Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 16.05.1961 – 5 StR 112/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(seits 5 StR 360/60) 2177 097
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Ingenieur Pau 1 ,
wohnungslos,
geboren anp 18597 in ZEEEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Mai 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Dezember 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 1.Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25.Februar 1960 unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in vier Fällen, wegen eines weiteren Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung und wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu .einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu fünf Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hatte sie seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn verhängt hatte.
Die Strafkammer hat nunmehr durch Beschluß das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt, soweit es die mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt betrifft, und durch Urteil erneut eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus gegen den Angeklagten verhängt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. "
l. Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 Abs.3 Satz 1 StPO) greift nicht durch. Die Urteilsgründe entsprechen den Erfordernissen der genannten Vorschrift, Die Strafkammer hat bei der erneuten Bildung der Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus die schwerste der fünf rechtskräftigen Einzelstrafen von vier Jahren Zucht-
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haus nur um zwei Jahre Zuchthaus erhöht, obwohl die
Summe der restlichen vier rechtskräftigen Einzelstrafen acht Jahre Zuchthaus beträgt. Das Urteil gibt den Umstand an, der die Strafkammer entscheidend bestimmt hat, erneut eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus zu ver- - hängen. Es bezeichnet als diesen Umstand die von der Strafkammer festgestellte Tatsache, daß der Angeklagte sofort nach seiner letzten Haftentlassung wieder straffällig geworden ist und daß er sich unter falschen Personalangaben als politischer Flüchtling in West-Berlin gemeldet hat, um hierdurch finanzielle Vorteile zu erlangen. Das Urteil sagt, daß die verhängte Gesamtstrafe nach der Auffassung der Strafkammer notwendig, aber
auch ausreichend ist, um die Taten des Angeklagten schuldangemessen zu sühnen. Es erwähnt, daß der Angeklagte durch das frühere - insoweit rechtskräftige - Urteil . der Strafkamnmer als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Damit hat die Strafkammer nach der Überzeugung des Senats zu erkennen gegeben, daß sie bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch diejenigen Umstände beachtet hat, die auf Seite 4 der Revisionsbegründung unter a bis £ erwähnt werden (Verhältnis der Einzeltaten zueinander
und zur Person des Angeklagten, persönliche. Verhältnisse und Verschulden des Angeklagten, Einfluß der Gesamtstrafe und ihrer Verbüßung auf den Angeklagten). Diese Angaben genügen bei der hier gegebenen Sachlage den Anforderungen, ‚die $. 267 Abs.3 Satz 1 StPO an die Urtei lsgründe stellt.
2. Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.
Daß die Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus für die mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt weg- ‚gefallen ist, hinderte die Strafkammer nicht, erneut eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus zu verhängen (vgl.BGH NJW 1953, 1360°°), Dies gilt hier um so mehr, als diese Einzelstrafe gegenüber den rechtskräftigen
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Einzelstrafen ohne wesentliche Bedeutung war. Hierauf hatte der Senat bereits in seinem ersten Urteil hin-
gewiesen.
Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Mayr