Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 10.05.1960 – 1 StR 169/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
R_169/69 2253 096 3
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Taxifahrer Kurt S c n EB aus SB. geboren en @. EEE ED in : (CEr),
wegen ilötigung zur Unzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung vom 10. Mai 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter .Dr. Seibert Bundesrichter Dr. #illms Bundesrichter Dr. liübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof de als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach von
7. Januar 1960, soweit er verurteilt ist,
mit den Feststellungen aufgehoben. die Sache wird zu neuer Veraandlung und Entscheidung, aucn über die Kosten aes Rechtsmittels, an des für DEE zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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I. Der Angeklagte, der Taxifahrer ist, teilte die liohnuns nit der Großmutter der Verkäuferin Ute CD (zeb. im @§ 1941). Ute ist die Nichte seiner Ehefrau. Ute traf häufig nit den Angeklagten zusemmen und setzte sich zu ihm in den jagen. Oft fuhr er Ute auch abends zu ihrer Wohnung. Er fund Gefallen an dem aufgeweckten jungen Mädchen, das überdies durch sein freies Benehmen einen geschlechtlichen Reiz aur ihn ausübte. So entstand bei dem Angeklagten, wie er zugab, der hunsch, Ute zu besitzen,
Dem Angeklagten war vorgeworfen, versucht zu haben, Ute COEEEEEEB nit Gevalt zur Duldung des Geschlechtsverk=hre zu nötigen und in drei weiteren Fällen gewaltsam unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen zu haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gevaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (Vorfall iu Yald, Sommer 1956) zu sechs .ionaten Gefängnis, unter Gewährung von Strafaussetzung, verurteilt. Bezüglich der übrigen Anklagepunkte „urde er mangels Beweiseg freigesprochen.
il. Die Revision des Angeklagten erhebt die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und die Sachbeschwerde. Trotz des weitergehenden Antra;,s ergibt die Auslegung, daß sich das Rechtsmittel nur gegen die Verurteilung wendet. Die ikevision hat Erfolg.
a) auf die Aufklärungsrüge - Nichtzuziehung eines Sachvürständigen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin C@- GEED - braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Suchbeschwerde durchgreift. Immerhin mag der neu erkennende Tatrichter bei der besonderen Lage des Felles die ınhörung eines Jugendpsychologen, unter Umständen auch der “utter und Großmutter des .!ädchens als zweckmäßig erwägen.
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b) Ds Ute CE inre früheren Angaben bezüglich der übrigen Vorfälle in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhielt, ist nur in einem Fall Verurteilung erfolgt. lierzu hat die Strafkammer festgestellt:
"Venige Tage nach dem ersten Vorfall nehm die Zeugin ihren /persönlichen/ Verkehr mit dem Angeklagten wieder auf. Nachdem sie ihn wie zuvor verschiedentlich während ihrer .littagspause und abends am Taxenstand aufzesucht hatte, erklärte er ihr eines Abends, als sie vom Turnen kan, er wolle sie mit dem \liagen nach Hause bringen. Sie stieg zu ihm ein und setzte sich rechts neben ihn auf den Vordersaitz. Unterwegs merkte sie, daß er nicht die Richtung zu ihrer wohnung einschlug. Sie bat ihn, umzukehren. Der
: Angeklagte fuhr aber weiter zur "K: “, einem Waldstück außerhalb der Ortschaft, und hielt dort an. ör beugte sich nach rechts über die Zeugin und versuchte sie zu küssen. Dabei griff er mit der rechten Hand um ihre Schultern. Sie hob die Hände und stieß ihn zurück. Der Anseklagte bekam ihre Hände zu fassen, bog sie ihr über ihren Kopf zurück ir den Nacken und hielt dort ihre beiden Hände mit seiner rechten nand fest. Sie versuchte sich aus dem Griff zu befreien, bekam die Hände uber nicht frei, da seine Kräfte überlegen waren und er nalb auf ihr lag. Sie bäumte sich gegen ihn auf und
. rutschte dabei mit dem Unterkörper nach vorne, so daß sie in eine halb liegende Stellung kaum. währenddem faßte der Angeklagte mit der freien Hand über dem Kleid nach ihrer Brust und hielt diese fest. Dabei versuchte er weiter, sie zu küssen, was ihm aber nicht gelang, weil sie den Kopf hin- und herdrehte. Jetzi griff er ihr mit der linken Hand an den nac«ten Oberschenkel und schob sie unter ihren Kock, um an ihren Geschlechtsteil zu gelangen. Sie schlug Jedoch die Beine übereinander und preäte sie zusammen. Als er ihre eine Hand herunterzog und diese trotz ihres Sträubens an seinen Leib heranführen wollte, öffnete sie nit der nun freigewordenen Hand die hagentür, ließ sich aus aem Fahrzeug herausgleiten und lief weg. Der Angeklagte holte sie ein, brachte sie mit der Zusicherung, sie nicht mehr anzurähren, dazu, daß sie wieder im Wagen Platz nunm, und fuhr sie nach nause."
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Das Landgericht legt sodann unter Hinweis auf B6HSt 7, 296, 309 dar, der Angeklagte sei vom Versuch der Notzuchi (freiwillig) zurückgetreten (§ 46 Nr. 1 StGB), jedoch wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verurteilen. Als Unzuchtshandlungen wurden das Greifen an die Brust und an den nackten Oberschenkel angesehen,
Die Darlegungen des Tatrichters vermögen die Verurteilung nicht zu tragen. Es ist schon zumindest unscharf, wenn die Strafkammer ausführt, diese Feststellungen beruhten (auch) auf der insoweit glaubhaften kEinlassung des Angeklagten. Dieser hatte zwar zugegeben, er habe das iijädchen zum Geschlechtsverkehr bringen wollen; er hatte aber jede Gewaltanwendung bestritten. er hatte sich dahin eingelassen, als er Ute habe küssen wollen, habe er ihre beiden Hände im Nacken zusammengefaßt; er habe aber den Griff sofort gelockert, als er Utes liiderstreben gesnürt habe. Es sei möglich, daß er dadurch ihre Brust berührt habe. Das sei aber nur ganz kurz und unabsichtlich geschehen. Uuter den hock habe er ihr nicht gegriffen. ur habe auch nicht versucht, die Hand des Mäuchens an seinen Geschlechtsteil heranzuführen. Diese Einlassung het der Tstrichter durch die Aussage des Aädchens im Sinne des festgestellten Sachverhalts als widerlegt angesehen.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Gluubwürdigkeit der Aussage der Zeugin CE dariegt, sind zum Teil bedenklich. Das Landgericht hebt einleitend selbst hervor, daß die Bekundung des Mädchens mit Vorsicht zu bewerten sei, weil es im Ermittlungsverfahren bei Schilderung der einzelnen Vorfälle bewußt übertrieben habe. Die Strafkammer fährt fort: "Gerade weil sie dies aber freimütig in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, kommt ihrer jetzigen Aussage erhöhter Beweiswert zu",
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ber Tatrichter konnte zwar im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) die Aussage Utes deshalb als gluubhaft ansehen, weil sie nach seiner Überzeugung nunmehr
der Yahrheit die Ehre gab und freimütig eingestand, früher teilweise die Unwahrheit gesagt zu haben. Inwiefern aber deshalb einer solchen Aussage erhöhter Beweiswert zukommen sollte, geht aus den Darlegungen des Landgerichts nicht hervor. Weiter führt die Strafkamuer aus: daß die Zeugin jetzt nur noch die reinen Tatsachen schildere, werde besonders an folgendem Vorgang deutlich;
"Im Ermittlungsverfahren hatte die Zeugin angegeben, der Angeklagte habe seinen Geschlechtsteil entblößt gehabt und mit Gewalt versucht, ihre Hand zu Öffnen und um sein Glied herunzudrücken. Jetzt hat sie dagegen erklärt, der Angeklagte habe ihre Hand zu seinem Körper hin bewegt; sie. habe seinen Geschlechtsteil weder gesehen noch gefühlt, aber aus der Bewegungsrichtung geschlossen, daß er ihre Hand
an seinen Geschlechtsteil habe heranführen wollen. !"
Diese Wendungen erwecken den Eindruck, als wenn der Sstrichter etwas für nachgewiesen hielt, was erst zu beweisen war. Auch ist bei der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht erörtert, daß sie bei diesen Angaben im Erwittlungsverfahren bezüglich der angeblichen Vorkommnisse (Hinführen der Hand an das Glied) eine beträchtliche erotische Phantasie entwickelt und daß, im Gegensatz zu ihr, der Angeklagte sich offenbar stets gleichmäßig eingelassen hat.
Außerdem sind die Darlegungen des Landgerichts zur inneren fatseite des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ausrceichend. £s heißt hierzu in den Urteilsgründen; "Da der „ngeklagte uus eigener Sinnenlust und zur Erweckung sinnlicher Begierde bei der Zeugin gehandelt hat, ist auch
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die subjektive Tatseite gegeben" (S. 5, 6 JA). Zum inneren Tatbestand gehört aber außerdem das Bewußtsein des Täters, Gewalt als Mittel für die Vornahme oder Durchsetzung der Unzuchtshandlung anzuwenden. Sollte indes die Gewaltanwendung nur ein grobes äittel der Verführung sein, oder ließ der Täter, der keinen ernstgemeinten Widerstand Jer Frau erwurtete, sofort von ihr ab, sobald er bei ihr ernstliches - also nicht bloß schamhaftes oder spielerisches - Sträuben wahrnahn, co wäre ihm das Merkmal der Gewaltanwendung nicht zuzurechnen (RG LZ 1926, 936). Es könnte dann unter Unständen tätliche Beleidigung vorliegen. Zur Gewaltanwendung genügt zwar auch bedingter Vorsatz, und er wird meist nur dann fehlen, wenn sich der Täter vorher über die binwilligung der angegriffenen Frau Gewißheit verschafft hatte (BGH GA 1956, 316, 317). Das Landgericht führt denn auch im Rahmen seiner weiteren Darlegungen aus, der Angeklagte könne sich nichi darauf berufen, daß er die Abwehr des kädchens nicht als ernstlich erkannt habe. Denn der Vorgang habe sich über einige Minuten erstreckt und es habe nach der zlaubhaften Durstellung von Ute Cornelius ein regelrechter Aunpf statt- „eiunden (S. 6 UA). Hierbei hat der Tatrichter jedoch nicht erörtert, warun - wenn es so war — Ute anschließend sich auf die bloßen Zusicherungen des Angeklagten hin bereit fand, wieder in seinem Wagen Platz zu nehmen und sich von ihn nach Hause fahren zu lassen, und weshalb eie auch noch später wiederholt mit ihm zusammentraf. Im übrigen ergeben die eigentlichen Sachverhaltsfeststellungen (S. 3/4 UA) nichts dsfür, daß es zu einem "regelrechten Kampf" gekommen war. Hierauf hat der Generalbundesanwalt hingewiesen.
Das Landgericht nebt zudem an anderer Stelle der Ur-- teilsgründe selbst hervor, daß der Angeklagte kein Gewaltverbrecher ist und daß durch die Reize des jungen #ädchens seine (seelische) Y.iderstandskraft beeinträchtigt war. Lie
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Strafkanaer fährt fort; "Die Unbekünmmertheit, mit der die Zeugin trotz des ersten Vorfalls wieder mit ihm zusammen kam, konnte ihn auch den Eindruck vermitteln, daß er bei genügen der Ausdsuer in seinen Bemühungen doch noch zum Ziele käme." Jberdies war Ute damals vom Turnen gekommen und deshalb, „orauf der Verteidiger hinweist, möglicherweise nur leicht bekleidet.
Bei dieser besonderen Sachlage sind die bisherigen Derlegungen des Tatrichters nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abe. 1 Nr. 1 StGB zu rechtfertigen.
Das Urteil ist daher, soweit Verurteilung erfolgt ist, nit den Feststellungen aufzuheben.
Gemäß § 354 Abs. 3 StPO ist die Sache an das für Baunholder örtlich zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen.
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag. des Generalbundesanwalts.
dr. Geier Seibert willns Hübner Fischer