Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 25.05.1960 – 2 StR 191/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1.) den Yalzwerksarbeiter Hans 7 ie :.: ve geboren an. ED EB ir re, 2.) den älektriker Willi # aus DENE: CE.
gebsren au. RD EB in ; wegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Vitzung vom 25. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Scnatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter 5charnenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. “enges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. November 1959 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen.
Dem Angeklagten PB vwirä lie seit dem 7. November 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründ e_:
Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des
sachlichen Rechts.
I. Veriahrensrügen:
Mit den Revisionen sind Verfahrensmängel in der nach § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise nicht näher ausgeführt, so daß insoweit das Vorbringen der Beschwerdeführer unbeachtet bleiben muß. Sofern sie, wie einige Bemerkungen der Revisionen vermuten lassen, die Verletzung der Bestimrung des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO rügen wollen, ist darauf hinzuweisen, daß auf die Nichtbeachtung dieser Sollvorschrift des Gesetzes die Revision nicht wirksam gestützt werden kann (vgl. dazu RGSt 47, 100, 109).
II. Sachrügen:
a) Soweit sich die Revisionsbegründungen gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils wenden, erschöpfen sich ihre Einwendungen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung
der Strafkammer. Das ist unzulässig. Denn das kevisionsgericht muß die nach dem Urteil erwiesenen Tatsachen
seiner rechtlichen Nachprüfung zugrunde legen (§ 337 StPO). Widersprüche lassen diese Feststellungen nirgends erkennen; die tatsächlichen Folgerungen der Strafkammer verstoöen
auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätäc.
Lie aus dem Beweisergebnis von der Strafkanner gezogenen Schlüsse sind rechtlich möglich; zwingend müssen sie nicht sein (vgl. BGH üJW 1951, 325).
b Auch der Strafausspruch und seine Bugrüudung geben
zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß nach ilrer Meinung im Vergleich zu den Hitverurteilten dic Strafe für den Beschwerdeführer zu loch sei, wie die Revision Pe geltend macht(vgl. BGH NJW 1951, 532 ur. 22). Die Strafzumessung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang lassen keinen Zweifel, daß die Strafkammer sich der Möglichkeit von Strafmilderungen nach § 51 Abs. 2 und 8§ 43, 44 StGB bewußt gewesen
ist, bei beiden Angeklagten aber keinen Gebrauch daven
gemacht hat.
Daher sind beide Revisionen zu verwerfen.
Baldus Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Menges