Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 04.11.1960 – 4 StR 372/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2153 026
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Beifahrer Josef W EB aus AB, dort geboren am W. ED EB: zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Zuhälterei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Obersteatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. GE bei der Verkündung? als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Mai 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verurteilung wegen Zuhälterei keinen bestimmten "Tätertyp" dergestalt voraus, daß trotz Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 181 a StGB nicht wegen Zuhälterei bestraft werden könnte, wer nicht "seiner ganzen Persönlichkeit nach im gemeinverständlichen Sinne als Zuhälter angesehen werden kann" (so RGSt 75, 183). Der im § 181 a Abs. 1 StGB hinter der Beschreibung der beiden Tatbestandsformen in Klammern gesetzte Ausdruck "Zuhälter" besagt nur, daß der Täter zu der musgebeuteten oder verkuppelten Dirne in einem besonders: gearteten persönlichen Ver-: hältnis stehen muß, das erkennen läßt, daß er in ihren unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält (u. a. BGHSt 4, 316, 317; BGH 4 StR 206/60 vom 24. Juni 1960 und 4 StR 218/60 vom 8. Juli 1960, beide zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt). Damit soll u. & ausgeschlossen werden, daß wegen Zuhälterei auch bestraft wird, wer von einer Dirne gewisse geldliche Vorteile, etwa in Form einer überhöhten Zimmermiete, bezieht, ohne sich im übrigen um die Dirne zu künmern (vgl. R6St 63, 88, 90).
2. Zu Unrecht vermißt die Revision die Feststellung persönlicher Beziehungen der genannten Art zwischen
nn
dem Angeklagten und den Dirnen HB und NEED. Zur
HB unterhielt der Angeklagte in Kenntnis ihres Unzuchtsgewerbes seit Wintersausgang 1956 ein zur Verlobung führendes "festes Verhältnis", das "auch fortdauerte, als die H@WEWB im August 1956 nach Ben verzog" (S. 3 UA). An anderer Stelle des Urteils (aaO) ist festgestellt, daß der Angeklagte etwa jede zweite Woche mit einem von der HB für ihn angeschafften Kraftwagen für einen Tag von AB nach BEEWB fuhr und sie dort besuchte.
Die N@EWB I1ernte der Angeklagte im November 1957 als Dirne kennen; er freundete sich mit ihr an und ging laufend mit ihr aus. Im Februar 1958 verzog auch die NW nach BED. Die von da ab zwischen ihr und dem Angeklagten noch bestehenden persönlichen Beziehungen sind im Urteil nicht näher geschildert. Daß solche jedoch fortbestanden, ist der Feststellung zu entnehmen, der Angeklagte sei um die Osterzeit 1958 mit der > auf vier bis fünf Tage zu deren Mutter nach Berlin gefahren - wobei die NP die gesamten Reisekosten bestritten habe - und er habe der NW während ihres Bo-
chumer Aufenthalts verschiedene Bekleidungsstücke gekauft
und deren Wäscherechnungen beglichen.
Der im angefochtenen Urteil festgestellte erhebliche Umfang der Leistungen beider Dirnen an den Angeklagten und seine jeweilige Vernachlässigung eines eigenen Erwerbs während der Dauer dieser Leistungen lassen erkennen, daß sein Interesse an ihrem Unzuchtserwerb keinesfalls hinter dem an der Pflege von Liebesbeziehungen zurückstand. |
3. Entgegen der Meinung der Revision ist im Urteil auch dargetan, daß der Angeklagte den unsittlichen Erwerb der genannten Dirnen für sich "ausgebeutet" hat.
DiesesMerkmal erfordert nicht, daß die Frauen durch "besondere Forderungen und Drohungen" zur Hergabe der Gelder und zu den anderen Zuwendungen bewogen worden sind. Es genügt, daß der Angeklagte seine persönlichen Beziehungen zu den Dirnen ausnutzte, um an dem Ertrag ihres unzüchtigen Gewerbes beteiligt zu werden. Das in das Gesetz aufgenommene Merkmal der "Ausbeutung" des unsittlichen Erwerbes soll - ähnlich wie das Erfordernis eines persönlichen Verhältnisses zur Dirne (oben 1) - nur verhindern, daß als Zuhälter auch derjenige bestraft wird, der mit der Dirne gewöhnliche Geschäfte abschließt und sich den Gegenwert aus dem Unzuchtserwerb entrichten läßt, wie etwa der Arzt oder der Anwalt, der von einer Dirne eine Vergütung bezieht (vgl. RGSt 63, 88, 89). |
4. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im übrigen läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Rotberg Sauer Martin Flitner Börtzler