Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 03.11.1964 – 1 StR 411/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2131 098

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

dic Kauffrau Bettina D > 2cborcnc FB aus AB, Kreis VB, dort geboren am iR: DB WB,

wegen Mceineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mei

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Kichter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I

J

Auf dic Revision der Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Mainz vom 22. April 1964, soweit dic Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe3s

Das Landgericht hat die Verurteilung der Angeklagten wegen Meincids darauf gestützt, daß diese bei der Leistung des Offenbarungseides ihre Einnahmen aus einem von ihr betriebenen ambulanten Schuhverkauf verschwiegen habe. Es ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß die Angeklagte allein schon hinsichtlich der Tatsache einer solchen Tätigkeit offenbarungspflichtig gewesen sci. Das wird von der Revision zutreffend als Verstoß gegen das sachliche Recht bemängelt. Der Offenbarungspflicht des § 807 ZPO unterliegt nur das Vermögen des Schuldners, und zwar, da diese Pflicht die Zvangsvollstreckung ermöglichen soll, das Vermögen, das — ohne Berücksichtigung der Vorschriften über die Unpfändbarkeit bestimmter Gegenstände - einer Zvangsvollstreckung überhaupt zugänglich sein kann. Das ist bei bloßen Erwerbsmöglichkeiten und insbesondere euch bei der unter dem Begriff eincs Handelsgeschäfts zusarmengelaßten Einheit nicht der Fall. Infolgedessen bcsteht insoweit auch keine Offenbarungspflicht, Diesc erstreckt sich vielmehr ganz ausschließlich auf das, was im

Augenblick der Eidesleistung an - der Zwangsvollstreckung (im oben gekennzeichneten Sinne) unterworfenen - Gegenständen vorhanden ist, wobei es sich selbstverständlich auch um Gegenstände handeln kann, die dem Betriebe cines dem Gläubiger bis dahin unbekannten Erverbszweiges des Schuldnors dienen oder aus ihm hervorgingen, wie zum Verkauf vorrätig gchaltene \laren und sonstige Betriebsmittel,

sowie aus Verkäufen gewonnene Geldmittel und Ansprüche. Aber gerade in dieser Richtung läßt das angefochtene Urteil Feststellungen vermissen (s. hierzu RGSt 68, 130; BGHSt 8, 399 und dic mit dem Urteil des Landgerichts Mainz in der Strafsache gegen Behrend - 2 KlLs 9/59 - befaßte Entscheidung dos Senats vom 26. April 1960 - 1 StR 161/60 - Seite A}. Mach dem, was das angefochtene Urteil über Inhalt und Gegenstand des von der Angeklagten geleisteten "Ergänzungscides" mittcilt, sieht es übrigens so aus, als habe der den Eid abnehmende Richter hierzu überhaupt keine Angaben verlangt, sondern zum Gegenstand der von ihm verlangten eidlichen Auskunftserteilung ausschließlich die Frage gcmacht, aufgrund welchen Erwerbs die Angeklagte zur Zeit ihren Lebensunterhalt gewinne. Eine solche Frage war, da sic auch dic Frage nach selbständiger Erwerbstätigkeit einschloß, wic oben dargelegt, unzulässig. Sollte die Angeklagte sich zu ihrer Beantwortung in diesem weiteren, über den Erwerb aus abhängiger Arbeit hinausgehenden Rahmen irrig als verpflichtet engeschen und in dieser Vorstellung ihren ambulanten Schuhhandel verschwiegen haben, so’ wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nur einc Verurtcilung wegen versuchten Mceincids möglich (BGHSt 7, 375; 8, 399; 19, 126 und im besonderen zum Versuch BGHSt 2, 74, 76}.

Das wird die Strafkammer bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben. Sollte sie in dem gekennzeichneten Sinne zu einer Verurteilung der Angcklagten kommen, so würde sic bei der Strafzumessung nicht außer Retracht lassen können, daß der Angeklagtenein unzulässiger Offenbarungseid abverlangt wurde. Außerdem wird sic auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen zur Abnahme eines ncuen Offenbarungscids nach § 903 ZPO gegeben waren. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so könnte darin ein weiterer Grund zu milderer Bestrafung geschen werden.

Da die Revision mit der Sachrüge Erfolg hatte, brauchtc auf die übrigens unbegründete Verfahrensrüge nicht besonders eingegangen zu werden.

Scibert Willms Hübner

Hai Sanders