Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 24.06.1960 – 1 StR 209/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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II

2253 033 Fr

Beschluß

——

In der Strafsache gegen

den Vergicherungskaufmann Heinrich . EEE in ONE, zenoren an GP. GUEHEEEn GE ir vu,

wegen Untreue u.8.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Juni 1960 auf die Revision des Angeklagten LCEED gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 22. Februar 1960 beschlossen:

Das Verfahren. gegen Heinrich LEID wird eingestellt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwenigen Auslagen zu tragen.

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an der Fassung des Eröffnur, Fbeschlusses hat Landgerichtsrat PD mitgewirkt, ier krait Gesetzes von der Ausübung des Richterantes ausgeschlossen war, da er mit einem Verletzten im zweiten Grad der Seitenlinie verschwägert ist (§ 22 Nr. 3 StPO). Der Eröffnungsbeschluß lAcidet damit an einem unheilbaren Mangel, er kann keine genügende Grundlage für das Hauptverfahren bilden. Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 206 a StPO; RGSt 43, 217; 55, 1135BGH NJW 1954, 360 Nr. 18).

Mit diesem Einstellungsbeschluß wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 22. Februar 1960, das überdies an demselben Mangel leidet wie der Eröffnungsbeschluß (§ 338

Nr. 3 1189), hinfällig, soweit es den Angeklagten IE> vetrifft.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generelbundesanwalts.

Für den erkrankten 3e- Dr. Peetz Werner natspräsidenten Dr.Geier

Dr. Peetz Hübner Fischer