Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 10.05.1960 – 5 StR 108/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 108/60 2158
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ImNamnmen des Volkes
In der Straisache gegen
den Lageristen Tadeus : ED zus um geboren am Em 1592 in su,
zur Zeit in Untersuchunsshaft,
wegen Unzucht mit Kindern in drei und Beleidigung in zwei Fällen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt “ als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts in Hamburg vom 5.dJanuar 1960 wird verworfen.
Die nach dem 5.dJanuar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe
angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Grindes
Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs.? StPO) sind unbegründet, Der Angeklagte und seine Verteidigerin haben in der Hauptverhandlung nicht beantragt, ein Schriftgutachten darüber einzuholen, daß der vom Angeklagten überreichte Zettel nicht von ihm selbst geschrieben sei, und einen Optiker darüber zu vernehmen, daß die vom Angeklagten vorgezeigte Brille nicht für ihn gefertigt sein könne. Das Landgericht hatte bei den Ergebnissen der gründlichen Eeweisaufnahme keinen Anlaß, diese Beweise von Amts wegen zu erheben. Es brauchte von ihnen insbesondere keine wesentliche Entlastung des Angeklagten zu erwarten. Ein Schriftsachverständiger konnte schwerlich die Nöglichkeit ausschließen, daß der Angeklagte den Zettel von irgendeinem Mithäftling hatte schreiben lassen (vgl. UA S.16 oben). Wenn ein Optiker bestätigt hätte, daß die Brille nicht für den Angeklagten angefertigt worden sein könne, wäre noch völlig offergeblieben, woher er sie hatte.
Gegen die Feststellung, daß der Angeklagte in dem Falle Sylvia Ri und Bernhard RelBier Täter war, trägt die Revision unter Nr.II, 1, 4 und 5 ihrer Begründung neue Tatsachen und Beweismittel vor. Diese dürfen jedoch vom Revisionsgericht, dem nach § 337 StPO nur die rechtliche Prüfung obliegt, nicht berücksichtigt werden. Ob sie vielleicht als Grundlage eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr.5 StPO dienen könnten, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Das Landgericht sieht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur als erheblich vermindert an. Die Einwendungen 3er Revision hiergegen sind unbegründet.
Die Strafkammer hatte insbesondere keinen Anlaß, von Amts wegen einen zweiten Sachverständigen zu vernehmen. Vach den Urteilsgründen (UA S.7) trifft es zwar zu, daß der )berarzt- Dr.Immig in einem früheren Verfahren vor dem schöffengericht Krefeld die Auffassung vertreten hat, der
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Angeklagte sei infolre seiner Zerebralsklerose nicht zurechnungsfähig, während derselbe Sachverständige es
jetzt nur als möglich bezeichnet, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei. Die Revision übersieht aber, daß das Einsichts- und das Hemmungsvermögen eines Menschen keineswegs immer gleich
zu beurteilen ist, wenn es sich um strafbare Handlungen verschiedener Art handelt. Vor dem Schöffengericht Krefeld wurde dem Angeklagten eine wissentlich falsche Anschuldigung gegen Frau IB zur Last gelegt (UA S.6). Der Sachverständige hat in dem jetzigen Verfahren erklärt, damals habe
beim Angeklagten neben der Zerebralsklerose "eine paranoische Reaktion wegen seines Verhältnisses zu Frau TG vorgelegen" (UA S.7). Dies macht das verschiedene Ergebnis der beiden Gutachten verständlich.
Wie der Revision ferner zuzugeben ist, erörtert das Landgericht nicht ausdrücklich, ob der Angeklagte als zurechnungsunfähig nach § 51 Abs.1 StGB anzusehen ist. Daß die Strafkammer dies mit dem Sachverständigen verneint, geht aber aus ihren Ausführungen zu § 51 Abs.2 StGB hervor.
Das Urteil hält auch im übrigen der Sachbeschwerde stand.
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Fälle Sylvia Ri und Bernhard Ren als zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB beurteilt. Erst nachdem der Angeklagte unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vorgenommen hatte, veranlaßte er den Jungen, dies auch zu tun. Ts liegen daher zwei Willensbetätigungen des An-reklagten vor. Darin unterscheidet sich der Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGHSt 1,20 zugrunde lag. Eine gleichartige Tateinheit wird hier auch nicht dadurch hergestellt, daß der Tunge schon währenä der unzüchtigen Handlungen des Angeklagten dabeistand. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte ihn etwa bewußt verleitet habe, geflissentlich zuzusehen. Fine solche Feststellung hätte höchstens zu einer strengeren Strafe
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führen, im Ergebnis also nur zum Nachteil des Angeklagten wirken können.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker