Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 22.06.1960 – 2 StR 192/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a) Der Täter handelt auch dann seines Vorteils wegen, wenn er die gestohlene Sache nur doshalb an sich eringt, um eine ihm sonst drohende Strafverfolgung zu verhindern.
b) Wer unerwartet eine gestohlene Sache in seinem Besitz findet, die ihm der Vorbesitzer heimlich, aber mit dom Willen, ihm die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu übertragen, zugesteckt hat, macht sich nicht der Hehlerei durch Änsichbringen
schuldig, wenn er sich nach der zntäeckung entschließt,
die Sache nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern zu vernichten. BGH, Urt. v. 22. Juni 1960 - 2 5StR 192/60 -
IG Duisburg
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In hanen des Volkes In der strefsache
gegen
Anton Gustav H ED zus (up >, a ee we DD 3
wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Balädus
sis Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Ir.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Kichter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für kecht erkannt:
Auf die Revision’'der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11.Dezemner 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten HB Hetrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten . des kechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Von Kechts wegen
nn nn, an Te.
Der Sohn der früheren Mitangeklagten FW: Hians-Diveier FD. verübte mit Heinz A meirere sinbrüche, wobei er u,a. auch Schmuckstücke und sonstige Weztgegenstände erbeutete. Diese Sachen zeigte er dem Angeklagten und sagte ihm, daß er sie gestohlen habe. Ler Angeklagte nahm im Kinverständris des Ib einc guldene Armbanduhr an sich; die übrigen Gegenstände l2gte Hans-Dieter FW in ein Kästchen, das er untier dem Kopfkeil seines Dettss vorstockte. Nach Seiner Festnahme fanden zwei Durchsüuchungen der Wohnung seincr Hutter statt, die ergebnisios blieben. Kurz darauf fand freu SB im Bett ihres Sohnes das Kästchen, Als sie cs Öffnete und den Inhalt sah, wurde ihr bewußt, daß die idlizei nach diesen Gegenständen suchte. : Sie hatte jetzt nur Gen Gedanken, das Kästchen verschwinden zu lassen, um ihrem Sohn nicht zu schaden. Als sie für den Angeklagten das Mittagessen einpackte, um es ihm an seinen Arbeitsplatz im Hafen zu bringen, legte sie das Kästchen unten in die Tasche und stellie darauf dus Mittagessen. Sie gab dem Angeklagten die Tasche und lief hastig weg mit dem Bemerken, daß sie auf der Foljzsiwache erscheinen müsse; weiteres sagte sie nicht. Beim Auspacken der Tasche fand der Angeklagte Gas Kästchen. sr überdachte seine Lage und sagte sich, daß die Diebe, falls er es bei der Polizei abgebe, sofort überführt seien, dann aber auch die Überlassung der gestochlenen goldenen Uhr bekunden würden. sr bofürchtote, alz Hehnler bestraft zu werden. Da es ihm zu „„Tührlich er£cnien, das Kästchen in deu Hafen zu werfen, nahm er es nach Feierabend mit sich. In einer Gastsuitte sprach ihn ein Holländer an; er glaubte, nun sine passende aulegenheit gefunden zu haben, die Gegen-
e los zu werden, und verkaufte sie dem Holländer 50 Di. Das Geld vertrank er mit diesen noch in
derselben Nacht.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerci verurteilt, da er die Uhr in Kenntnis des Dichstahls angenommen habe. Dagegen hat sie ihn wegen des ihm im uröffnungsbeschlus vorgeworfenen Verbrauchs von gestwohlenen Getränken mangels Beweises für nicht schuldig befunden und weiter eine strafbare Handlung verneint, soweit or die Wertsachen veräußerte. Sie findet darin sine straflose Selbstbegünstigung, da der Angeklagdie durch sein Vorgehen allein eine Aufdeckung seiner eigenen strafbaren Handlung, nämlich der Annahme der Uhr,
verhindern wolite,
Die Kevision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur.an, soweit der Angeklagte nicht auch wegen der Annahne und des Verkaufs der Schmuckstücke verurteilt worden ist, und beantragt die Aufhebung in diesem Um-Tange. Die darin liegende Beschränkung des Kechtsmittels ist jedoch unzulässig und daher unwirksam; denn ier dem Urteil zugrunde liegende Eröffnungsbeschluß het di dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als fortgcouetzice Handlung (Hehlerei) angesehen. Die Strafkamner hat von den #inzelfällen dieser fortgesetztien Handlung nur sine für erwiesen gehalten und den Angeklagten insoweit verurteilt. sinen Freispruch wegen der übrigen Fälle hat sie unterlassen. Bei dieser Verfahrenslags ergreift die Kevision der Staatsanwaltschaft notwendigeruveisce das gesamte dem üröffnungsbeschluß zugrunde liegonde Geschehen; denn es ist nicht zulässig, Kechtsmittel auf einen Teil der Tat oder einen rechtlichen ünsichtspunkt zu beschränken. Ob die rechtliche Würdigung des Sröffnungsbeschlusses zutrifft, ist dafür un-
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beachtlich (RGSt 59, 318, 63, 357; BGH 1 StR 709/51 von 16. April 1953). Das Urteil ist daher in voilem
Umfang nachzuprüfen.
e Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen des Verbrauches von gestohlenen Lebensmitteln und Getrünken nicht für schuldig befunden und soweit sie ihn wegen Hehlerei verurteilt hat, begegnet das Urteil keinen Bedenker:.
Zu Recht erhebt jedoch die Revision den Vorwurf, die Strafkammer habe übersehen, daß die Selbstbegünst.gzuns nur straflos bleipt, wenn sie sich auf Handlungen beschränkt, die allein die Bestimmung des § 257 Abs. StGB, nicht auch andere Strafvorschriften verletzen (RGSt 63, 373, 375; 76, 190). Die Absicht des Angeklagten, sich selbst zu begünstigen, hindert daher seine Verurteilung nicht, falls er hierbei andere Straftaten, so eine Hehlerei oder Unterschlagung, begangen hat.
Die Revision meint, der Angeklagte habe sich der Hehlerei schuldig gemacht, weil er die Schmuckwaren in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft seines Vorteils wegen an sich gebracht habe, ingem er sie an der Holländer für 350 DM verkaufte. Die Gegenerklärung des Angeklagten will das aus der Erwägung verneinen, daß die Annahme einer Hehlerei unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten schon deshalb scheitern müsse, weil er beim Verkauf in Selbstbegünstigungsabsicht gehandelt habe und die Aussicht auf den ärlös nach den Feststellungen auch nicht mitwirkender Beweggrund gewesen sei. Dem kann aber nicht beigepflichtet werden. Wohl setzt ; 259 StGB voraus, daß der Täter aus Eigennutz handelt, das also die Aussicht, einen Vorteil für sich zu
erlangen, die Triebfeder seines +uns ist, weshalb die erlangung des ärlöüses, wenn sie nicht Beveggrund war, den Tatbestand des § 259 StGB allerdings nicht begründen könnte (vgl. RGSt 54, 342; 58, ?22; BGHSt 6, 59). Die Gegenerklärung übersieht aber, daß der ersirebte Vorteil kein vermögensrechtlicher zu sein braucht (vel. AGSt 45, 65). Welcher Art der Vorteil ist, der den Täter zum Handeln veranlaßt, ist vielmehr unerheblich. Deshalb ist auch in der Rechtsprechung gerade der Fall des Handulns zum Zwecke der Selbstbegünstigung, nämlich aus dem Beweggrund, eine drohende sitrafigerichtlichoe Untersuchung abzuwenden, als Hehlerei beurteili worden (vgl. RGSt 54, 338). Daran hält der Senat fesi.
Gleichwohl gestatten die bisherigen Feststellungen der Strafkaummer einen Schuldspruch gegen den Ängeklagten nicht. Sie sind nicht so erschöpfend, daß der Scnat die Möglichkeit hätte, abschließend zu beurteilen, ob sich der Angeklagte der Hehlerei durch Ansichbringen oder in sonstiger Form schuldig gemacht hai. Der hevision der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, daß der Sachverhalt eine solche Beurteilung nicht schlochthiu verbietet.
sine abschließende Würdigung scheitert zunächst daran, daß das Urteil keine Auskunft darüber gibt, welche Absicht Frau Ps letztlich verfolgtc, als sie die Schmuckstücke Gem Angeklagten zuschob. Das folgt keineswegs eindeutig aus ihrem \unsche, "das Kästchen verschwinden zu lassen, um ihrem Sohn nicht zu schaden", kur wenn sie dem Angeklagten die Verfügungsgewalt zu vigenen Zwecken übertragen wollte, konnte dieser Hcehleroi in der Form des Änsichbriusens begeken. Der Sachverhalt 158t indessen mehrere andere Möglichkeiten offen. So
ist zunächst denkbar, daß Vrau FW en Angeklagten veranlassen wollte, das Kästcher nit dem gefäi
lichen Inhalt sofort zu vernichten, und daß der Angs-
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klagto das Angebot auch so aufgefadt und angenoume worauf seine "ärwägung" hinseutet, das Aästchen in den Hafen zu worfen. Solchenfalls läge ein Ansichbringen im Sinne des Hehlereitatbestands nicht vor. Hehlerei ist ein Vermögensdelikt. Der abgeleitete ırwerb der Verfügungsgewalt mit der Folge, daß man mit der Sache wle ein Sigentümer verfahren kann, genügt für das Merkmal des Ansichbringens noch nicht. zs muß eine Verfügungsgewalt "zu eigenen Zwecken" in dem Sinne zuwollt sein, daß die Sache inrem wirtschaftlichen “erte nach übernommen wird. Das keichsgericht nat
dorzi wieierholt Ausdruck gegeben äurch den Hinweis,
daß im Falle des Änsichbringens die Absicht des Tävers hin gche, über dio Sache als eigene zu verlüren,
_sich zuzueignen; demgemäß begehe der Hchior,
alls sich die fremde Sache bereits in seinen Lenänrsam befinde, mit dem Ansichbringen notwendizerweise
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cine Unterschlagung, wenn auch die Anwendung des § 246 StGB wegen Gesetzeskonkurrenz ausscheide (vgl k6St 56, 335). Daraus folgt aber, daß das Änsichvrina5 ein Zucignungsakt ist und demgemäß nicht vorliegt venn ale Verfügungsgewalt leäiglich zu dem Zweck übertragen und ergriffen wird, die Sache zu vernichten . (vgl. die einschlägige kechtsprechung zum Diebstahl, z.B. BGSt 61, 228, 23%). Hat also der Angeklagte die Schmuckstücke nur zu dem Zweck übernommen, sic alsbald durch Versenken im Hafen verschwinden zu lassen oder sonst zu vernichten, so schied damit zugleich .äle Anwendung des § 259 StGB unter dem Gesichtspunkt des Ansichbringens endgültig aus. Daß der Angceklagie ann später einen anderen zntschluß gefaßt und die
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Schnuckstücke verkauft hat, kann die Anwendbarkeit dss Hehlereitatbestandes nicht nachträglich hegrünien (vgl. KGSt 45, 65). Solchenfalls läge also in der Verüußerung an den Holländer nur eine Unterschlagung.»
Mö,. licherweise ging aber die Absicht der Frau FEED üchin, deß der Angeklagte die Schmuckstücke für sie oder ihren Sohn aufbewahren sollte, bis die Gefahr vorüber war. Sie könnte auch das Ziel verfolxt haben, daß der Angeklagie die Schmuckstücke Tür sie oder ihren Sohn zu Geld machte, wodurch ja das Kästchen auch verschwand. Nahm der Angeklagte das "Angebot" in dem einen oder anderen Sinne an, dann war seine Handlungsweise wiederum kein Änsichbringen, wenn er später bei der Veräußerung entgegen diesem Willen der Frau SOEEE handelte; denn seine tatsächliche Verfügungsgewalt war dann Insoweit nicht von der Vorbesitzerin abgeleitet; sie war ihm nicht zu eigenen Zwecken übertragen. Solchenfalls konnte sich der Angeklagte durch die Veräußerung ebenfalls nur der Unterschlagung schuldig machen.
Hehlerei durch Ansichbringen könnte also im vorlisgeuden Fall nur in Betracht kommen, wenn Frau FB-WEB s:n Angeklagten die Verfügungsgewalt über das Kästchen zu eigenen Zwecken übertragen wollte und der Angeklagte dieses Angebot angenommen hat. Daß er das Kästchen nicht vom Lieb selbst erhalten hat, steht der Annahme cines abgeleiteten £rwerbs im Sinne äcs § 259 StGB nicht entgegen. Auch wenn die gestohlene Sache durch mehrere Hände gegangen ist, ehe sie in den Besitz des wegen Nehlerei Verfolgten gelangt, kann der Tatbestand erfüllt sein, sofern nicht dic rechtswidri
er [ei Vernögenslage durch unanfechtbaren äigentumsexrwerh aus Vorbesitzers beendet worden ist, was aber bei
einer gestohlenen Sache durch § 935 BGB regelmäßig aus-
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geschlossen wird (KGSt 5, 58; 44, 250; ECH Iä 5 2593
Nr. 2). Nun hat indessen Frau Fewo sie von ihren Sohn gestohlenen Wertgegenstände dem Angeklagten nicht mit seinen zZinverständnis übergeben, Sondern sie heinlich in seinen Gewahrsam gebracht. Aber auch ds schloß Hehlerei nicht schlechihin aus, Zwar lag darin, daß der Angeklagte, als er sich unerwartet und ungewollt im Besitz äer Schmuckstücke sah, sich nicht sofort dieses Besitzes wieder entlsdigte, sondern den so erlangten Gewakrsam zunächst einmal auf-
rechterhielt, noch kein abgeleiteter srwerg, solange
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ein entschluß ais Zueignung Ih utrat. &s ist nicht t
PA so, daß ein "änsichbringen" überhaust nicht mehr in ö
c Betracht kommen könnte, wenn Gie tatsächliche Verfügungsgewalt zunächst ohne henleriscie Handlung hergestellt worden ist; denn das "Ansichbrirgen" kann
der Gewahrsamserlangung zeitlich nachfolgen. Weil Gewahrsam ein tatsächlicher Zustand der sachherrschaft ist, der die Kenninis Ges Gewahrsamsinhabers vou der Möglichkeit dieser Herrschaft nicht voraussctzi, muß dic bevußte und gewollte Übernahme der Verfügungsgewalt nicht notwendig mit der Gewahrsamserlangun: zusa.menfallen. Das st in der kechisprechung vor allen für die Fälle des ärwerbs durch den Gewerbegehilfen mit nachträglicher Billigung des Geschäftsherrn und der Duläung des Verbrauchs oder der Verwendung gcstohlener Gegenstände im Haushalt durch den Haushallungsvorotand anerkannt (vgl. BGHSt 5, 47, 49 mit Nachweisen; früher schon ÄGSt 52, 2u3; 55, 220; 56, 355). Der Grundsatz gilt aber nicht in dieser engen Begrenzung, sondern allgemein, wie das Reichsgericht in
USt 64, 326 zum Ausdruck gebracht hat. In diesem Falls Ratte ein Tuhrunternehner, dem Geläscheine "als Sunrlohn® unbesehen zugu:teckt worden waren, eıst
später Jie den angemessenen Fuhrlohn weit übersteigende e des Geläbetrags festgestellt, jetzt das Herrührens es Geldes aus einem Diehstahl erkannt, dasselbe aber leichwohl behalten und für eigene Zwecke verbraucht, as keichsgericht hat Hehlerei durch Ansichbringen bejakt. Allerdings ist auch bei solcher Sachlage Voraussetzung, daß der Vorbesitzer bei der Übertragung des Gewahrsams mit dem Willen handelt, dem anderen die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu übertragen, mag er auch davon ausgehen, daß der andere diesen seinen Willen zur Vereinbarung nicht sofort bei der Gewahr- N samserlangung erkennt. Hier wird eben das noch fortbestehende Angebot des Vorbesitzers erst später angenommen. Ohne solchen Willen des Vorbesitzers -— er steckt 2.B. eine gestohlene Sache einem anderen, ohne in ürscheinung zu treten, heimlich zu — scheidet Hehlerci aus, weil dann kein abgeleiteter ärwerb vorliegt; sonst würden praktisch viele Fälle der Unterschlagung einer gestohlenen Sache zur fiehlerei.
Wenn also Frau PEEEED dem Angeklagten die Verfügungsmacht über das Kästchen zu eigenen Zwecken über - tragen wollte, und der Angeklagte ihr Angebot - spätestens aurch den Verkauf an den Holländer - angenommen hat, ist I er der Hehlerei schuldig, Aber auch insoweit 1äßt der Sachverhalt noch eine weitere Möglichkeit offen.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte zunächst "erwogen", das Kästchen in den Hafen zu werfen und dadurch verschwinden zu lassen. Das erschien ihm aber dann zu gefährlich. Von inrem Standpunkt aus brauchte die Strafkammer nicht zu prüfen und festzustellen, ob es insoweit bei einer bloßen ärwägung des Angeklagten geblieben ist oder ob er nach Entäsckung des Kästchen zunächst den
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festen äntschluß gefaßt hat, es in der erwähnten Weileo und aus den erwähnten Beweggrund so schnell wie möglich viedsr loszuwerden. »in solcher »ntschlu2 wäre aber für die rechtliche kürdigung von entscheidender Bedeutung. Solchenfalls hätte nänlich der Angeklagte das Angebot der Frau PB, ihm dic Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu übertragen, nicht angenommen, sondern abgelehnt. Mit einem solchen zntschluß scheidet die Möglichkeit eines hehler!iscken Änsichbringens wiederum endgültig aus. Die nachträgliche Anderung äleses Entschlusses kann daran aus dem schon erwähnten Grunde nichts ändern, In der Veräußerung an dien Holländer läge wiederum nur eine Unterschlagung.
Zur Anwendbarkeit Ges § 246 StGB sei allgemein Tolgenies bemerkt: Die Meinung der Sstraikammer, die Veräußerung sei "von dem Vorsatz umfaßt", sich selbst der Bestrafung zu entziehen und sei nicht darauf gerichtet gewesen, die Sachen zu eigenen Gunsten zu verwerten, ist nach den Feststellungen nicht recht verständ - lich. Die Strafkammer verwechselt offenbar Vorsatz mit Beweggrund. Ler Vorsatz des Angeklagten war sehr wohl auf Zueignung gerichtet und wird nicht dadurch hinfällig, daß die Zueignung nicht zugleich sein Beweggrund ar, der Angeklagte sich vielmehr durch den Verkauf selbst begünstigen wollte,
Das Urteil muß nach allem aufgehoben werden. Die Strafkammer hat nun den im Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegten Sachverhalt in vollem Unfang neuerdings zu vrüfen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, da5s bisher Anhaltspunkte für die Annahme eines Gesamtvorsatzces nicht gegeben sind (BGHSt 1, 313). Falls die Strafkemmer bei der neuerlichen entscheidung den Angeklagten wegen zweier selbständiger durch die Annahme der Uhr und durcl: den Verkauf der Schmuckstücke begangenen Straftaten verur-
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teilt, hat sie den Angeklagten freizusprechen, soweii sie im übrigen ihn nicht für schuldig befinöct. Durch die Verurteilung wegen der erwiesenen selbständigen Handlungen allein würde der Eröffnungsbeschlu3 richt erschöpft (KGSt 53, 302; BGH KJW 1951, 726; JK 1954, 52).
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Baldus Busch Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha Scharpenseel ist im Urlaub orisabwesend
und daher verhindert zu unlierschreiben.
Baldus