Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 27.07.1960 – 2 StR 306/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des volkes In der Strafsache gegen

den Zimmermann Günther E ED aus VB, zeboren an @. inW DEE, 2.2t. in anderer

Sache in Strafhaft

wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls i1oR» Udo hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof, Dr. Busch

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter . als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Oktober 1959 wird verworfen; jedoch wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über Anrechnung einer etwaigen Untersuchungshaft sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall (§ 8 242, 243, 244, 47 StGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UnedlMetG) sowie wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs (§§ 263, 47 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einer Woche verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie ist nur zu einem Teil begründet.

Schuldspruch und Straffestsetzung geben zu rechtli- h chen Bedenken keinen Anlaß. Allerdings stehen die Urteilsgründe bezüglich der Straffestsetzung zu dem Urteilssatz \

im Widerspruch; denn sie sagen, aus den für die beiden Ta-

ten verwirkten Gefängnisstrafen von einem Jahr und von

zwei Monaten sei eine Gesamtstrafe von einem Jahr und

einem Monat Gefängnis gebildet worden. Der Urteilssatz lautet jedoch auf eine Gesamtgefängnisstrafe von einem E Jahr und einer Woche. Ausweislich des Sitzungsprotokolls

ist diese Strafe bei der Urteilsverkündung auch verkündet worden. Die verkündete Strafe ist maßgebend, auch wenn das Landgericht eine Gesanmtstrafe der in den Urteilsgründen an gegebenen Höhe beschlossen haben sollte; denn was abwei-

chend von der verkündeten Strafe beschlossen ist, verliert

mit der Verkündung des Urteils seine rechtliche Wirkung.

Das hat der Bundesgerichtshof in den nichtveröffentlichten Urteilen vom 12. Februar 1960 - 2 StR 636/59 - und vom

6. November 1951 - 1 StR 466/51 - bereits ausgesprochen.

Noch eine weitere Unstimmigkeit besteht zwischen Urteils-

satz und Urteilsgründen. In den Urteilsgründen findet sich

der Satz: "Die Untersuchungshaft konnte dem Angeklagten

:Egert gemäß § 60 StGB angerechnet werden." Die Urteilsfor-

mel enthält keinen Ausspruch dieses Inhalts. Ein solcher

ist auch, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist, nicht verkündet worden. Es liegt also ein Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen vor. Dem Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte in dieser Sache überhaupt in Untersuchungshaft war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so könnte jener Satz der Urteilsgründe allerdings nur &inem Versehen bei der Abfassung zugeschrieben werden. Für den Fall, daß der Angeklagte sich dagegen in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden hat, hebt der Widerspruch die Einheitlichkeit des Urteils in der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft auf. Die Sache ist deshalb zur Nachholung einer Entscheidung darüber an das Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Busch Dotterweich Dr. Schalscha

Menges Kirchhof