Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 03.05.1960 – 1 StR 101/60
1. Strafsenat
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Maschinenmeister Lorenz F GEEEEED aus ED: geboren an WW. ED ED in LEE vei Yraii:
wegen Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshotfe in der Sitzung vom 3, Mai 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz2. Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nünchen I vom 2. Dezember 1959 mit den Fesistellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Ie Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrefie von 700,- DM verurteilt. Seine Revision hat aus sachlichrrechtlichen Gründen Erfolg.
Nach den-Feststellungen hatte der Angeklagte immer ein gesetzmäßigos und arbeitsames Leben geführt. Er ist seit 30 Jahren bei derselben Firma beschäßlgt. Am Abend des 12. Dezember 1958 hielt er sich in einer Gaststätte auf. Seine Frau kam anschließend hinzu. Es kam dann zwischen dem - später ums Leben gekommenen - Zimmermann Hans Horst Mad und dem Angeklagten aus nichtigen Gründen zu einer Auseinan- . dersetzung, bei der MeiD möglicherweise beleidigende Äu-Berungen gebrauchte (10 UA). Der Streit wurde jeioch von dem Kranführer BEP und den Gastwirt alsbald wieder geschlichtet. Ma stand erheblich, der Angeklagte leicht unter Alkoholeinfluß. Me@D verließ dann zusammen mit BED das Lokal. Beim Weggehen rief er in Richtung des Angeklagten: "Jetzt geh 'nur' raus!" oder etwas ähnliches.
Kurz darauf ging auch der Angeklagte aus der Wirtschaft. Unmittelbar vor dem Eingang traf er auf Me. Lieser hatte seine Lederjacke abgelegt, seine Aktentasche weggenorfen und strebte auf den Angeklagten zu. BEP hielt Map zu-Tück, wurde aber von diesem in Richtung auf den Angeklagten zugeschoben und berührte ihn leicht. Der Angeklagte versetzto nun Ma@B mit der offenen Hand einen nicht allzu heftigen Schlag ins Gesicht. Mag stürzte zu Boden, schlug mit dem Hinterkopf auf das Pflaster auf und blieb regungslos liegen. Der Angeklagte ging in die Gaststätte zurück und sagte dort dem Sinne nach, er habe den Main Jetzt hineingoschlagen, jetzt liege er draußen.
Hop. der an einem Hirntumor litt, starb nach wenigen Minuten am Tatort. Möglicherweise hat der Tumor die Schlagwirkung erhöht und wesentlich zu dem Hinstürzon
Ha boigetragen.
RN
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Die schweren Folgen des Schlages waren für den Angeklagten nicht voraussehbar. Das Schwurgericht hat ihn aber wegen Körperverletzung verurteilt. Wenn sich der Angeklagte, so führt der Tatrichter aus, trotz des von Mei zu orwartenden Angriffs auf die Straße begab und er diesen schlug, so geschah dies nicht zum Zweck der Verteidigung, sondern nur, um MeiiD für sein herausforderndes Verhalten zu bestrafen (5, 6 UA). Auch vermeintliche Notwehr hat das Schwurgericht verneint. Straferschwerend wurde gewertet, daß der Angeklagte dem Zimmermann Mag trotz dessen Angetrunkenheit nicht aus dem Weg gegangen sei und offensichtlich eine Auseinandersetzung mit ihm gesucht habe.
Ii. Die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht ein Handeln aus Notwehr verneint hat, sind nicht bedenkenfrei. Der Tatrichter hat die Frage, ob der Schlag die erforderliche Abwehr war (d.h. ob der Angeklagte etwa in die Wirtschaft uusweichen mußte), mit dem anderen Problem vermengt, ob er überhaupt mit Verteidigungswillen gehandelt hat. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffenäü hingewiesen.
Es kam nicht entscheidend darauf an, aus welchen Gründen der Angeklagte nach draußen ging. Um den Fall des Aufeinunder-Losgehens zweier zum kaufen Entschlossener (RGSt 72,184; BGHSt 4,88 ££) hat es sich nach den Feststellungen nicht gehandelt. Jedenfalls traf der Angeklagte - nach dem festgestellten Sachverhalt - schon, als er aus der Tür trat, auf MegB, der sich kampfbereit gemacht hatte, auf ihn zustrebte und Baier auf ihn - den Angeklagten - zuschob. Dieser offenbar drohende, vom Angeklagten nicht provozierte Angriff konnte für ihn eine Notwehrlage (§ 53 Abs.l, 2 StGB) darstellen. Es war nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht so, wie es später im Urteil (S.5 unten) neißt:
MoggiD sei von BED avgedrängt worden.
Der Angeklagte war zwar verärgert. Das ürohende Verhalten Mag3> vor dem Lokal kam dem Angeklagten möglicherweise gelegen. Das schloß aber nicht aus, daß er bei der sich draußen darbietenden Situation auch von seinem Notwehrrecht Gebrauch machte (RG JW 1911,235 Nr.3; R6GSt 60,262; BGH 5 StR 646/59 vom 1. März 1960, S.5 unter Hinweis auf BGHSt 3,194,198). Diese nach der Sachlage nicht fern liegende Möglichkeit hat der Tatrichter nicht erkennbar gewürdigt. Diese Erörterung erübrigte sich durch die vom Schwurgericht - für ein Handeln nur zur Vergeltung - angeführten Gründe nichts
Es ist zudem bedenklich, wenn der Tatrichter unter anderm aus der Art des Schlages den Schluß zieht, der Angeklagte habe MagiB lediglich einen Denkzettel verabreichen wollen. Es mag zwar sein, daß eine Ohrfeigo im allgemeinen zu Zwecken der Züchtigung und nicht als Mittel der Verteidigung angewendet wird (vgl. auch § 233 StGB). Das schloß aber nicht aus, daß es dem Angeklagten, einen älteren, offenbar gesetzten Mann als genügend erscheinen mochte, den angetrunkenen Gegner und Betriebskameraden zunächst einmal durch einen Schlag mit der offenen Hand abzuwehren. Dies hat das Schwurgericht nicht genügend erörtert. Die spätere Äußerung in der Wirtschaft allein vermöchte die Verneinung des Verteidigungswillens nicht ohne weiteres zu begründen, zumal einfache Leute sich unkompliziert und nicht in juristischen Wendungen auszudrücken pflegen.
War aber der Schlag, wie es einstweilen nicht ausgeschlossen ist, zugleich vom Verteidigungswillen getragen, so konnte die Ohrfeige als zur Abwehr des von Megip drohenden Angriffs erforderlich erscheinen. Es war den Angeklagten nach dem, was vorhergegangen war, doch wohl
nicht zuzumuten, in die Gastwirtschaft zurückzuweichen und dadurch in den Augen ‚seiner Frau, der Gäste und sonstigen Beteiligten den Anschein der Feigheit hervorzurufen (RGSt 16,69,72,73). - Was übrigens die Ehe- . frau des Angeklagten wehrgenommen hat, erwähnt das Schwurgericht nicht. |
Nach alledem ist das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache war gemäß § 354 Abs.3 StPO an das örtlich zuständige Amtsgericht (Schöffengericht) zurückzuverweisen.
Falls es erneut zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung kommen sollte, so sei bezüglich der Strafzumessung noch bemerkt: Das 'Schwurgericht hat - trotz des vom Angeklagten gewonnenen günstigen Eindrucks - gegen ihn für eine leichte Ohrfeige die verhältnismäßig hohe Geldstrafe von 700,--DM verhängt. Dies wird aus deri Strafzumessungserwägungen nicht recht verständlich. Die schweren Folgen des Schlags können zwar, . aber müssen nicht bei der Strafzumessung schärfend herangezogen worden. Der dem Urteil BGHSt 10,259 ff. zugrundeliegende Sachverhalt betraf das schuldhafte Herbeiführen einer gefahrenschwangeren lage und war auch sonst wesentlich anders gestaltet als der hier zu beurteilende Tatbestand. Anderseihs. - könnte bei neuer Strafzumessung erörtert werden, daß der Angeklagte, anscheinend ein friedlicher Mann, durch Mei Verhalten in eine schwierige Lage versetzt worden war, und daß er auch noch mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Hinterbliebenen - mögen sie berechtigt sein oder nicht - zu rechnen haben mag.
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Lie Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr.Geier Dr.Peetz Seibert Willme Fischer.
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