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BGH Entscheidung vom 15.10.1960 – 1 StR 410/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Damen des Volxes

In der Straisacne

gegen

den Hilisarbeiter Gerhard Fritz 4 aus

5 » geboren am 1931

in D ‚„ zur Zeit in anderer Sache in Straihaft,

wegen gemeinschafTtlichen schweren Diebstahls u.a.

het der 1. Strafsensat des Bundesgericntshofs in der

Sitzung vom 15. Oktober 1960, an der teilgenommen haben;

buniesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Lr.Seibert Bundcsrichter Tr-Willms Buniesrichter Vr.hübuer bundesrichter Fiscaer als pbeisitzenäe Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor ee als Vertreter dcr Bundesanwaltschaft, Justizangeslellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkarnt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Geo Lanägerichts Heilbronn vom 30. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Falle "Xnallnütte" (IV 23 der Urteilsgründe) und

‚zwar auch, soweit der Mitangeklagte Ki verurteilt worden ist;

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer;

3. im Strafausspruch gegen den Mitangeklagten 1 ws

In Giesen Umfang wira die Sacne zu neuer Verhnandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsrittels, an das Landgericht zurüciverwiesen:.

Von Recnts wegen

Gründe§

Ler Senat hat in demselben Umfange wie jetzt,schon das frühere Urteil des Lanägerichts vom 10, September 1359 aufgehoben (1 StR 700/59 vom 9. Februar 1960), damals deshalb, weil die Strafkammer zum Fall "Knallhütte" in dem Urteil keine tatsächlichen Festutellungen getroffen hatte, Diese hat das Landgericht in dem neuen Urteil zwar nachgeholt, Lie Angriifie der Revision gegen sie sind otientcichtiich. unbegründet; denn es entnält keinen Versto&k zgegen die Denkgesetze, daß der Watrichter das Beweisergebnis anders als der Angeklagte unä die Verteidigung nach seiner Jberzeugung - wie es § 261 StPO vorschreibt - würdigt.

I. Dennoch hat äas Urteil aus folgenden Gründen keinen Bestand:

l. Die Strafkammer hat beide Angeklagten außer aus § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch aus Nr. 6 dieser Vorschrift verurteilt, weil "rechtskräftig feststeht", daß sie sich zur YVerübung von Bandendiebstählen zusammenschlossen. Die Alige.lagten sinä allerdings durch das frühere Urteil des Landgerichts rechtskrüftig des Bandendiebstahls scnauldig erkannt. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden fFeststellunzen banden jeaoch das Landgericht so wenig, als wenn der Fall "Knallhütte" in einen besonderen Verfanren zu verhondeln gewesen ware. bie Strafkamner mußte daner unabhär.ig von den {rüneren Yeststellungen erneut prüfen, ob die Angeklagten sich bandenmäßig zur Begehung. von Diebstählen zusammengetan hatten una ob der Fall "kKnall- „ütte" unter diese Abrede 1ällt. Das hat sie nicht getan. Da der Lechtsichler auch den Mitangeklagten x 1 u

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betrifft, ist die Urteilsaufhebung auf ihn zu erstrecken (§ 357 320).

2. Ein ähnlicher Rechtsirrtum ist der Strafkammer zum kachteil des Beschwerdeführers beim Ausspruch über den Enrverlust unterlaufen. Wolter sind die bürgerlichen ihrenrechte keineswegs bereits rechtskräftig aberkannt. Nebenstrafen folgen im Falle des § 74 StGB nicht den zinzelstrafen, sondern der Gesamtstrafe (§ 76 St6G5). Die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs durch die Entscheidung des Senats 1 StR 700/59 von 9. Februar 1960 ergriif deshalb die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Über sie mußte das Lanägericht deshalb erneut, unabnängis von seinem früheren Urteil befinden - ebeneo wie es das zutreffend bei der kEinzienung getan hat. Die Ehrenstrafe wiederum auszusprechen, ist das Landgericht jedoch durch § 358 Abs. 2 StPO genindert (BGH HIW 1960, 1870 Nr. 17).

II. Das neue Urteil wird die Strafkammer so fassen müssen, daß kein Mißverständnis über den Umfang der Verurteilung des Angeklagten entstent. baher empfienlt es sich nicht, in das neue Urteil den rechtskräftigen Teil der [rüheren Entscheidung nochmals mit allen tatsächlichen Feststellungen aufzunehmen, erst recht nicht den Urteilsspruch wortwörtlich zu wiederholen; denn dadurch entstent fälschlich der Einäruck, als handele es sich um zwei selbstüncige Urteile, Trefflender ist es, allein über den Fall "Knallnütte", über die Strafe gegen Kledzinski und über die vesamtstrafe gegen WB neu zu befinden. Liese wird auße. aus den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts I :Ls 15/59 von 2. Juli 1959 unter Einbeziehung der ir der Urteil vom 19. September 1959 rechiskräftig ausgecprociıenen KEinzelstrafen zu bilden sein, falls die neue Verh: ndlung im Falle "Knallhütte" wiederum zur Verurteilung vgD5 führt.

Das Urteil nat der Senat nicht insgesamt aufgehoben, weil die Straikammer den Angeklagten augenscheinlich nicht erneut im ganzen früneren Umfang verurteilen wollte, sondern den Wortlaut des früheren Urteils, soweit es rechtskräftig ist, bloß feststellend wiederholte.

Dr.Peetz Seibert Wwıillms

Hübner rischer