Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Beschluss vom 01.07.1960 – 1 StR 482/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Antliche Sammlung: ja StPO § 467 Abs. 2 Ficht der wegen erwiesener Unschuld Freigesprochene die Entscheidung über die Auslagenüberbürdung mit der Berufung an, so ist das Berufungsgericht zwar nicht befugt, über die Schuldfrage neue Beweise zu erheben; es ist jedoch zu einer selbständigen rechtlichen Würdigung der vom Erstrichter getroffenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.

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Nachschlagewerk: ja Antliche Sammlung: ja

Ficht der wegen erwiesener Unschuld Freigesprochene die Entscheidung über die Auslagenüberbürdung mit der Berufung

an, so ist das Berufungsgericht zwar nicht befugt, über

die Schuldfrage neue Beweise zu erheben; es ist jedoch

zu einer selbständigen rechtlichen Würdigung der vom Erstrichter getroffenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.

BGH, Beschluß v. 1. Juli 1960 - 1 str 482/59 AG Schwäb.Gmünd

LG Ellwangen OLG Stuttgart

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Küllermeister und Hausierhändler Josef K nm - GE zu: SCHERE, geboren cr, GE BB 1929 in Vom .Kr=. PO Ä

wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1. Juli 1960 beschlossen;

Ficht der wegen erwiesener Unschuld Freigesprochene

die Entscheidung über die Auslagenüberbürdung (§ 467 Abs. 2 StPO mit der Berufung an, so ist das Berufungsgericht zwar nicht befugt, über die Schuldfrage neue Beweise zu erheben; jedoch ist es zu einer selbständigen rechtlichen Würdigung der vom Erstrichter getroffenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.

Gründe§

Dem Angeklagten war zur Last gelegt, er habe am 12. September 1958 im Hausierhandei 2 1,2 kg Weizendunst in einer Tüte unter der irreführenden 3ezsichnung "Feinstes weizenmehl, Type 405" an den Mechaniker Josef Hp verkauft. In der Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd festgestellt, daß nicht der Angeklagte selbst, sondern sein Angestellter Wi den Weizendunst an Hg verkaufte. Das Amtsgericht hat darauf den Angeklagten von dem Vorwurf eines Vergehens gegen §§ 4 Nr.Bu ıl1}Abs.55"Lebli6 freigesprochen, gg

Das Amtsgericht hielt auf Grund seiner Feststellung die Unschuld des Angeklagten für erwiesen. Es hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten trotzdem nicht der Staats-

xasse überbürdet; denn nach seiner Ansicht hat der Angeklagte das Hauptverfahren grob fahrlässig herbeigeführt (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i.V.m. § 2 des Geectzes betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14.7.1904 i.d.F. vom 24.11.1933, RGBl. I, 1000), weil er im Ermittlungsverfahren nicht darauf hingewiesen gehabt habe,daß nicht er, sondern sein Angestellter WigB den Weizendunst an Hip verkauft hatte.

. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Über die Feststellungen des Amtsgerichts hinaus hat es weitere Feststellungen nur zu der Frage getroffen, ob der Angeklagte das Verfahren grob fahrlässig verursacht hat. Diese Frage hat es verneint. Die Ansicht des Amtsgerichts, deß die Unschuld des Angeklagten erwiesen sei, hat es nicht nachgeprüft.

Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte der gegen die Auslagenüberbürdung gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben und das Urteil aufheben. Es hält zwar den Vorwurf, der Angeklagte habe durch eine unzureichende „inlassung die Durchführung des Hauptverfahrens verschuldet, für urbegründet. Das „)berlandesgericht meint aber, es sei rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht nicht die sonstigen Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO geprüft, sondern sich offenbar an die Ansicht des Amtsgerichts, daß die Uaschuld ües Angeklagten erwiesen sei, deswegen für gebunden genalten ha at, weil der auf ihr beruhende Freispruch rechtskräftig geworden ist. Das Oberlandesgericht will einer Entscheidung des

Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Oktober 1957 (NJW 1958, 192

Ur. 18) folgen, in der ausgesprochen ist, der Revisionsrich-

ter sei, wenn der vom Tatrichter aus Rechtsgründen rechtskräftig Freigesprochene mit der Revision die Erstattung seiner Auslagen erstrebi, nicht an etwaige rechtsfehlerhafte Erwägungen des angefochtenen Urteils gebunden, sondern berechtigt und verpllichtet, die Rechtsansicht des Tatrichters unter Zugrundelegung der von üjesem festgestellten Tatsachen zu überprüfen. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Meinung, "daß sich im Falle eines Freispruchs wegen erwiesener Unschuld die Rechtskraft der Zntscheidung in der Hauptsache nicht auf die rechtlichen Erwägungen erstreckt, mit denen das Gericht den Freispruch begründet hat". Dieser Ansicht zu folgen, sieht es sich jedoch gehindert durch ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. März 1956 (BayOoLGSt 1956, 70), in welchem die Auffassung vertreten

wird, beim Freispruch des Angeklagten könne die die Übernahne seiner notwendigen Auslagen ablehnende Entscheidung nicht

unter einem rechtlichen Gesichtspunkt nachgeprüft werden, der

zur Verurteilung hätte führen müssen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat daher die Sache den Bundesgerichtshof vorgelegt und die nach seiner Ansicht zu entscheidende Rechtsfrage wie folgt formuliert:

Ist das Rechtsmittelgericht an die Rechtsansicht

der Vorinstanz, daß die Unschuld des Angeklagten erwiesen sei, gebunden, wenn dieser das freisprechende Urteil insoweit angefochten hat, als seirie notwendipen Auslagen nicht der Staatskasse aufsriext worden sind ?

I:

Die Voraussetzungen der Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.

1. Das Oberlandesgericht geht mit Recht davon aus, daS der Angeklagte der Vorschrift des § 4 Nr. 3 LebMG objektiv schon dann zuwidergehandelt hätte, wenn er einem seiner "Verkaufsfahrer" die Ware in einer Tüte mit irreführender Bezeichnung übergab. Dieses Verhalten hätte im Bereich der zulässigen Umgestaltung der Tat auf Grund der Hauptverhandlung gelegen (§ 264 3tPO), wenn

das Amtsgericht es zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hätte; und der Angeklagte hätte —- nach entsprechendem Hinweis

(§ 265 StPO) - verurteilt werden müssen, wenn seine Schuld nachgewiesen worden wäre. Zutreffend geht das Oberlandesze-

richt daher davon aus, daß es für seine Entscheidung darauf ankommt, ob und inwieweit das Berufungsgericht an die Feststellungen und rechtlichen Folgerungen des Amtsgerichts gebunden wars

2. Keinen Bedenken begegnet auch die Meinung des Oberlandesgerichts, daß der von ihm beabsichtigten Entscheidung die Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem Urteil vom 16. März 1956 enigegenstsht.

3. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom 13. Mai 1959 (BGHSt 13, 149, 154 ;NJW 1959, 1450 Nr. 18) bereits ausgeführt, daß das nur mit der Auslagsuüberbürdung befaßte Berufungsgericht das Urteil des Gerichts

des ersten Rechtszugs daraufhin nachzuprüfen hat, ob die Auslagenentscheidung nach den tatsächlichen Feststellungen zur Sachentscheidung gerechtfertigt ist o6er nicht, Er teilt also die Rechtsansicht des .Oberlandesgerichts Hamm, der das vorlegende Gericht folgen will. Doch beruht die Entscheidung des 4. Strafsenats nicht auf dieser Rec} weinuag; sie berührt” daher nicht die Vorlegungspflicht (BGHSt 7, 314):

a -5.- II.

In der Sache selbst stimmt der Senat der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs und somit auch

der des vorlegenden Gerichts zu.

Zwischen Freispruch und Auslagenentscheidung besteht zwar ein innerer Zusammenhang. Die Auslagenentscheidung Kann daher nicht auf andere Feststellungen gegründet werden als der !F'reispruch (vgl. BGHSt 7, 153, 156 f). Wegen dieses Zusammenhangs können beide Entscheidungen auch nur von einem einheitlichen Rechtsstandpunkt aus getroffen werden. Daraus folgt aber nicht, deß das Rechtsmittelgericht eine fehlerhafte Rechtsansicht Aes Erstrichters, die zum Freispruch geführt hat, auch seinem Urteil über die Auslagenerstattung zugrunde legen rüßte, weil der Freispruch rechtskräftig ist. Denn die Rechtskraft hat nur die Wirkung, daß kein Rechtsmittel mehr eingelegt und gegen denselben Angeklagten wegen derselben Tet kein neues Verfahren mehr eingeleitet werden kann. Dagegen erstreckt sich die Rechtskraft des freisprechenden Urteils nicht guf die Entscheidungsgründe und die in ihnen enthaltene Kechtsansicht. Der Rechtsmittelrichter ist daher, falls er - wie hier - über eine im Zusammenhang mit dem Freispruch stehende Srage zu befinden hat, bei dieser Entscheidung nicht an die dem Zechtskräftigen Freispruch zugrunde liegende Rechisuffassung gebunden. Er darf und muß hierbei vielmehr von der als richtig erkannten Rechtsmeinung ausgehen; So hat 2.B. das Rechtsmittelgericht in einem Falle, in dem sich der wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochene Angeklagte gegen die Unterbringung nach § 42 b StGB wendet, trotz der Rechiskraft des Freispruchs nachzuprüfen, ob der Angeklagte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähisgkeit begangen hat, und die Maßregel aufzuheben, wenn der Irst- »'chter den äußeren Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Hanülung oder äie Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten aus Ruchtsivrtum bejaht hat (vgl. u.a. RGSt 69, 12; BGHSt 5, 267). Nichte „nderes gilt für die Auslagenentscheidung nach § 467 Abs. 2

Satz 2 StPO . Auch hier muß das Rechtsmittelgericht, sofern der Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen worden ist, prüfen, ob sich der Erstrichter bei dem freisprechenden £rkenntnis von rechtlich zutreffenden oder fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen (vgl. u.a. die Entscheidung des erkennenden Senats’ BGHSt 13, 197). Die Auffassung, daß der Rechtsmittelrichter, der die dem Freispruch zugrunde liegende Rechtsansicht des Erstgerichts als irrig erkannt hat, trotzdem an diese wegen der Rechtskraft dcs Freispruchs gebunden sei, würde ihm zumuten, die Auslagenfrage wider das Gesetz zu enischeiden. Soll diese untragbare Folge vermieden werden (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 11. Oktober 1957), so kann es dem Rechtsmittelrichter im Falle der Frei- <prechung wegen erwiesener Unschuld nicht versagt sein, die Auslagenfrage auch unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen, der zur Verurteilung des Angeklagten oder wenigstens zur Bejahung eines verbleibenden, die Anwenäung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO ausschließenden Tatverdachts hätte führen müssen.

III.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dem Vorlegungsbeschluß auch die weitere Frage erörtert, ob das Rechtsmittielgericht, das nur die Auslagenentscheidung zu überprüfen hat, neue Beweise orheben und auf diese Weise ergänzende Feststellungen treffen darf. Es will die Frage beiahen. Demit würde es sich jedoch in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs — BGHSt 7, 153; 13, 12“; VHS 16, 374 -— setzen, von der abzugehen der Senat keinen Anlass :: ht.

Allerdings handelt es sich bei den genannten Urteilen “es Bundosgerichtshofs um solche Fälle, in denen der mangels Seweises freigesprocheno Angeklagte mit seinem Rechtsmittel

zeitend gemacht hat, daß durch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts seine Unschuld erwiesen worden wäre oder sich .rgeben hätte, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr bestehe. Wie aber schon das Oberlandesgericht Hamm

in dem Urteil vom 2. 12. 1957 -— NJW 1958, 839 Nr. 17 - darzolegt hat, muß der in der Entscheidung BGHSt 7, 153 (Ss. 157) uusgesprochene Grundsatz, daß bei einer selbständigen Anfechtung der Auslagenentscheidung nicht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts verlangt werden kann, auch dann gelten,

wenn umgekehrt die Staatsanwaltschaft den Kostenpunkt mit

der Begründung anficht, daß der Angeklagte nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern nur mangels Beweises freizusnrechen gewesen wäre. Das gleiche gilt erst recht, wenn der

wegen erwiesener Unschuld Freigesprochene selbst die Entscheidung über die Auslagenerstattung angreift. Es ist kein Grund dafür zu finden, warum in einem solchen Fall ein anderer Maßstab engelegt werden sollte. Infköiden‘ Fällen geht es darum, ob fehlerhafte oder mangelhafte Feststellungen zur Sachentscheidung auch £Zür den Kostenpunkt Geltung behalten müssen, oder ob insoweit neue Feststellungen getroffen werden dürfen. Die Interessenlage und die in dem Urteil BGHSt 7, 153 erörterten Jffentlichen Belange sind jedesmal die gleichen.

IV.

Der Senat kommt damit zu dem im Entscheidungssatz gerennten Ergebnis.

Der Generalbundesanwalt hatte in erster linie beantragt, Cie Sache an den Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückzugeben, da ein Vorlegungsfall nicht gegeben sei; hilfswoise hat er beantragt, dahin zu entscheiden, daß das nur nit der Auslagenentscheidung befaßte Berufungsgericht über die

Tatfrage keine neuen Beweise erheben und insoweit die äntscheidung anhand der Urteilsgründe des Erstrichters überprüfen darf.

Dr. Peetz Seibert willms

Hübner Fischer