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BGH Urteil vom 24.06.1960 – 4 StR 206/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bei der Berechnung der Vorteile, die einem mit einer Dirne gemeinschaftlich wirtschaftenden Manne aus @ranUnzuchtserverb zukommen (BGHSt 4, 316), sind Beiträge des Mannes zur gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung in der Höhe nicht zu berücksichtigen, in der er solche schon vor Beginn des unsittlichen Erwerbs aufgewendet hat, "

2162 056

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

Bei der Berechnung der Vorteile, die einem mit einer Dirne gemeinschaftlich wirtschaftenden Manne aus @ranUnzuchtserverb zukommen (BGHSt 4, 316), sind Beiträge des Mannes zur

gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung in der Höhe nicht zu berücksichtigen, in der er solche schon vor Beginn des unsittlichen Erwerbs aufgewendet hat, "

BGH, Urt. v. 24. Juni 1960 - 4 StR 206/60 LG Bochum

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ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Bergmann Walter G r EB aus VB - geboren mW: ED WED irn SCHE, z.21. in Unter-

suchungshaft, wegen fortgesetzter Zuhälterei

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bunrdesrichter Dr. Flitner

Bundesrickrier Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhanälung,

Bundesanwalt GEW bei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jusiizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die tevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. Januar 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels:

Ihm wird die seit dem 19. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgescizter - ausbeuterischer und kupplerischer - Zuhälterei sowie wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die Zulässigkeit der Poiizeiaufsicht ausgesprochen.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

a) Der von seiner Ehefrau getrennt lebende Angeklagte, der Arbeitslosenunterstützung und eine Invalidenrente von monatlich zusammen etwa 300 DM bezog, lernte im Herbst des Jahres 1958 die geschiedene Hausfrau Mareit GP kennen. Er nahm sie als Haushälterin saut ihren zwei Kindern in seine Dreizimmerwohnung, deren monatlicher Mietzins 60 DM betrug. Ztwa 3 bie 4 Wochen nach dem Einzug begannen beide ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr. Sie schliefen in einem Zimmer. Dev Angeklagte wollte sich scheiden lassen, um Frau TB heiraten zu können.

Als die beiden immer mehr in Schulden gerieten und die Miete schon seit mehreren Monaten nicht mehr bezahlt war, äußerte Frau üb eines Tages im Juni 1959, sie wolle, vn Geld zu verdienen, auf den Strich gehen. Der Angeklagte bemerkte dazu, das könnten sie ja mal versuchen. Beide suchten dann eines Abends das Dirnenviertel in Bw auf. Dort lernten sie eine Dirne namens Helga kennen, die sie in die Gebräuche der gewerbsmäßigen Unzucht einweihte. Von nun an begaben sich der Angeklagte und Frau CB jeden Avcnd in eine Gastwirtschaft im Bw Dirnenviertel. Dort setzte

sich jeweils Frau C@WUB - an den ersten Abenden zusammen

nit der erwähnten Helga, später allcein- an einen lisch und wartete auf Kännerbekanntschaften. Wenn sie ein Mann ansprach, ging sie mit ihn weg. IIt ließ sie sich von den Männern wit ihren Kraftwagen mitnehmen. Nach dem veschlechtsverkehr kehrte sie jeweils in die Gastwirtschaft zurück, bar Anscklagtise, der sich als ihr Bruder ausgab, blicb dort immer in ihrer Nähe, um sie zu überwachen. Wenn sie nit einen dann wegging, ging er ebenfalle weg; wenn sie mit einem Mann im Äraftwagen davonfuhr, schrieb er sich das Wagenkennzeichen auf. So war er ständig über ihren Verbleib unterrichtet.

Wenn dic GEÄEB nach seinem weschlechtsverkehr in die Gastwirtschaft zurückkam, iicß sich der Angeklagte von ihr den Dirnenlohn übergsben. In ungefähr zehn Fällen nahn die CD Männer, die einen äraltwagen besaßen, zur Ausübung des Grschlecntsverkcehrs in die Wohnung des Angeklagten wit. Der Inseklagie, der angebliche Bruder der CB; durfte denn jedesmal bis zu seiner Wohnung mitfahren. In zwei oder drei Fällen führte der Angeklagte auch selbst der CB einen Mann in seine Hohnung zur Ausübung des weschlechtsverkehrs zu.

auf diese Weise veräiente die WE üäurchschnittlich 30 IM pro Nacht. Das veld kan, ebenso wie die Einkünfte des „) Angeklagten, in ihre gemeinsame dasse, wurde zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts verwendet, für gemeinsame Ainobesuche ausgegeben und vertrunken.

b) Am 21. Juli 1959 morgens fuhr der Kaufmann Günter Do in seinen Kraftwagen mit der SW und deren "Bruder" zur Wonnung des Angeklagten. Dieser lie3 den beidn dort Gelegenheit, den Geschleckitsverkehr auszuführen. Anschließenä verlangte die CD von Bob 10 Dit; Ba-GEB 1::ınte die Zahlung ab. Die GEB unterrichtete hiervon

den Angeklagten, der während des Geschlechtsverkenrs nıcht

im Zimmer gewesen war. Der Angeklagte verlangte nun seiner-

scits wiedernolt von DEE die 10 DM und legte scıhlieR- lich eine mit Gaspatronen geladene Gaspistole vor sich

auf den Tisch. Bow, der sich hierduch beäroht fühite

und nicht erkannte, daß es sich nur um eine Gaspistole han-

delte, wurde auf diese Weise veranlaßt, der CB 10 Li

auszuhändigen.

2. vegen die Verurteilung wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zunälterei bestehen keine Bedenken.

a) Zum äußeren Yatbestand der ausbeuterischen Zuhälicrui gehört, daß ein Mann zu einer der gewerbsmäßigen Unzuchi orgcebenen Frau in einem auf gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht, das erkennen läßt, daß er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und daß beide daran interessiert sind (BGHSt 4, 316, 317 unä die dort angeführten Entscheidungen). Selbst dann, wenn sich der Nann von der die Gewerbsunzucht ausübenden Frau unterhalten läßt, kann der Tatbestand der Zuhälterei ausgeschlossen sein, wenn den Mann nicht das Interesse an der Ausübung des unzüchiigen Gewerbes, sondern etwa eine persönliche Zuneigung. dazu bestimmt, zu der Frau zu halten (vgl. BGH NIW 1953, 1923; 1954, 1294). Im vorliegenden Fall mag den Angeklagten eine echte Zuneigung bestimmt haben, das Verhältnis nit Frau CB einzugehen; er mag auch noch davon besselt gewesen sein, nachdem Frau GEW sich zur Ausübung der Gewerbsunzucht entschlossen hatte, Dennoch liegt der Fall anders als bei den Sachverhalten, die den genannten Entscheidungen zugnunde liegen. Denn der Angeklagte und die Grewel. haben sich gerade darauf geeinigt, daß die CP der Geverbsunzucht nachgehen solle, um dauit Geld zu verdienen,

Der “nseklagte hat sie davon nicht abzuhalien versucht, sondern sie dazu ermuntert. «r hat gerade auch in ihren unzüchtigen Wewerbe zu ihr gehalten.

Die Feststellungen ergeben auch einwandfrei, daß der Angeklagte aus dem Unzuchtsverdienst der TB ien Unierhalt bezogen und ihren unsittlichen Erwerb ausgebeutei hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit den neichsgericht entschieden, daß bei gemeinschaftlicher Wirtsckaftsführung, zu der beide Teile Geld- oder Sachwerte behteuern, ein Ausbeuten der Dirne durch den Mann nur dan vorliegt, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen \ert des von inm aus der vwemeinschaft bezogenen Unterhalis nicht er-

reichen (EGHSt 4, 316; RGSt 71, 279). Diese Antschsidungen. be-

treiien aber nicht den jetzt zu entscheidenden Fall, daß sin Mann von seiner Haushälterin, nackäem sic nachträglich die Gewerbsunzucht aufgenommen hat, sich aus ihrem unsiwslichen Prwerb Zuschüsse zu der gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung geben 1äßt. Ob darin ein Ausbeuten dieses Erwerbs zu erblicken ist, läßt sich bei einem solchen Sachverhalt nur äurch cinen Vergleich der wirtschaftlichen lage erkennen,

in der sich der Mann vor Beginn der Unzuchtstätigkeit seiner

Haushälterin gegenüber der Zeit danach befand. Vor Aufnahme J

äieser Tätigkeit haite er in dem zur Entscheidung stehenden Fall die gesamten Sosten der gemeinschaftlichen Haushaltführung (einschlisßlich des Unterhalts der Kinder seiner Haushälterin) ähnlich wie in einer Ehe allein aus seinen eigenen zinkünften getragen. An der von ihm übernommenen Verantwortlichkeit für den gesamten gemeinschaftlichen Haushalt änderte sich durch die Aufnahme der Unzuchtstätigkeit an sich nichts, weil die Haushälterin weiterhin mit ihren Kindern in Ger Wohnung des Mannes verblieb und für das Z2- neinsame Hauswesen sorgte, Es traten jetzt lediglich erhebliche eigene Zinnahmen der rau, die nach den Feststel-

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iungen des angefochtenen Urteils ein Mehrfaches der kinnah-- men des Mannes ausmachten, hinzu, die gleichfalls der #emeinsamen Lebensführung nutzbar gemacht wurden, Demit erhöhten sich die Mittel, die nunmehr auch dem Manne als Teil-- haber diesur Haushaltsgemeinschaft für seine eigenen laufenden Bedürfnisse zur Verfügung standen, sehr fünlbar. Der aus den Unzuchiserwerb der Frau geleistete Beitrag würde bei solcher Sachgestaltung nur dann keinen als Ausbeutung aufzufassenien Vorteil für den Mann darstellen, wenu der Beitrag hinter dem teil des Manneseinkomnmens zurückpliebe, der diesem in der Zeit vor Beginn der Unzuchtstätigkeit als eigener Anteil an der schon vorher gemeinschaftlichen Haushaltskasse verblieben ist. Der vom Manne vor Beginn dieser Tätigkeit für den Unterhalt seiner Haushälterin (uud ihrer Kinder) aufgewendete Teil seiner Einkünfte ist unabhängig von deren späterer Betätigung als Dirne. Diese Aufwendungen müssen, weil sie hier den Manne infolge wenigstens tatsächlicher Übernahme auch nach Aufnahme der Dirnentätigkeit oblagen, bei £rrechnung

der durch den Unzuchtserwerb erlangten Vorteile außer Betracht pleiben. Dies gilt namentlich, wenn Mann unä Frau

als äheleute schon vor Beginn der Unzucht gemeinschaftlich lobten, aber auch, wenn sie, wie hier, schon vorher nur tatsächlich zusammen wirtschafteten.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß der Anseklagte in beträchtlichem Ausmaß von der Frau, deren Dienste als Haushälterin er sich erhalten wollte, teilweise den Unterhalt unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbs bezogen hat. &r nahm von ihr weld entgegen, um auch seine eigene Lebensführung zu verbessern. Daß dies hier der Fall war, folgt eindcutig aus dem mit der Kevision nicht angreifbaren Feststellungen.

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b} Für den Tatbestand der kuxvplerischen Zuhälterei hat das Landgericht aus den Feststellungen iehlerfrei den Schluß gezogen, daß der »ngeklagte der GEB in Pezug zuf äic Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt hat und auch sonst förderlich gewesen ist. Die Annahme, der Angcklagte habe aus Eigennmutz gehandelt, ist aus den vorswehend

unier a) erörterten Gründen nicht von Äechisirrtium beeinflußt.

3. Die Aevision ist auch insoweit unbegründet, als sie

Den Tathestand der Erpressung kann nur der Täter .arfüllen, der dic Absicht hat, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Erfordurlich, aber auch ausreichend ist, da3 der Zäier weiß, daß er oder der Driite auf die erstrebte Bereicherung keinen vom Hecht gebilligten Anspruch hat. Etwas anderes besagt auch die von der Revision angeführte entscheidung BGHStT 4, 105, 107 nicht. ZutreiTenä ist die Strafkaumer davon ausgegangen, daß die CB einen vom Recht anerkannten Anspruch auf den Dirnenlohn nicht hatte. Daß der Angeklagte das erwähnte Bewußtsein und die erwähnte Absicht gehabt hat, ist dem angefochtenen Urteil eindeutig zu entnehmen. Der Versuch der Revision, ihre eigene Beweis-

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vwüräigung an die Stelle derjenigen der Strafkammer zu seizen,

ist unzulässig.

Soweit die Revision den Satz auf S,. 9 UA über die Verwerflichkeit der Drohung beanstandet, ist ihr zuzugeben, Gaß die Worte "darüber hinaus" nmnißverstanden werden können.

»rsichtlich wollte aber die ,Strafkammer zum husdruck bringen;

daß sic auch die “at - nicht nur den Vermögensvorteil - im Sinne des § 253 Abs, 2 StGB als rechtswidrig ansieht.

[__[ PAPER

Aus den Feststellungen ergibt sich, daß eine Gaspistsle der vom Angeklagten verwendeten Art dazu bestinnt und eceignet ist, anderen nicht unerhebliche Verletzungen beizubringen. Ohne Rechtsirrtum hat sie daher die Strafkamner als Waffe i.5. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen (vgl. BGAST 4, 125),

4. Auch im übrigen, insbesondere in den Strafzumessungserwägungen, 1äßt das Urteil keinen kechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten erkennen,

Rotberg Sauer Martin Flitner Börtzler