Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 24.06.1960 – 4 StR 194/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2162 DEU
Im Nanen des Volkes
der Strafsache
gegen
den Stadtinspektor a.D. Karl G EB aus Te; geboten am W@. EEEE> ED ir >,
wegen Neineids
hat der 4. Ztrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Dr. Sauer
Martin
Dr. Flitner
Börtzler als beisitze .äe: Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
&ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. November 1959 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechts-
mittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen \ihrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.
Auf Betreiben seiner geschiedenen Ehefrau, die ein Unterhaltsurteil gegen ihn erstritten hatte, wurde gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht in Bielefeld das Verfahren auf Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO durchgeführt. Nach Erlaß eines Haftbefehls wurde der Angeklagte am 17. Dezember 1955 dem Amtsgericht in Bielefeld zur Leistung des Offenbarungseides vorgeführt. Das Vermögensverzeichnis füllte der Gerichtsvollzieher VE nach den Angaben des Angeklagten aus. In der Spalte, in der nach "Foräerungen auf Gehalt, Lohn, Renten und ähnliches" gefragt ist, ließ der Angeklagte einsetzen, daß er eine monatliche Pension als Stadtinspek- - tor a.D. von dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Höhe von 361,-- N netto erhalte. Er verschwieg jedoch, daß er außer dieser Pension auch eine monatliche Rente von seinerzeit 94,70 DM von der Bundesanstalt für Angestellte laufend seit dem 1. Juni 1954 bezog. Das Vernmögensverzeichnis unterzeichnete der Angeklagte eigenhändig und leistete hierauf den Offenbarungseid dahin, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Mit der Revision rügst der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. a) Die Aufklärungsrüge kann mit keinem der geltendgemachten Gesichtspunkte durchdringen. Das Landgericht hat, wie zur Sachrüge ausgeführt werden wird, Feststellungen treffen können, di» die Verurteilung des Angeklagten tragen. Es hat sich die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verschafft. Irgendwelche Umstände, die das Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen drängten oder inm solche wenigstens nahelegten, lagen daher nicht vor.
b) Auch die Rüge, das Landgericht hätte die "Genauigkeit des Amtsgerichtsrats OB" nicht als eine gerichtsbekannte Tatsache behandeln dürfen, kann nicht zur Aufhebung des Urteils führen. Denn darauf, daß das Landgericht dies getan hat, beruht - wie ebenfalls nachstehend dargelegt werden wird - das Urteil nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).
2. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils gefährden könnten.
a) Das Landgericht het seine Überzeugung davon , der Angeklagte habe die Tatsache, daß er eine Rente von der Bundesanstalt für Angestellte bezog, bei der Tidesleistung nicht vergessen können, schon allein auf die Erwägung gegründet, er habe in den zwei Jahren seit der Stellung des Offenbarungseidantrags immer wäGßder mit den verschiedensten Einwendungen die "idespflicht von sich abzuwenden versucht und sei daher mit allen die Angelegenheit betreffenden Pragen, nämentlich auch mit dem erkennbaren Interesse der Gläubigerin an der Offenbarung der von ihr vermuteten zusätzlichen Einkünfte, bestens vertraut gevesen.
Mit den hieran (UA 35. 5 ) anschließenden “rörterungen lest das Lanägericht nur seine Hilfserwägunsen dar. Auch diese sind entgegen der Meinung der >evision in den entscheidenden Punkten nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat keinen Rechtsfehler dadurch begangen und wider die Erfahrung unü die Nenkgesetze nicht dadurch verstoßen, daß es berücksichtigt hat, dem Angeklagten seien "als ehemaligen Stadtinspektor an einer Stadthauptkasse in dieses Gebiet fallende Fragen" - nämlich Fragen nach den Einkünften - "nicht unbekannt" gewesen. Dabei brauchte das Landgericht nicht darauf abzustellen, ob der \ngeklagte jemals mit der Bearbeitung von Offenbarungseidsachen befaßt war; die bloße Tatsache, daß er Stadtinsvektor an einer Ttadthauptkasse gewesen war, legte Zür das Landgericht durchaus den Schluß nahe, daß ihm die Bedeutung der Frage in dem Vermögensverzeichnis nach "Toräerungen auf Gehalt, Lohn, Rente und ähnliches" (UA 5. 4) unmißverständlich war. “/enn überdies der Gerichtsvollzieher VeWWWw, der dem Angeklagten bei der Ausfüllung des Vermö.ensverzeichnisses behilflich zewesen war, als Zeuge ausdrücklich bestätigt hatte, daß er sclbst,in allen Fällen, in denen der Bezug einer Pension angegeben werde, sich nach anderen Einkünften zu <rkundigen pflegte, daß er dies "mit größter vahrscheinlichkeit" auch bei dem Angeklagten getan habe und daß nach seiner, des Zeugen, eigenen Erfahrung auch der Vollstreckungsrichter, Amtsgerichtsrat eo 1 WB; vor Aunahme des Fides den Schuldner "stets" nochmals genau rach seinem Einkommen zu fragen "pflegte", so konnte diese Aussage das Landgericht in seiner bereits auf andere feise gewonnenen !!berzeugung bestärken, duß der Angeklagte selbst in aufgeregtem Zustand
seine Rente bei der Eidesleistung nicht vergessen haben konnte, zumal diese Rente einen erheblichen Teil seiner Gesarteinkünfte darstellt. Hatte aber der Gerichtsvollzieher die "Genauigkeit des Amtsgerichtsrats OWEEEEEE'" als Zeuge aus seinem eigenen “issen bestätigt, so kam es nicht mehr darauf an, ob diese Genauigkeit auch "gerichtsbekannt"war.
b) Auch der Zinwand der Revision, das Landgericht hätt- feststellen müssen, "ob die Rentenzahlung seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte überhaupt pfändbar oder gzmäß § 58 b - richtig: § 850 b ZPO -— unpfändbar war", schlägt nicht durch. Denn die Unpfänäbarkeit solcher Renten entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift. Bei der Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO hat der Schuldner im übrigen auch unpfändbare Sachen und echte anzugeben, da es ihm nicht überlassen werden kann, den Kreis der Gegenstände zu bestimmen, die mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse der Zwangsvollstreckung entzogen bleiben sollen (vgl. RGSt 71, 300; BGH NJW 1956, 756).
ce) Mit der Behauptung, der Angeklagte habe gemeint, er brauche die Kentenzahlung nicht anzugeben, weil er sie als unpfändbar angesehen habe, wirä gegenüber den Urteilsfeststellungen eine neue Tatsache vorgebracht. Eine solche kann im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden, Übrigens steht sie in einem nicht zu vereinbarenden Widerspruch zu der Behauptung, der Angeklagte habe die Rente vergessen gehabt.
ar
m
4) Auch sonst läßt das Urteil keinen zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Rotberg Sauer Martin
Flitner Börtzler
Rechtsfehler