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BGH Entscheidung vom 21.06.1960 – 1 StR 219/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 sun 219/60 255 083

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Textilkaufmann Albin Sch ip aus UNE. seboren um @. iD ED :. va:

wegen Betrugs u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Hevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 8. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

FR?

- 2.

Gründes

hund

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung in Übrigen - wegen Betrugs in 13 Fällen, wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und wegen Unterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs sionaten Gefängnis verurteilt. Seine - auf den verurteilenden Teil des Erkenntnisses beschränkte - Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts: rügt, kann keinen Erfolg haben.

I. Verfahronsrüxens

1.) Besetzungsrügen

a) Die Revision erhebt die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO), weil den Vorshlz in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkanmner

. nicht der ordentliche Vorsitzende Landgerichtsdirektor DEE, sondern sein für das Gescnäftsjahr 1959 bestellter Vertreter Landgerichtsrat SC seführt habe. Der ordentliche Vorsitzende habe, so führt die Revision aus, von vornherein "alle großen Wirtschaftsstrafsachen", darunter die Sache Sch, seinen Vertreter überlassen; damit hätten beim Landgericht praktisch zwei Große Strafkammern bestanden, ohne daß der Geschäftsverteilungsplan dies vorgesehen habe; abgesehen davon sei es auch an sich schon unzulässig gewesen, daß Lendgerichtsdircktor Pei> Straftaten auf einek bestimmten Rechtsgebiete seinen Vertreter überlassen habe, einmal weil er sich damit auf giesen Gebiete seiner Einflußnshme auf die Rechtsprechung ser Kammer bogeven habe, zum anderen weil innerhalb der Kunner — ohne tatsächliche Behinderung des Vorsitzenden im zEinzelfalle - eine Aufteilung und Bestimmung über den Vorsitz nicht statthaft sei.

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Die Rüge greift nicht durch. Landgerichtsdirektor Pe» hat nach seiner dienstlichen Erklärung vom 22. März 1960 im Geschäftsjahr 1959 keineswegs in allen (rückständigen und neu anfallenden) "großen Wirtschaftsstrafsachen" - von der Revision sind damit ersichtlich nicht Straftaten im Sinne der § 5 3, 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, sondern Straftaten allgemeiner Art auf wirtschaftlichem Gebiete gemeint - seinem Vertreter ScB den Vorsitz übertragen, sondern nur in 7 umfangreichen Verfahren dieser Art, die bei Beginn des Geschäftsjahres als einzige Sachen bei der Großen Stirafkanmer rückständig waren und zu deren Aufar- N beitung er sich angesichts seiner sonstigen dienstlichen ® Belastang auußerstande sah. Hiergegen bestehen keine verfuhrensrechtlichen Bedenken. Nach § 66 Abs. 1 GVG hat bei (vorübergehender) Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden einer Kammer dessen regelmäßiger Vertreter (oder das dienstälteste Kammermitglied) den Vorsitz in der Kamner zu führen. Als Verhinderungsgrund in diesem Sinne gilt nach ständiger "Rechtsprechung (u.a. RGSt 54, 298; 55, 236; RG GA 62, 482; BGH IM Nr. 4 zu § 67 GVG) auch geschäftliche Überlastung des Vorsitzenden. In welcher Weise der Vorsitzende in. einen Yalle längerdauernder Überlastung einen Teil seiner Obliegenheiten dem Vertreter überläßt, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er kann z.B. seinen Vertreter ) von Zeit zu Zeit mit der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes beauftragen. Er kann sich auch schon vor Beginn des Geschäftsjahres für bestimmte Sitzungstage im voraus für verhindert erklären oder für verhindert erklären lassen und an diesen Tagen die Sitzung dem Vertreter überlassen (u.a. RGSt 54, 2985 55, 2015 55, 236; 62, 366; BGHSt 2, 71, 72). Hier wic dort ist er bei der Zuweisung der Sachen frei (u.a. RGZ 115, 157) und in seinem Ermessen nicht etwa äurch die für die Zuteilung von Geschäften der Kammer an sinc undere Kemmer oder an eine Hilfskammer nach § 63 GVG

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geltende Grundregel (u.a. BGHSt 7, 23; BGH NIW 1953, 1034 Nr. 20) eingeengt, daß die Sachen nur nach allgemeinen Merkmalen abgegeben werden dürfen. Nur darf sich der Vorsitzende nicht in einem Maße entlssten, daß er nicht mehr in der Lege ist, den nach Sinn und Zweck der §§ 62 Abs. 1, 66 Abs. 1 GVG erforderlichen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung der Kammer auszuüben (u.a. R6St 62, 366; xG2Z 132, 301; BGHSt 2, 715 8, 17; BGHZ 9, 291; 10, 130; 16, 254). Das ist schon dann der Fall - insoweit ist der tevision zuzustimmen -, wenn der Vorsitzende Sachen aus einem bestimmten Rechtsbereiche ganz oder überwiegend seinem Vertreter überläßt (vgl. RG JW 1938, 311 Nr. 5); denn damit ist auf diesem Rechtsgebiete die Rechtsprechung der Kammer seinem Einfluß entzogen. Im vorliegenden Falle ist die Sache jedoch anders; Hier hat der ordentliche Vorsitzende nicht alle rückständigen und anfallenden großen Strafsachen wirtschaftlicher Art seinem Vertreter zur Verhandlung zugewiesen, sondern, wie schon erwähnt, nur allein die - schon seit Jahren - rückständigen und der dringenden Erledigung bedürfenden 7 Sachen, die zufällig auf wirtschaftlichen Gebiete lagen und umfangreich waren. Es ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht etwa 80, daß Landgericntsdirektor PB die erwähnten Sachen seinem Vertreter ohne Rücksicht darauf überlassen hätte, ob er (PB) im kinzelfalle tatsächlich an der Vorbereitung der Sache für die Hauptverhandlung und der Führung des Vorsitzes in ihr verhindert war; nach seiner dienstlichen Erklärung war er vielmehr während des ganzen veschäftsjanres durch die laufenden Geschäfte der Kammer voll in Anspruch genommen, während andererseits auch Landgerichtsrat Sci das ganze Jahr zur Erledigung der rückständigen Sachen - mit Ausnanme eines Verfahrens,

d&Üs wegen des Todes des Angeklagten nicht mehr durchge-

5.

führt wurde - benötigte. iliervon abgesehen hat Landgerichtsdirektor PO ausweislich der Hauptakten (siehe Bd. III Bl. 364 ff, 373 ff und 384; Bd.IV Bl. 1 ff) an den beiden Eröffnungsbeschlüssen der Strsfkammer vom 30. Juli 1959

und 20. August 1959 und an dem Beschluß der Kammer vom

30. Juli 1959 über die Anordnung der kommissarischen Vernehmung verschiedener Zeugen als Vorsitzender mitgewirkt, wie auch die Ersuchsschreiben an die auswärtigen Amtsgericate unterzeichnet. Nicht mit Unrecht hai schließlich Landgerichtsdirektor PEEEEB in seiner dienstlichen Erklärung aucn darauf hingewiesen, daß er, wenn er selbst die rückständigen Suchen bearbeitet und die laufenden Geschäfte ® seinem Vertreter überlassen hätte, einen wesentlich geringeren kinfluß auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung als

bei der ungekehrten Verteilung der Geschäfte hätte ausüben können; in entsprechendem Maße müßte diee auch gelten,

falls PB einen Teil der rückständigen Sachen zur eigenen Bearbeitung behalten hätte. Daß eich Direktor Pi bei

der Zuteilung der 7 Sachen an Landgerichtsrat Sci>

etwa von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, hat

im übrigen die Revision selbst nicht behauptet; der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Verteilung der Geschäfte so, wie geschehen, auf Vorhalt

vielmehr selbst als zweckmäßig (wenn such nicht dem Gesetz ))) entsprechend) bezeichnet.

db) Die Rüge, daß die Große Strafkammer auch in der Person des Antsgerichtsrats Dr. FEB nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, hat der Verteidiger in der heutigen Verhandlung zurückgenommen.

2.} Sonstige Verfahrensrügen:

bie kevision hat im Zusammenhang mit der Sacnbeschwerde nocn zwei weitere Verfahrensrügen erhoben, die jedoch ebenfalls unbegründet sind.

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a) In der Hauptverhandlung sah die Strafkammer im allseitigen Einverständnis der Verfahrensbeteiligten von der Vernehmung des als Buchauchverständiger geladenen und erschienenen Wirtschaftsprüfere HD eb. Dieser hatte

in seinem schriftlichen Nuchtragsgutachten vom 16.August 1959 für die einzelnen Monate des Jahres 1955 eine Aufstellung über die "Zutilungsbereitschaft" der Firma Sch sefertigt und dabei u.a. die Warenkosten mit einem Durchschnittssatz von 55 % der Warenerlöüse angesetzt. Im Gegensatz hierzu hat die Strafkammer in den Urteilsgründen auf Grund der von dem Direktor He - seit 20. Septeuber 1955 von den kauptgläubigern bestellter - treuhänderischer Geschäftsführer der Firma Sch - aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1955 die 4urenkosten mit rd. 81 % der karenerlöse berechnet.

Die kKevision meint, das Landgericht hätte die unterschiedlichen 3erechnungen durch "erneute" Vernehmung des Sachverständigen aufklären müssen. Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Strafkammer ist auf die erwähnte Berechnung des Sachverständigen nur deshalb eingegangen, un ihre eigene Sachkunde zur Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung der Firma Sch@D "auszuweisen". Ob “er Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Erwessen. Daß die Strafkammer im vorliegenden Falle die erforderliche Suchkunde tatsächlich auch besessen hat, ergibt sich aus den ausführlichen, überzeugenden Ausführungen im Urteil. Im übrigen hat die Strafkammer uls Grund, warum sie dem Sachverständigen HP nicht zefolgt ist, angeführt, daß die erwähnte, einen Wareneinsatz von rd. 546 000 DM und einen Warenerlös von rd.

674 000 DM ausweisende Gewinn- und Verlustrechnung dem Sachverständigen nicht vorgelegen huübe. Daß die Straf-

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kammer durch dessen Nichtvernehmung etwa in anderer Hiinsicht die ihr obliegende Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe, behauotet die Revision selbst nicht.

b) Die Strafkanmer hat die, wie erwähnt, von dem Direktor He angefertigte Gewinn- und Verlustrechnung zum 3l. Dezember 1955 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, ohne He persönlich zu vernehmen und ohne daß der Angeklagte sachlich zu der Aufstellung Stellung nehmen konnte. Die Revision wendet sich gegen die Verwertung

der Aufstellung im Urteil. Sie ist der Meinung, daß die OD) Stralkammer die Aufstellung hätte "aufklären" müssen und ohne Vernehmung He dessen Berechnungen nicht hätte

dem Urteil zugrunde legen dürfen. Die Rüge greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Unter dem Gesichtspunkt des

§ 244 Abs. 2 StPO ist sie unzulässig, weil nicht gesagt ist, was hätte aufgeklärt werden sollen (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO). Ob die Strafkammer äuren die lichtvernehnung des Direktors Hop gegen die - von der kevision offenbar weiter als verletzt betrachtete - Bestimmung des } 250 StPO verstoßen hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls könnte das Urteil auf einem solchen Verstoße nicht beruhen; kinerseits ist die Gewinn- und Verlustrechnung; soweit sie sich auf die Zeit nach dem 20. September 1955 ) \ (Tag des Zusammenbruchs der Firma Sch@B und der Be-

treuung He nit der Geschäftsführung dieser Firma) bezieht, für die Schuld- und Straffrage ohne Bedeutung; anderseits ergibt sich die ständig anwachsende Jberschul-

dung der Firma Sch@B in der Zeit vom l. Januar bis

20. September 1955 aus den von der Strafkammer ausgewer-

teten Bilanzen und Vermögensaufstellungen zum 31.Dezember 1954 30. Juni 1955 und 26. September 1955. In diesem Sinne hat

das Landgericht im Urteil (S. 9 UA) die Verwertbarkeit der

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Gewinn- und Verlustrechnung (als Urkunde) auch begründet, indem es ausführt, die Aufstellung füge sich ein "in die Entwicklung der Verschuldung der Firma von der Bilanz per 31.12.1954 über den Status per 20.9.1955 bis zum Schuldenstand bei der Konkurseröffnung, wie er sich aus der Schuldenaufstellung der Firma Sch vom 6.2.1956 ergibt, und dem endgültigen ungefähren Schuldenstand, wie er sich im Laufe des Konkursverfahrens ergab". Im übrigen hat auch weder der Angeklaxte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht noch die kevision die sachliche Richtigkeit der Gewinn- und Verlustrechnung ausdrücklich bestritten.

II. Sachbeschwerde (Bezeichnung der Fälle wie in dem angefochtenen Urteil):

1.) Soweit der Angeklagte der Unterschlagung nach § 246 StGB (Fell IV E) und des Nichtebführens einbehaltener Sozialvorsicherungsbeiträge nach § 533 KVO (Fall IV F) schuldig erkannt worden ist, hat die Revision keine ausdrücklichen zinwendungen erhoben. Bei der auf die allgemeine Suchrüge gebotenen Nacnprüfung des Urteils haben sich auch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

2.} aber auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen 3etrugs (Fälle IVA 1 bis 8, B, C 1 bis 3 und D) begeunet keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Hach don Urteilsfesistellungen war das Versundgeschäft des Angeklagten infolge übermäßig hoher Werbungskosten schon um die Jahreswende-1954/1955 um mindestens 44 000 Di überschuldet. Die ungünstige Äntwicklung setzte sich 1955 fort; insbesondere verschlech’ierte sich die wirtschaftliche Lage während eines Krankenhausaufenthalts des ängeklagtien in der Zeit von März bis Nai efneblich. Ende Juni war das

Verhältnis der kurzfristigen ‚proindlichksiten zu Jem Umlsufvermögen der Firms so unginstig, daß jedenfalls mehr

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9.

als rd. 74 000 Dä Schulden nicht durch schnell verwertbare Axiivwerte - Geld, Forderungen und harenbestund - gedeckt waren. Die gesamten Forderungen an die Kunden der Firma

ous dem täglichen Versand, der übrigens nur gegen Nachnahme geschah, mußte Sch@p wesen ständiger Überschreitung des ihm eingeräumten Kredits an die Raiffeisenkasse in Untersteinach abtreten. Den größten Teil seines Inventars hatte er schon im Jahre 1954 an seine Hauptlieferfirma DEE und in der ersten Jahreshälfte 1955 an die orwähnte kaiffeisenkasse si-herungsübereignet, während er die letzten freien Inventarstücke und sogar 9 noch im Vor- U )) behaliseigentum der Lieferfirmen stehende Büro- und Nänmaschinen am 20. Juli 1955 der Raiffeisenkasse zur Sicherheit übereignete. Die Gefahr dieser wirtschaftlichen Lage konnte Sch@@® nicht mehr abwenden. Er geriet in immer erößere Zehlungsschwierigkeiten, machte neue Schulden

in erheblichem Umfange und schloß am 20. September (Verschuldung nach dem von Direktor He» aufgestellten Vermögensstatuss rü. 260 000 DM) mit seinen Hauptgläubigorn

ein Stillhalteabkommen ao, nach dem u.a. Direktor Hei

ale treuhänderischer Geschäftsführer der Firme eingesetzt ‚wurde. Hei führte in der Folgezeit den 3etrieb ohne größere Verluste, zeitweise sogar mit etwas Gewinn. Schließlich

mußte aber uam 6. Februar 1956 doch das Konkursverfahren »| über das Vermögen des Angeklagten eröffnet werden. kinem Schuldenstand von 340 000 DM stehen nur geringe Aktivwerte gegenüber. Nach Erfüllung der Aus- und Absonderungs-

rechte werden diese voraussichtlich nur zur teilweisen | Deckung der vevorrechtigten Forderungen mit rd. 11 900 DM ausreichen.

Nach der Jberzeugung der Strefkammer war sich Sch spätestens ab 1. August 1955 bewußt, daß er vei seiner sıoßen Schuldenlast die neu eingegangenen Verbindlichkeitun

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in allgemeinen nicht fristgerecht werde erfüllen können. Er hatte nur die unbestimmte hoffnung und den Wunsch, irgendwann einnal seine Schulden durch vermehrten Umsstz und daher auch größeren Gewinn abzahlen zu können. Daß die Gläubiger solchenfalls weit über die vereinbarten Zahlungsziele hinuaus kreditieren müßten, war ihm ebenso klar wie das darin für die Gläubiger liegende nisiko.

Liege Feststellungen, auf die das Landgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers in sämtlichen Fällen des Beisrugs (Lieferauten-;. Kunden- und Darlehensbetrüge) aufbaut, enthalten nicht die von der Revision behaupteten „idersprüche und sonstigen Denkferler. Keine der in Zitfer 7 der Rechtfertigungsschritft wiedergegebenen

‚Urteilestellen über die Meinungen und iloff£nungen des

Beschwerdeführers besagt, deß er damit gerechnet habe, mit eineu guten "Herbstgeschäft" (als Auswirkung der in die Werbung gesteckten Kosten) alle siten Vervindlich- «eiten abdecken und sämtliche neuen Verbindlichkeiten Iristgemäß oder wenigstens in einigermaßen angemessener srist erfüllen zu können. - Bei dem Hinweis dsrauf, das die Jberschuldung der Firma Sch zum 20. Juni 1955

nur rd. 28 D00 DM betragen habe, übersieht die Revision die entgegenstenenden Feststellungen der Strafkammer. Danach war einmal in dem Status zum 30. Juni, den Schi im Juli und August bei Verhandlungen mit der kaifeisenksese und seinen Gläubigern vorlegte, der bei einem Verkuuf niemals zu erzielende Betrag von 15U OO DM als "Yesonwert" der Firma nur zur Verdeckung der ungünstigen beschäfislage angeseszt; weiterhin waren die Ansätze für das Umsatzvermögen zu hoch oder für die Schulden zu nieuris oder in beiden kichtungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend; Schg> selbst war sich auch dessen bewußt, daß "der Wert seines Warenlagers und der

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Debitoren sowie das geringe Postscheckguthaben und der Aassenbestand die gesamten Schulden bei weitem nicht deckten".

In wahrheit handelt es sich bei den zuvor behandelten, wie auch bei den übrigen Einwendungen der Revision im wesentlichen nur um unzulässige Angriffe gegen die dem fatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

b) Auch im übrigen wird die Verurteilung des Angeklasten

wegen Betrugs zur äußeren und inneren Tatseite in allen üinzelfällen von den sehr eingehenden, rechtlich be- [y denkenfreien Feststellungen des Landgerichts getragen.

Was die Revision hierzu vörbringt, bewegt sich wiederum

nur in unzulässiger heise auf dem der Nachprüfung im kevisionsverfuhren verschlossenen Gebiete des Tatsächlichen. Bemerkt sei nur folgendess

In den Fällen St@®, Pi, isechanische Baumwollspinnerei, DEE uns KB (IV A 1, 3 bis 6) wußten die in Frage stehenden Lieferanten zwar, daß die Firma Sch gewisse finanzielle Schwierigkeiten hatte. Sie „iclten diese aber, wie das Lendgericht ausdrücklich feststellt, nur für vorübergehender Art, verursacht durch aen saisonbeaingten Geschäftsrückgang. In üleser meinung wurden St, iechanische Baunwollspinnerei, Du » und KB noch dadurcn bestärkt, daß Sch für voreusgegangene Lieferungen Scheck- oder Wechselzunlungen leistete (Fälle St@®, Baumwollspinnerei und Dee) und im Falle x einen Brief un die Firma richtete, in dem er versicnerte, "der Geschäftsgang normslisiere sich nun wieder". In %ahrheit war Schß8 erheblich übsrschuldet und nicht in der iage, seine Verbindlichkeiten fristgemäß oder wenigstens mit einer nur zeringfügigen Fristüberschreitung zu begleichen. KEierüber täuschte

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er aie erwähnten Lieieranten bei seinen Bestellungen, inden er sich den Anschein eines noch kreditwürdigen Kunden gab, der willens und in der Lage sei, die Lieferungen fristxerecht zu bezahlen.

Daß Sch im August 1955 noch teilweise größere Zanlungen leistete, steht der Feststellung des äußeren und inneren Betrugstatbestandes im Falle "RK@WB-Druckerei" (A 2) nicnt entgegen, mag.es sich auch hier nur um einen Betrag von 150 D4 handeln.

In Falle des fortgenetzten Betrugs bei den 80%. "ketouren" (D) trifft ee zwar zu, daß der Angeklagte am 25. Juni 1955 alle Nachnahmeforderungen aus dem täglichen Versand an die ıwiffeisenkasse abgetreten hatte und diese in der kolgezeit die eingehenden Beträge nur teilweise zur Rkückzuhlung der Nachnahmebeträge an Kunden verwendet hut, die wegen Nichtgefallens der Äbersandten Nare von dem ihnen eingeräumten recht der karenrücksendung Gebrauch wachten. Sch war jedoch verpflichtet, für solche - rd. 9 „ aller Versendungen ausmachenden - Fälle jederzeit verfüspsre kückstellungen zu mechen, um aus ihnen die Ansprüche der Kunden auf sofortige Rückzahlung des Zaulpreises erfüllen zu können. Inden er dies unterließ, aber dennoch die Nachnahmelieferungen auch naca dem l. august 1955 noch fortset4te, hat er nach der bedenkenfreien Annahıme des Landgerichts die auf S. 26 bis 28 des Urteils aufgeführten 49 Kunden auf betrügerische Weise (Vorspiegelung des Willens und Jer kähigkeit, den Kaufpreis bei lichtgefallen der Ware sofont zurückzuerstalten,) bewzgen, die Nuchnahmen einzulösen, und die Kunden dadurch mit beiingtem Vorsatz in ihrem Vernögen geschädigt.

in Felle SED (A 5) hat das Landgericht im übrigen nicht ausdrücklich erörtert, ou etwa die Forderun,en der

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Firme DB durch die von Sch im sahre 1954 für den üarenkredit gegebenen licherheiten (Maschinen und Betriebsbaracke) susreichend gedeckt waren. Aus den Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß dies nicht der Fall war. Die nevision hat insoweit auch keine besonderen kinwendungen erhoben.

%.) Schlieslich ist auch die ;trafzumessung rechtlich bedenkenufrei. Allerdings hat das Landgericht in den

6 Fällen, in denen es auf Einzelxefängnisstrafen unter drei Monaten erkannte, nicht zu § 27 b StGB Stellung genommen. Daß die Strafkanuer die Vorschrift etwa überseien hätte, ist auszuschließen. Sie hat vielmehr er-

| sichtlich bei der großen Zahl der Verfehlungen des Beschwerdeführers die sachlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 27 b ütGB als nicht gegeben erucutet und einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber nach Lage des Falles für überflüssig gehalten. Las ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH Lk Nr. 1 zu § 27 b StGB).

Dir Kevision wer. nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

ur. Geier Dr. Peetz Werner Seibert Fischer