa aus § 49 a MSchG sich ergebenden weiteren Rechte des Mieters nicht ausgeschlossen,

Der zwischen dem Angeklagten und Frau Bauer vereinbarte Hietzins war von der Preisbenörde ab 1. Juli 1941 von 130 RM auf 100 Ril monatlich herabgesetzt worden. Die Strafkammer hät-

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te daher unter Berücksichtigung der damaligen Rechtslage

und Rechtsprechung prüfen müssen, ob der Mietzins auch für

die zurückliegenden Monate unangemessen hoch war (hierzu

vgl. auch RGSt 61, 130; 62, 228; 65, 415) und dem Angeklag-

ten daher auch insoweit ein Rückerstattungsanspruch zustanä oder ob er nach der damaligen Sach- unü Rechtslage glauben konnte und möglicherweise auch geglaubt nat, daß ihm ein entsprecnender Aufrechnungsanspruch zustehe. Da die Strafkammer dies nicht getan hat, sondern von einer unzutrefifenden Rechtsansicht hinsichtlich der Berechtigung der vom Angeklagten geltend gemachten Aufrechnungsforderung ausgegangen ist, kann die Verurteilung weger versuchter räuberischer- Erpressung

schon aus diesem arunde nicht bestehenbleiben. Es kann daher zunächst unerörtert bleiben, warum der Angeklagte in seinem Brief vom 30. September 1941 einen Anspruch auf Rückzahlung

von 38 KM je Monat geltend gemacht hat, obwohl der Mietzins

nur von 130 RM auf 100 RM herabgesetzt worden ist, der Zuschlag von 8 RM für Gas und Strom also offensichtlich außer Betracht geblieben ist, Die Strafkammer wirä das in der neuen Verhandlung aufzuklären haben.

Im übrigen ist zu der tatrichterlichen Würdigung des Briefes vom 50. September 1941 noch zu bemerken: Die Strafkammer nimmt an, in diesem Brief sei eine Drohung mit gegemwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Vermieterin enthalten gewesen, weil eine Anzeige wegen Mietwuchers zum mindesten die Gefahr einer langfristigen Freiheitsstrafe heraufbeschworen habe, die für die 62;ährige Frau gleichzeitig eine weitgehende Gefahr für Leib oder Leben dargestellt habe, Das hätte nähererbarlegung beäurft. Die Strafkammer geht anscheinend von der Anwendbarkeit des § 4 der VÜ gegen Volksschädlinge aus. Ob eine "Ausnutzung der durch den ariegszustand verursachten außergewönnlichen Verhältnisse" im Sinne jener VO vorgelegen hätte, ist aber schon deshalb fraglich, weil Frau Be nach den Feststel-

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lungen den mit dem Angeklagten vereinbarten Mietzins auch

schon vor dem Inkrafttreten der PreisstopVYO vom 30. November 1956 erhalten hatte. Aus diesem Grunde schied auch die Anwendung der vom Angeklagten zitierten PreisstrafrechtsVO vom 3.6.1939 (RGBl I, 999) aus, Aus dem festgestellten Sachverhalt geht auch nicht hervor, daßk die Strafkammer geprüft hat, ob wenigstens der naheliegenie Verdacht eines Vergehens des NMietwuchers gegen Frau BB gegeben war.

Freilich wäre bei der Drohung mit einer Wucheranzeige zu bedenken, daß Frau Egg als Jüdin der Willkür der Gestapo preisgegeben war, daß daher eine Strafanzeige möglicherweise deren Einschreiten ohne Rücksicht auf schuldhaftes strafbares Handeln zur Folge haben konnte. Ob das im konkreten Falle zu befürchten war, die Vermieterin also mit ihrer polizeilichen Festnahme und Verbringung ins: Konzentrationslager zu rechnen hatte, darauf ist die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht eingegangen.

b) Den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung sieht die Strafkamner weiter in einem Brief vom 2. Dezember 1941 an die Rechtsanwälte der Vermieterin Bauer, den die iieterin von Yen unterschrieben, der Angeklagte aber auf Grund von deren Angaben geschrieben hat. Am: Schluß dieses Briefes hatte der Angeklagte eigenmächtig: bemerkt, daß von den Mietern im Einvernehmen mit der Parteiglieäerung "sowohl in strafrechtlicher Weise wegen Mietwucher wie auch in rassenpolitischer Hirsicht vorgegangen" werde, Lie Ansicht der Strafkamner, daß die Drohung, gegen Frau BB "in rassenpolitischer Hinsicht" vorzugehen, eine gegenwärtige Gefahr - im Sinne einer Dauergefahr (BGHSt 5, 371, 3753; BGH MDR 1957, 691) - für Leib und Leber der Bedrohnten heraufbeschwor, kann bei Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse nicht beanstandet werden. ver

Schluß, daß der Angeklagte mit dem Brief, der sicn sachiich allerdings nur mit der Angelegenheit der Frau von Vi befaßte, auch seine eigene Sache fördern wollte, indem er durch die Drohung mit rassenpolitischen Maßnahmen die Vermieterin zu zwingen versuchte, die von ihm erhobenen Ansprüche anzuerkennen, ist möglich und steht mit Erfahrungssätzen nicht in Widerspruch; er ist daher im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Für die Frage, ob der Angeklagte beabsichtigte, sich zu Unrecht zu bereichern, gilt jedoch das oben unter a) Gesagte.

c) Die Strafkammer hat nur wegen eines Verbrechens

der versuchten räuberischen Erpressung verurteilt. Ob sie Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Briefen vom

30. September und 2. Dezember 1941 oder gar Hanälungseinheit angenommen hat, ist aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen. Gegen ’beide Annahmen bestünden erhebliche Bedenken. Die Strafkammer führt selbst aus, daß der Angeklagte, als es ihm nicht gelungen war, Frau Bggp nit der Androhung einer Strafanzeige einzuschüchtern, zu einem schärferen Druckmittel gegriifen und ihr auch noch rassenpolitische Maßnahmen angedroht habe. Laraus ist zu entnehmen, daß der Angeklagte den Entschluß zu

der Lrohung im Brief vom 2. Dezember 1941 erst gefaßt hat,

als sein erster Versuch im Brief vom 30. September 1941 miSßlungen war. Demnach liegt kein Gesamtvorsatz vor (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Der Angeklagte konnte auch bei Abfassung seines ersten Briefes noch nicht wissen, daß ihm Frau von WB iie Gelegenheit zu einer weiteren brohung in ihrem Brief geben würde. Die beiden Anärohungen stehen alsc im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Allerdings wird Ger Angeklagte dadurch, daß eine fortgesetzte Hanälung statt mehrerenr«eselbständiger. Taten angenommen. wird, in der kegel nicht beschwert. Da äas Urteil aber schon aus dern oben angeführten Gründen nicht bestehenbleiben kann, ist auf den kechtsfehler hinzuweisen, zumal da auch

das Strafmaß nicht richtig bestimmt werden kann, wenn von einem unrichtigen Schuldspruch ausgegangen wird.

d) Auch der Strafausspruch ist nicht rechtsfehlerfrei.

Im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen führt die Strafkammer aus: Wenn der Angeklagte auch nicht strafrechtlich dafür verwantwortlich gemacht werden könne, daß Frau BB freiwillig aus dem Leben geschieden sei, so trage er doch eine moralische Schuld daran, die um So schwerer wiege, als er nach seiner eigenen Behauptung bereits zu Kriegsbeginn das Verbrecherische des NS-Regims erkannt haben wolle, Daß die Strafkammer von der Behauptung des Angeklagten überzeugt ist, geht hieraus nicht hervor. Sie durfte dann aber seine Erklärung nicht als Strafschärfungsgrund verwerten. Wenn sie das getan hat, so läuft das letzten Endes darauf hinaus, seine Verteidigungsweise als besonders strafschärfend zu ? berücksichtigen, was nicht ohne weiteres angängig ist.

Lie Ausführungen der Strafkammer zum Strafausspruch lassen es auch nicht als ausgeschlossen erscaeinen, daß sie ein gesetzliches Tatbestanäsmerkmal als strafschärfend verwertet hat. Das gilt mindestens insoweit, als sie im Zusammenhang mit der Ablehnung mildernder Umstände bemerkt, der Angeklagte habe nicht aus weltanschaulichen Motiven gehandelt, sein Vorgenen sei vielmehrvm gewinnsüchtigen Eigennutz diktiert gewesen. Der Tatbestend der Ervressung erfordert onnehin die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Daß die Strafkammer mit dem erwähnten Ausdruck ein darüber hinausgehendes Bestreben des Angeklagten kennzeichnen will, ist nicht ersichtlich.

Ob in der nochmaligen Darstellung der Tat in den Straizumessungsgründen ein weiterer Rechtsfenler liegt, wie die Revision meint, kann Gahingestellt bleiben.

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III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch über den Ehrverlust (§ 76 StGB). Da nicht auszuschließen ist, daß die Einzelstrafe für die uneidliche Falschaussage äurch üjie aufgehobene Verurteilung beeinflußt wurde, ist der Strafausspruch auch insoweit aufzuheben.

In der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben,

Dr.Peetz Seibert willms Hübner Fischer