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BGH Entscheidung vom 08.11.1960 – 1 StR 373/60

1. Strafsenat

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313/80 054

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im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Verwaltungsangestellten Karl’ Anton K

aus ei ‚ geboren an EB 1921 in

N Krs. r ‚

wegen fortgesetzier Branntweinmonopolhinterziehung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzun

vom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundestichter Dr. Peetz als Vorsitzender;

Bundestrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Karl Anton Kg wira das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Mai 1960 aufgehoben, soweit es ihn betrifft; das Verfahren wird insoweit eingestellt.

Die Kosten fallen der Staatskasse zur last.

Von Rechts wägen

Die Strafkammer hat den Angeklagteri wegen forigesetzter Branntweinmonopolhinterziehung verurteilt, Seine Revision rügt die Verletzung des Art. 103 Abs. 3 GG mit der Begründung, er Sei wegen derselben Tat durch das Landgericht bereits am 10. August 1956 - KMs 5/56 - abgeuriteilt worden und dürfe ihreiiwegen nicht nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

In dem früheren Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten zur Last gelegt, in seiner Jagähütte bei Ulm (Kreis Bühl) von Juli 1955 bis zum 8. November 1955 fortgesetzt aus Zuckermaische und anderen Stoffen nindestens 700 1 Weingeist verbotswidrig hergestellt und dadurch in der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung Monopoleinnahmen verkürzt zu haben. Er selbst, am 8. November 1955 beim Brennen auf frischer Tai betroffen, hatte angegeben, dies sei (im Rahmen der damaligen Beschuläigung) der erste und einzige Versuch dieser Art gewesen. Das konnte die Strafkammer ihm damals nicht widerlegen. Es bestätigten sich zwar in der Hauptverhandlung die im wesentlichen schon im Ermittlungsergebnis mitgeteilten Verdachtsgründe der Anklage, daß er in weit größerem Umfange als zugestanden unerlaubt gebrannt hatte. So hatte er sich,;teils unter fremdem Namen,für sein gasbeheiztes Brenngerät in der Zeii zwischen dem 22. Juli und dem 4. November 1955 zehn Flaschen Propangas mit insgesamt über 300 kg Inhalt verschafft - eine Menge, die nach der Berechnung der

Anklage die Herstellung von etwa 750 1 Weingeist ermöglichte. Ferner hatte er 50 bis 60 Pfund Hefe gekauft und an zwei Stellen Branntwein zum Verkauf angeboten. Auch hatte man in einiger Entfernung von seiner Jagädhütte drei leere Zuckersäcke mit einem Fassungsvermögen von zusammen etwa 450 kg gefunden. Für das alles hatte er nur fadenscheinige Erklärungen. Die Strafkammer verkannie das nicht, meinte aber doch, nicht den sicheren Beweis führen zu können, daß er mehr Branntwein, als wie er zugab, verbotswidrig hergestellt hatte. Sie verurteilte ihn daher nur wegen eines Vergehens der Branntweinmonopolhinterziehung zu einer Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis und zu 200.-- DM Geldstrafe. Des angeklagten fortgesetzten Vergehens hielt sie ihn nicht für überführt, sprach ihn aber insoweit nicht ausdrücklich frei.

Nunmehr ist festgestellt, daß der Angeklagte tatsächlich fortgesetzt rechtswidrig Weingeist hergestellt hat, zwar nicht in der früher (700 1) und auch nicht in der anfänglich noch jetgi (225 1) angenommenen, aber doch in immerhin beträchtlicher Menge (145 1), indes nicht in seiner Jagdhütte bei Ulm, sondern in einer gepachteten Hütte im Zastlergebiet beim Feldberg. Dorthin hatte er nämlich die Geheimbrennerei aus der Jazdhütte bei Ulm verlegt, nachdem in diese ein Einbruch verübt worden war. Weil er - in der Befürchtung, entdeckt zu werden — zunächst von weiterem Schwarzbrennen in Ulm Abstand nahm, die Brennereieinrichtung im Zastilergebiet ursprünglich auch nur hatte verstecken wollen und den Entschluß, dort zu brennen, erst später

- jedoch noch vor dem Verbringen nach dem Zastler - faßte, beurteilt die Strafkammer die monopolwidrige Branntweinherstellung im Zastlergebiet als eine nur

in sich fortgeseizte, aber im Verhältnis’ zum Schwarsbrennen in der Jagdhütte in Ulm (wohin der Beschwerdeführer die Brennereieinrichtung später wieder zurückbrachte) selbständige - nicht auch mit dieser in Fort-Setzungszusammenhang stehende — strafbare Handlung. Aus diesem Grunde und weil sie den strafrechtlichen Vorwurf des früneren Eröffnungspeschlusses allein auf verbotswiädriges Brennen in der Jagähütte in Ulm bezieht, meint sie, wäre das damals erkennende Gericht gehindert gewesen, das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers im Zasilergebiet in die (damalige) Verhandlung einzubeziehen unä mitabzuurteilen.

Dabei irrt die Strafkammer in doppelter Hinsicht.

1. Der (verfahrensrechtliche) Begriff der "Tat", die gemäß § 264 StPO Gegenstand der Urteilsfindung ist, und der (sachlichrechtliche) Begriff der fortgesetzien Tat sind nicht gleichbedeutend. Freilich hätte das Landgericht das Schwarzprennen in der Jagdhütte bei Ulm und das in der Hütte im Zastlergebiet am 310, August 1956 in KMs 5/56 zugleich aburteilen müssen, wäre beides eine einzige (fortgesetzte) Tat. Aber der Umstand allein, daß dies nach der (jetzigen) Annahme der Strafkammer nicht zuiriffi, hätte der einheitlichen Aburteilung auf Grund des früheren Eröffnungsbeschlusses nicht entgegengestanden. Der Tatrichter ist nicht gehindert, sondern vielmehr gemäß § 264 Abs. 2 StPO verpflichiet, aus dem — nach der summarischen Annahme des Eröffnungspe-

schlusses gegebenen -— Fortsetzungszusammenhang auf

Grund der besseren Erkenntnis in der Hauptiverhandlung, die eine oder die andere Einzelhandlung als (für sich allein oder in sich fortgesetzt) selbständig herauszulösen und abzuurteilen, wenn sie sich nur in dem Bereich des tatsächlichen Geschehens hält, das der Eröffnungsbeschluß der gerichtlichen Eftscheidung unterbreitet.

2. Diese Voraussetzung trifft entgegen der Annahme des Landgerichts hier zu. Allerdings ging der Vorwurf des früheren Eröffnungsbeschlusses (wenigsiens sinngemäß) nur dahin, daß der Beschwerdeführer in der Jagdhütte bei Ulm schwarzgebrannt habe. Damit waren aber nicht seine tatsächlichen Grenzen bestimmt, sondern war nur der Tatort näher bezeichnet. Gewiß kann die Anklage auch nach diesem Merkmal begrenzt werden, eiwa bei in sich fortgesetzten Diebstählen in verschiedenen Gegenden. Indessen gilt das hier nicht. Denn das Gewicht der Anklage lag nicht darauf, daß der Beschwer-Geführer das Schwarzurennen in seiner Jagdhütte bei Ulm, sondern daß er es ungeachtet einer (damals noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines gleichen Vergehens überhaupt wieder, und zwar in erheblichem Umfange mit mengenmäßig und der Art nach genau oder doch annähernd bezeichneten Stoffen und Hilfsstoffen - gleichgültig wo — betrieben hatte. Daher hätte dex Richter vom 10. August 1956 die monopolwidrige Branntweinherstellung im Zastlergebiet ohne weiteres in die Verhandlung und in das Urteil einbeziehen müssen, wenn schon damals erwiesen worden wäre, daß der Angeklagte die veräächtigen Mengen zum Abtrieb geeigneter Swoffe und Hilfsstoffe größtenteils dort und nicht, wie im

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Eröffnungsbeschluß angenommen, ausschließlich in der Jagdhütte bei Ulm zur Herstellung von Branntwein verwendet hatie. Unterlag aber der früheren richterlichen Beurteilung nicht ein ortsbegrenztes Schwarzbrennen, sondern das Herstellen von Branntwein in bestimmter Menge auf bestimmte Art und mit bestimmten Mitteln,

so darf der Angeklagte deswegen nicht nochmals strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (BGHSt 5, 323, 329). Hätte der Richter in der Verhandlung vom

10. August 1956 auf Grund der damaligen Verdachtsgründe die Überzeugung erlangt, der Angeklagie habe Weingeist in der in der Anklage angeführten Menge auf die dort beschriebene Weise und mit den erwähnten Mitteln in der Jagähütte bei Ulm erzeugt, so würde kein Zweifel laut werden, daß er nicht nochmals mit der Begründung verurteilt werden dürfte, er habe den Branniwein in Wirklichkeit in der Hütte im Zastlergebiet hergestellt. E8S begründet keinen sachlichen Unterschied, daß er in diesem Punkte nicht für überführt erachtet wurde, Ebenso ist es ohne Bedeutung, daß er insoweit nicht eigens freigesprochen wurde; er ist als freigesprochen zu behandeln (BGH NJW 1952, 432 Nr. 30). Seiner nochmaligen Verfolgung steht Art. 10% Abs. 3 GG entgegen. Das Verfahren gegen ihn ist daher einzustellen.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen kam nach § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 UHaftEntschG nicht in

Betracht, Dr. Peetz Seibert willms

Hübner Fischer