Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 10.05.1960 – 5 StR 99/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 99/60 2157 071
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Lagerverwalter Hans RED aus u, dort geboren am WW 1923,
wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.l Nr. 3 StGB
hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung
vom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Hannover vom 1.Dezember 1959 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die V.rletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
Nachdem zur Hauptverhandlung zunächst nur die in der Anklage benannten Zeugen geladen waren, ordnete der Vorsitzende am 30.November 1959 noch an, daß die Mutter des Angeklagten, Frau IB durch das zuständige Polizeirevier geladen werden solle. Die Verfügung des Vorsitzenden wurde von der Staatsanwaltschaft ausgeführt. Sie erhielt aber vom zuständigen Polizeirevier den Bescheid, Frau Le sei bettlägerig krank. Die Staatsanwaltschaft teilte dies dem Vorsitzenden mit.
Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß dem Angeklagten und seinem Verteidiger auch in der Hauptverhandlung weder bekanntgegeben worden ist, daß die Ladung Frau IMs anzeoränet noch aus welchem Grunde diese nicht erschienen war. Denn in der Sitzungsniederschrift war zunächst über diese. Vorgänge nichts enthalten. Erst nachdem die Revisionsbegründungsschrift eingegangen war, wurde in die Sitzungsniederschrift der vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebene ergänzende Vermerk aufgenommen; "Es wird festgestellt, daß die vom Vorsitzenden geladene Zeugin LM wegen Krankheit entschuldigt ferngeblieben ist." Diese Berichtigung muß außer acht bleiben, soweit sie der Revision mindestens teilweise den Boden entziehen könnte (vgl. BGHSt 2,125; 10,145).
l. Die Revision beanstandet jedoch zunächst, daß der Angeklagte nicht gemäß § 222 Abs.1 StPO von der Nachladung der Frau ICE unterrichtet worden sei. Auf einem Verstoß
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gegen § 222 Abs.1 StPO kann das Urteil aber nicht beruhen. Nach dieser Vorschrift sollen die am Verfahren Beteiligten in die Lage versetzt werden, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten, sie sollen nicht durch ihnen bis dahin unbekannte, erst in der Hauptverhandlung auftauchende Beweis. mittel überrascht werden, damit eine Aussetzung nach § 246 Abs.2 und 3 StPO vermieden wird (Eberh.Schmidt, Lehrk. Teil II § 222 Anm. 1; KM 4.Aufl. § 222 Anm. 1). Dieser Zweck des § 222 Abs.1 StPO kann im vorliegemden Fall schon deshalb nicht beeinträchtigt werden, weil Frau LED zur Hauptverhandlung nicht erschienen war.
2. Zu Unrecht meint die Revision weiter, das Gericht hätte von der Vernehmung der Frau LÜEB nur nach Anhörung der Beteiligten auf Grund eines verkündeten Gerichtsbeschlusses Abstand nehmen dürfen. Ein Beschluß war nicht erforderlich. Die Revision beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 57,165,166 und JW 1931,1610°®8. In den ihnen zugrunde liegenden Fällen war jeweils die Vernehmung eines vom Verteidiger benannten Zeugen unterblieben, obwohl dessen Ladung durch Gerichtsbeschluß angeordnet worden war. Hier war weder Frau LOEEREEED vom Angeklagten oder von seinem Verteidiger benannt, noch lag ein Gerichtsbeschluß vor. Der Vorsitzende brauchte daher „keinen Gerichtsbeschluß herbeizuführen, wenn er die ursprünglich von ihm vorgesehene Vernehmung nicht mehr für erforderlich hielt. Er brauchte hierüber auch die am Verfahren Beteiligten nicht zu hören.
3.. Allerdings durfte er.hierbei nicht gegen die dem ‘Gericht in $:244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht verstoßen,. zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Entgegen der Ansicht der Revision: brauchte das Gericht jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt Frau ICE nicht darüber zu hören, ob Erika RW ihr erzählt habe, daß sie im Juni 1957 erstmals mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt habe.
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Es
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Das drängte sich der Strafikammer nicht auf, denn Erika FEED natte früher - nach Verabredung mit dem Angeklagten - auch sonst jeden früheren Geschlechtsverkehr in Abrede gestellt. Inwiefern es von Bedeutung gewesen sein sollte und das Gericht den jetzigen Angaben Erika RM nicht
geglaubt haben würde, wenn sie auch Frau ID zezenüber sich entsprechend ihrer Verabredung mit dem Angeklagten geäußert hätte, ist nicht ersichtlich.
Il.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage getreten. Auch die Revision hat Einzelheiten nicht vorgetragen.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker