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BGH Entscheidung vom 27.10.1960 – 2 StR 467/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 4671/60

2117 004

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Vertreter Hans_B ge aus 'OugEBEND- >: Im, geboren an @: ED in RB, zur Zeit in Straf-

haft in anderer Sache,

2. den Bauunternehmer Johann Otto 2 — ri - GI: EB, zeboren an @. un in >

zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 26. Oktober 1960 in der Sitzung vom 27. Oktober 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter END als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1.) Die Revision des Angeklagten Deil> gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. Juni 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtenmittels zu tragen.

2.) Auf die Revision des Angeklagten ZB ira das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, coweit er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Lückfallbetrug verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

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Im Umfang* der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver. handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten DEE wegen gewerpsmäßiger Hehlerei in 12 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit nit Betrug und Urkundenfälschung und in 2 Fällen in Tateinheit nit Betrug, wegen eines vollendeten und eines versuchten Betruges zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte ZB ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Rückfallbetrug in 5 Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 4 Jahren und zu 5 Geldstrafen von je 100.-- DM verurteilt worden. Beiden Angeklagten ist die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Strafkanner hat ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von Je 53 Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte ZB peanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision des Angeklagten Bew ist unbegründet. Dagegen hat die Revision des Angeklagten Zentgraf zum Teil Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten Ben

Die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung. Sie sind zwar, worauf die kevision des Mitangeklagten ZB zu Recht hinweist, knapp. Insbesondere hat das Landgericht in den meisten Fällen nicht ausdrücklich unterschieden, ob die Angeklagten die gestohlenen Waren an sich gebracht oder bei ihrem Absatz mitgewirkt - haben. Es hat auch mehrfach nicht ausdrücklich festgestellt, ob die Angeklagten die Sachen von den Dieben erworben oder für diese beim Absatz mitgewirkt haben. Dem Sachzusammenhang ist jedoch unit genügender Sicherheit die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, daß Bongartz in allen Fällen,

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in denen die Strafkammer gewerbsmäßige Hehlerei angenommen hat, die sachen entweder von den Dieben oder ihren Gehilfen oder Hehlern erworben, oder für diese zum Absatz mitgewirkt hat. Die Nachprüfung ergibt im einzelnen folgendes;

Bongartz hat die gestohlenen Sachen zur eigenen Verfügungsgewalt im Sinne des § 259 StGB durch Erwerb von den Dieben in den Fällen 1, 9, 14 und 17 an sich gebracht. In den Fällen 13, 15 und 16 wirkte der Angeklagte beim Absatz der Waren mit, wie u.a. daraus hervorgeht, daß er die gestohlenen Gegenstände absetzte oder doch für den Absatz tätig war und nur einen Anteil am Erlös erhielt. Dagegen lassen in den Fällen 3, 4, 5 und B die Feststellungen mehrere Möglichkeiten offen. Entweder hat der Angeklagte die gestohlenen Kraftwagen und andere Gegenstände mit dem Willen der Diebe an sich gebracht oder er hat für die Diebe beim Absatz mitgewirkt, insbesondere dadurcn, daß er die Wagen auseinanderschweißte und dann die einzelnen Teile verkauft oder auf andere Weise verwertet wurden. Aus dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß nur ein Ansichbringen oder ein Mitwirken beim Absatz in Betracht kommt. Eine andere Tätigkeit von BB scheidet aus. Eine derartige Feststellung ist statthaft (RGSst 56, 61).

Im Falle 12 könnte die Sachdarstellung zu gewissen Zweifeln Anlaß geben. Nach den Feststellungen hatten unbekannte Täter in der Nacht zum 16. April 1959 ein Schweißgerät und einen elektrischen Winkelschleifer gestohlen. "Sie" - also die Diebe - boten das Schweißgerät einem Johannes DEEMEEB an. Anschliessend legt das Landgericht jedoch dar, daß Zentgraf dem Deussen wahrheitswidrig erklärt habe, das Gerät sei sein Eigentum, und daß EB üapei eine falsche Rechnung ausstellte. Ersichtlich will es also sagen, daß nicht der Täter sondern die Angeklagten das Schweißgerät anboten und daß sie dadurch beim Absatz für

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die Diebe mitwirkten. Dies ergibt sich auch daraus, daß sie nur einen Anteil des Erlöses erhielten. Damit ist aber der Tatbestand der Hehlerei festgestellt.

Die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei ist in allen Fällen rechtlich einwandfrei bejaht worden. Auch die Verurteilung wegen Betruges, Betrugsversuchs und Urkundenfälschung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Ob die »+trafkammer zu Recht zwischen Hehlerei und Betrug in einigen Fällen Tateinheit statt Tatmehrheit angenommen hat, kann dahingestellt bleiben; denn der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert.

II. Die Revision des Angeklagten zZ

1.) Die Rüge, die §§ 244, 261 StPO seien verletzt, ist

nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

2.) Mit der Sachrüge macht die Revision im wesentlichen geltend, die Feststellungen der Strafkammer reichten zur Verurteilung des Angeklagten nicht aus. Die Sachrüge führt zur. Teilaufhebung des Urteils. In den Fällen, in denen der Angeklagte ZEEEEED wegen Hehlerei verurteilt worden ist, hat die Strafkammer den dringenden Verdacht, daß ZeEREED allein oder mit anderen die Diebstähle ausgeführt hat. Daraus geht hervor, daß das Landgericht keine sichere Überzeugung darüber erlangt hat,’ ob der Angeklagte des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig ist. Sollte er die Gegenstände durch Diebstahl als Täter oder Mittäter erworben haben, würde eine Verurteilung wegen Hehlerei ausscheiden. Unter diesen Umständen würde nur eine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls (gegebenenfalls wegen schweren Diebstahls im Rückfall) oder gewerbsmäßiger Hehlerei in Betracht kommen (vgl. BGHSt 11, 26). Deshalb muß das Urteil insoweit

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aufgehoben werden. Die Aufhebung erfaßt auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Rückfallbetruges, obwohl der äußere und innere Tatbestand des Betruges bedenkenfrei festgestellt worden ist. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamnmer prüfen müssen, ob nicht eindeutige Feststellungen getroffen werden können.

3.) Gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung und Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Jedoch kann der Strafausspruch in diesen Fällen von der übrigen Verurteilung beeinflußtworden sein, so daß der gesamte Strafausspruch aufzuheben war. Die Aufhebung ergreift auch die Nebenstrafen.

Baldus Busch ° Dotterweich

Scharpenseel ‚Kirchhof