Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 03.06.1960 – 4 StR 161/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_ 161/60 2162 067
In Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
die Hilfsarbeiterin Wilma N END cv. - ww. aus & ‚ Krs. U@WP, geboren an @: > Pl in Ha-; »
wegen Meineids u.a.
hat der 4. Strafsenat des bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Lr. Äotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Böundesrichter Börtzler als beisitzende Kichter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der weschäftsstelle,
iür kecht erkannt:
Die Revision der Angeklagten Wilna EmEkEnu> gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 28. Januar 1960 wird verworfen.
Sie trägt die Kosten des Rechtsuittels.
Von kechts wegen
Die Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten wefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihr die Strufkammer auf die Lauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die äevision hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.
2. Die Darlegungen der Strafkammer lassen keinen Kechtsfehler zun Nachteil der Angeklagten ersehen. Das gilt auch insoweit, als ihr die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind. } 161 Abs. 1 StGB ordnet an, daß bei jeder Verurteilung wegen Meincids, nit Ausnahme der Fälle in den 9% 157 und 158 StGB, u.a, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen ist. Nach $ ı61 Abs. 2 StGB kann in den Fällen der §§ 153, 156 bis 159 StGB neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürserlichen Ehrenrechte erkannt werden. Das Landgericht hat die Strafe der Anseklagten nach § 157 StGB gemildert. Es konnte danach von der ihm durch § 161 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 32 StGB gegebenen Befugnis Gebrauch machen. Nicht ersichtlich ist, daß es dabei sein Ermessen mißbraucht hätte.
Somit ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.
Rotberg Sauer Martin Flitner Börtzler