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BGH Urteil vom 10.06.1960 – 5 StR 132/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 132/60 2158 013

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenwärter Hermarn Vu aus BED Kreis IND,

dort geboren am ED 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Abhängigen und Blutschande

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Juni 1960, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17.November 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 17.November 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 17.November 1959 wegen Unzucht mit Abhängigen in fünf Fällen, davon in einem Falle in Fortsetzungszusammenhang und in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande und teilweise mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde, in einem Falle in Tateinheit mit Blutschande und in drei Fällen in Tateinheit mit versuchter Blutschande zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 23.November 1959 Revision eingelegt. Darauf ist das Urteil seinem zum Empfang des Urteils berechtigten Verteidiger am 15.Dezember 1959 zugestellt worden. Dessen Revisionsbegründung ist am 30.Dezember 1959 beim Landgericht eingegangen, also nach Ablauf der Frist des §§ 345 Abs.1 StPO. Das Landgericht hat daher durch Beschluß vom 7.Januar 1960 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Verteidiger am 18.Januar 1960 zugestellt worden. Der Angeklagte hat nunmehr am 23.Januar 1960, also innerhalb der Frist des § 44 StPO, gebeten, wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden. Das Gesuch ist begründet. Der Verteidiger hat glaubhaft gemacht, daß die Revisionsbegründungsschrift am 28. Dezember 1959 abgesanädt worden ist. Wenn die Revisionsbegründung nicht rechtzeitig beim Landgericht einging, so war das für den Angeklagten auf jeden Fall ein unabwendbarer Zufall, gleichgültig, ob der verspätete Eingang auf einer nicht rechtzeitigen Absendung durch den amtlich bestellten Vertreter des Verteidigers oder auf einer Verzögerung bei der Post beruhte. Der Senat setzt den Angeklagten daher hiermit gegen die Versäumung der Frist des § 345 Abs.1 StPO

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wieder in den vorigen Stand ein; der Beschluß des Landgerichts vom 7.Januar 1960 ist damit gegenstandslos.

II. Auf die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Verteidigung keine Rechtsfehler ergeben.

l. Soweit die Revision beanstandet, daß die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten an seiner Tochter Helma als selbständige Handlungen angesehen hat, geht sie von einem unzutreffenden Begriff der fortgesetzten Handlung aus. Die Strafkammer hat festgestellt, daß es zu geschlechtlichen Annäherungen gegenüber Helma immer

nur von Fall zu Fall kam, als er sich von der Geschlecht

lust überwältigen ließ. Ein von vornherein bestehender Vorsatz, die unzüchtigen Handlungen zu wiederholen,

lag nicht vor. Damit kann von einem Gesamtvorsatz keine Rede sein, ein sogenannter "Fortsetzungsvorsatz" ist nicht ausreichend.

2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere dagegen, daß die Strafkammer die Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet hat, sind unbegründet. Das Landgericht konnte aus dem Verhalten des Angeklagten in der Untersuchungshaft die Überzeugung gewinnen, daß er keine Reue empfinde und eine empfindliche Strafe erforderlich sei, um ihn von weiteren Straftaten abzuschrecken.

Die Gründe, mit denen es die Strafkammer abgelehnt hat, die Untersuchungshaft gemäß § 60 StGB auf die verhängte Strafe anzurechnen, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der im Urteil richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die in JZ 1952,754 abgedruckte Entscheidung des Bundes-

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gerichtshofes vom 13.Septenber 1952. Zwar mag der in dieser Zeitschrift dem Urteiisauszug vorangestellte Leitsatz den Eindruck erwecken. als sei bei einem geständigen Angeklag!en die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft schlechthin unzulässig. In den Urteilsgründen der mitgeteilten Entscheidung findet dies aber keine Stütze. Es heißt dort nur, das Landgericht hätte dazu Stellung nehmen sollen, warum es dem geständigen Angeklagten nicht die Zeit der Untersuchungshaft angerechnet habe, die er nach dem ersten Urteil nur deshalb habe erleiden müssen, weil es unzulänglich begründet gewesen sei und deshalb habe aufgehoben werden müssen. Derartige Umstände lagen hier nicht vor.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker