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BGH Beschluss vom 04.11.1960 – 4 StR 411/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2153 023

ILmNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Arbeiter Siegfried FT EEE aus IB, geboren an @. EEEEERE> in REEEB/0S., z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls i.R. U:8.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt CE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Der Beschluß des Landgerichts in Münster/Westf. vom 2. August 1960 wird aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dieses Landgerichts vom 7. Juni 1960 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Bekanntmachungsbefugnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuriückverwiesen.

III. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit nit Verleumdung und Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Der Angeklagte hat durch einen Schriftsatz des ihm zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts rechtzeitig Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision mit Beschluß vom 2, August 1960 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsamträge nicht fristgerecht angebracht worden seien. Gegen diesen Beschluß kat der Angeklagte Gäie Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt:

“1. Das Landgericht hat übersehen, daß der Verteidiger in dem Schriftsatz, mit dem er die Revision eingelegt hat, neben der Verletzung des Verfahrensrechts auch diejenige des sachlichen Kechts gerügt hat. Zwar ist die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs. 1 StPO). Die Sachrüge aber bedurfte nach § 344 Abs. 2 StPO keiner näheren Begründung. Der Beschluß des Landgerichts vom 2. August 1960 kann daher keinen Bestond haben,

2. Die Sachrüge nötigt zu einer Überprüfung des Urteils in vollem Umfang. Sie führt nur zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Sowohl der Schuldspruch wegen Diebstahls als derjenige wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Verleumäung und Beleidigung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Einzelstrafen für den Rückfalldiebstahl - zwei Jahre Zuchthaus _ und für die versuchte Nötigung in Tateinheit mit Verleumdung und Beleidigung - ein Jahr Gefängnis — begründet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Bei der Festsetzung der Gesautzuchthausstrafe hat das lanägericht die Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis irrig einer Zuchthausstrafe von neun Monaten gleichgesetzt. Nach § 21 StGB ist eine Gefängnisstrafe von einem Jahr einer Zuchthausstrafe von acht Monaten gleichzuachten, Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht die Gesanmtzuchthausstrafe in geringerer Höhe, als tatsächlich geschehen, bemessen haben würde, wenn es von einer nur acht-mona-- tigen Zuchthausstrafe ausgegangen wäre, Das Landgericht wirä Ganer über die Festsetzung einer Gesamtstrafe erneut zu verhandeln und zu entscheiden haben.

Die Aufhebung und Zurückverweisung erfassen notwendig auch den Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis, obwohl dieser an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen 1äßt (vgl. RGSt 75, 212/213; BGH NJW 1960,

= 4 -

1870). Für die Fassung des Urteilsspruchs wird insoweit auf Nr. 237 Abs, 1 Satz 3 RiStV hingewiesen,

Rotberg Sauer Martin Flitner Börtzler