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BGH Entscheidung vom 28.09.1960 – 2 StR 382/60

2. Strafsenat

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Stadtamtmann Erhard FT ED zus SE, geboren en @. ED ED in -

wegen schwerer passiver Bestechung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesenwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Bonn vom 22. Februar 1960

1. im Schuldspruch dehin abgeändert, daß der Angeklagte der schweren passiven Bestechung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, sowie der Untreue und des Betruges in je drei Fällen schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, sovweis der Angeklagte im Falle SC wegen schwerer passiver Bestechung und wegen Betruges verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

en das Landgericht zurückverwiesen.

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Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen, wegen Untreue in ärei Fällen und wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis sowie zu drei Geldstrafen von je 100 DM verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Des Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

l. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtn.

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2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat, abgesahen von der Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen schwerer passiver Bestechung und Betrug im Falle SD, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anwendung der verschiedenen, von der Strafkammer angezegenen Strafvorschriften auf den festgesteilten Sachverhalt entspricht jeweils dem Gesetz. Das gilt auch für die beiden Fülleder schweren passiven Bestechung, bei denen das Landgericht in der Entgegennahme der Darlehen ein "annehmen von Vorteilen" gesehen hat. Die Darlehensbeträge rübrten zwar aus \litteln ner, die erst der Angeklagte äurch sein treuwidriges, nach § 256 StGB strafbares Dulden von Konto- “berzielhungen seitens der Darlehensgeber diesen hat zukommen lassen. Auch wurden von ihnen Gdie Darlehen, wie dem Angeklagten bevußt war, in der Erwartung gegeben, daß er dadurch zur weiteren pflichtwidrigen Duldung von Kontoüberziehungen veranlaßt

werde. Dennoch sind die Darlehensbeträge nicht mit den aus den Amtspflichtverletzungen gezogenen "Früchten" identisch, deren In-Aussicht-Stellen kein Versprechen von "Vorteilen" im Sinne des § 332 StGB ist (vgl. BGHSt 1, 182 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Hier flossen nämlich die durch die Kontoüberziehungen gewonnenen Geldmittel zunächst den Darlekensgebern zu, so daß es sich bei den Darlehensbeträgen nich: um Vorteile handelt, die dem Angeklagten unmittelbar aus den ihm angesonnenen pflichtwidrigen Handlungen erwachsen sind.

Zu beanstanden ist, wie schon erwähnt, in sachlichrechtlicher Hinsicht nur, daß die Strafkammer im Falle S Ü zwischen der schweren passiven Bestechung und dem Betrug Tatzrehrheit angenommen hat. Darin kann ihr nicht gefoigt werden, ı les Fordern der Darlehen durch den Angeklagten sowohl der Verwirklichung des Betruges zum Nachteil des — früheren — Mitangeklagten STD als auch der Erfüllung des Tatbestandes der schweren passiven Bestechung gedient hat. Es liegt also - mindestens teilweise - Gleichheit (Identität) der Ausführungshandlungen vor, so daß insoweit das Vorgehen des Angeklagten rechtlick nur eine Tat bildet. Daß die Annahme von Tateinheit zwischen passiver Bestechung und Betrug möglich ist, hat schon da: 2eichsgericht mehrfach ausgesprochen (vgl. JR 1925 Nr. 541, RR 1937 Nr. 534 und 19409 Nr. 195); seine Auffassung wird auch vom Zundesgerichtshof geteilt, wie aus dem Urteil des erkennen den Senats vom 6: November 1959 - 2 StR 408/59 - (teilweise, iedoch nicht in dem hier maßgeblichen Teil abgedruckt in BGHSt 328) hervorgeht.

Die von der Ansicht des Landgerichts abweichende Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der schweren passiven Bestechung und dem Betrug im Falle SB kann von nie! aus durch eine entsprechende Änderung des Urteils im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht werden. Sie führt jedoch zu einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Da für das tateinhei!

jiche begangene Delikt nur eine Binzelstrafe in Betracht kommt, xöenen die für die schwere passive Bestechung und für den Beirug gesondert ausgesprochenen Zinzelstrafen von sechs und drei „cnaten Cefüngnis nicht aufrechterhalten werden; das kat auch den wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Hingegen werden von der ärderung des Schuldspruchs die in den übrigen Fällen ausgeworfenen Zinzelstrafen sowie die Gelästrafen nicht berührt, da ausgeschlossen ist, daß sie in ihrer Höhe durch die irrtümliche Festsetzung der beiden £inzelstrafen statt einer Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sind.

Die Strafkamnmer wird also in der neuen Hauptverhandlung etatt der zwei Einzelstrafen eine Einzelstrafe festzusetzen rd aus ihr.und den bestehengebliebenen £inzelstrafen eine

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viue Gesrutstrafe zu bilden haben.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Kirchhof