Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 15.06.1965 – 1 StR 150/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF <074 070
IM NAMEN DES VOLKES
Kr URTEIL
in der Strafsache gegen
den Taxifahrer Winfried SED zus vw dort geboren om EB 1959,
wegen Meineids.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Loesdau als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts Trier vom 16. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu ciner Gefängnisstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen £hrenrechte auf drci Jahre aberkannt. Es hat ferner ausgesprochen, daß er unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger cidlich vernonnen zu werden. Dice Revision des Angeklagten, dic Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Landgericht hält den Offenbarungseid, den der Ange. klagte am 20. Mai 1964 geleistet hat, für falsch, soweit er
1. angegeben hat, daß er als Provisionsvertreter beim Deutschen Hausfreundverlag in der Woche 15 - 20 Aufträge vätige;
- in Wirklichkeit hatte er, obwohl der Bezieherwerbevertrag schon am 22. April 1965 abgeschlossen worden war, mit der Werbung für den Verlag noch gar nicht begonnen -
2. nicht angegeben habe, daß er
a) als Untervertreter mit dem KWverlag in Geschäftsverbindung gestanden habe,
b) mit der Agentur Se der "TE \11scemeinen
Zeitung" in KB in Geschäftsverbindung gestanden habc,
c) auch noch für die "Welt am Sonntag" tätig gewesen sei.
Welcher Art die "Geschäftsverbindung" des Angeklagten in diesen letzten Fällen var, ist im Urteil nicht nähcr ausgeführt. Aus dem Zusammenhang kann jedoch entnommen werden, daß es sich, wie im Falle des Hausfreundverlages um Werbung von Bezichern für Zeitungen oder Zeitschriften gehandelt hat.
Der Schuldner hat im Offenbarungseidverfahren alle Beschäftigungsverhältnisse anzugeben, in denen er zur Zeit der Eidesleistung steht, auch wenn er mit der Tätigkeit noch nicht begonnen hatte. Das gilt auch für eine Stellung als Provisionsvertreter und damit auch als Zeitschriftenwerber;, wenn hierfür cine Provision vereinbart ist (RGSt 71, 300; BGH IM Nr. 15 zu § 807 ZPO). Was der Schuldner über die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse angibt und für die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger von Bedeutung sein kann,
insbesondere seine Angabe über die Höhe eines Anspruchs, muß der Wahrheit entsprechen, denn der Angeklagte beschwört die Richtigkeit seiner Angaben (BGH Urteil vom 26. April 1960 - 1 StR 161/60).
Hiernach wurden auch die Angaben des Angeklagten über seine Tätigkeit und seinen Verdienst beim Deutschen Hausfrcunäverlag vom Offenbarungseid mit umfaßt. Der Angeklagte hat jedoch in diesem Punkt zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe die in der Niederschrift über die Leistung des Offenbarungseids angeführten Angaben nicht in dieser Weise gemacht; er habe gesagt, daß er noch nichts verdiene, er habe auch noch einen Vorschuß abzuzahlen; er habe aber erwähnt, daß ein durchschnittlicher Mitarbeiter 15 - 20 Aufträge in der Woche bringen könne. Die Niederschrift sei also unrichtig.
Die Strafkammer hat diese Verteidigung für widerlegt angesehen. Ihren Ausführungen 1äßt sich jedoch nicht entnchmen, daß sie den in der Niederschrift enthaltenen Widerspruch erkannt hat. Der Angeklagte hat nach dem Protokoll damals angegeben, daß er vor etwa vier Wochen beim Hausfreundverlag eingetreten sei. Hätte der Angeklagte, wie dem Protokoll in der Tat entnommen werden kann, angegeben, daß er 15 - 20 Aufträge wöchentlich beigebracht und für jeden Auftrag 14 DM zu beanspruchen habe, so hätte er mindestens bereits 840 DM verdient gehabt. Das widerspricht aber sciner weiteren in die Niederschrift aufgenommenen Erklärung, daß er kein Provisionsguthaben habe und noch einen erhaltenen Provisionsvorschuß von 350 DM abverdienen müsse. Zum mindesten der Provisionsvorschuß hätte durch die Verbetätigkeit ausgeglichen sein müssen, denn die Vorschußzahlungen sollten ja nach den Feststellungen (S. 2 UA) mit der Provision verrechnet werden.
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Mit diesem offensichtlichen Widerspruch hat sich die Strafkamner nicht auscinandergesetzt. Darin licst -in sachlichrechtlicher Mangel.
Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe die von ihm verlangten Angaben nicht vollständig gemacht, weil er. seine "Geschäftsverbindungen" mit anderen Verlagen nicht angegeben habe, ist dio Strafkammer auf den inneren Tatbestand überhaupt nicht eingegangen. Es liegt aber in diesen Punkten nicht auf der Hand, daß der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Denn nach den Feststellungen ist er weder für den Klambtverlag noch für die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" wirklich tätig geworden. Das würde zwar, wie oben ausgeführt, an seiner Verpflichtung zur Offenbarung dicser Geschäftsverbindungen nichts ändern. Immerhin wäre schon deshalb zu prüfen gewesen, ob er bei solcher Sachlage auch wußte, daß er diese Beschäftigungsverhältnisse angeben müsse. Hinzu kommt noch, daß er in beiden Fällen nur "fingierte" - also wohl gefälschte-Aufträge eingereicht hat. Das 1&ßt die Möglichkeit offen, daß es ihm hier gar nicht um eine ordentliche Werbetätigkeit zu tun war, sondern daß er von vornherein nur auf Betrug ausgegangen ist. Dann wäre er aber zur Offenbarung dieser "Geschäftsverbindungen" nicht verpflichtet gewesen. Denn der Umfang der von dem Schuldner verlangten Angaben wird durch den Zweck des Offenbarungseids bestimmt, dem Gläubiger die Kenntnis von Vermögensgegenständen zu vermitteln, die möglicherweise der Zwangsvollstreckung unterliegen. Ging der Angeklagte Bezieherwerbeverträge nur mit der Absicht ein, ausschließlich "fingierte" Bestellungen vorzulegen und sich dadurch Provisionen zu erschwindeln, so sind zwar diese Verträge nicht von vornherein nichtig (vgl. 88 116 Satz 1, 123 BGB). Tatsächlich werden aber aus einem solchen Vertragsverhältnis keinerlei Ansprüche für ihn entstehen, die der Zwangsvollstreckung ünterliegen, so daß für die Vollstreckungsgläubiger kein Interesse an der Kenntnis besteht. Sie würden durch die Angaben nur irre geführt werden (vel. BGHSt 11, 223, 225).
Hinsichtlich der Tätigkeit für die "Welt am Sonntag" enthält das Urteil keinerlei weitere Angaben, so daß für das Revisionsgericht keine Nachprüfungsmöglichkeit besteht, ob der Angeklagte in diesem Punkte wirklich seine Offenbarungspflicht vorsätzlich verletzt hat.
Das Urteil kann hiernach nicht bestehenbleiben. Die Verweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2
StPO n.F,
Seibert Hübner Fischer
Kirchhof Ioesdau