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BGH Entscheidung vom 08.04.1960 – 4 StR 2/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Wechschlasjuwer.;: ja

vtos y3 350 c

' zur üilleleistuns Verrflichtete wu den Verunglückten Selichst so for t helfen. Die struftat der unterlas- ıen z:iifeleistung ist vollendet, wenn der Täter den Entschlus xundgibt, dem Verunglückten nicht zu heilen.

Ändert er später seinen „ntschluß, so kann er deshalb nicht strailos bleiben.

utis § 142

„in Unxiallvbeteilister, der nach entschuldigter Entfernung vom Unlallort dorthin zurückkehrt, un sich pei den Verkehrszolisgeibeauten als Unfallzeuge zu melden und bewußt unwahre Lussagen über das Unfallgeschehen zu machen, erfüllt seinc Aucksehrz£ilicht nicht und ist wegen Unfallflucht strafbar.

36H, Urt, v. 8. April 1960 - 4 Stk 2/60 - LG Aschaffenburg

In

wen Ingenieur-Asuflnann

um SB, zebuoren an

vegen Tahrlässiser Tötung

Pr

Sundesrichter Zundesrichter Zundesrichter

des Bundesserichtshofs in der Sitzung

der teils;enounen haben:

Ir. Kotperg als Vorsitzender,

srume Dr. Sauer Prof.dr,. Lang-.:iinrichsen

Dr. zlitner als beisitzende Richter,

Buniesunwelt ED in ier Verhandlung

Obersteatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltaschaft

Justizangesteller > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Sunäesrichter

kecht erkannt:

Lie kevision des Angeklagten gegen das Urteil des z„endgerichts in Aschaffenburg von 28, september 1959

wird verworfen.

Lie aosten des kechtsmittels hat der Angeklagte zu

Von dechts wegen

vwründe:

er nn nn je rn nn ann

ver Angexlagte ist wegen Tanrlässiger Tötung und wezen Unfullfiuekt in feteinheit mit unterlassener Hilfceleistung zu einer SJesamtgefängnisstrale von 10 (zehn) :ionaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm nit

einer sperrfrist von einem Jahre entzogen.

scinc xXevision, mit der er Verfahrensverstöße und verletzuns des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen

„rfols haben. I.

Die 5trafkammer Nat Zolgenden Sachvernalt festge-

stolit:s

Anlang Dezember 1958 fuhr der ingeklagte nach Einbruch der Lunkelreit zit einen seiner Arbeitgeberin gehörenien Gsel-aapitän-Wagen auf der östlich des dains nen AB iinrenien, auf beiden Seiten von „chern und ülesen begrenzten Lanästrasse von :(i in nördlicher kichtung uf sr zu. twa 700 m nach der überlaurt über den beschrankten Bannübergzang ACEEEEEEB- 1 0rd setzte er zum sberholen des vor ihu in sleicher kichtun; nicht ganz rechts fahrenden Fiat-Wazens des Angestellten (WW an. Zu diesem Zweck fuhr er nit einer Geschwindigkeit von 50 km/st. bei Akbblendlicht auf die linke Fahrbahnhälfte hinüber. Plötzlich sah er in einer "gewissen" Entfernung vor sich "zienich" am linien Yahrbahnrand der dort 5,40 n breiten Ssirusse wie einen chatten die Unrisse eines Fußsgängers vor sich. är riß seinen Wsyen nach rechts, spürte aber

sleich darauf einen »chiag an der linken Seite seines wugeng. Lr war mit deu 5i Jahre alten schneider zudoll C-GEB zusamnergestoser, der sich auf der linken Strassenscite ir einen Abstand von weniger als eincu ileter von

r

zaurvahnrad wit den kuczen zum anzeklagten befand und durch en Anzrall nach links auf den Acker „scschleudert wurde, CCEEEED stark am nächsten Tage infolge der dabei erlittenen Verletzungen.

g2:

Als ger angeklagte den schlag versrürte, hielt er am rechten ruhrbahnrand an. zr annte, daß er mit dem von hıa als Schatten beuerkten zußsünger zusaiinengestoßen sei,

yes

und sah sich den hierbei zersplitterten linken Scheinwerfer geines rahrzeugs an. Auch I EMB var aussestiezen,

um sich seinen Wagen anzusehen. Obwohl er keine beschädisungen an ihm Xeststeilen xonnte, schrieb er sich das nennzeichen des Üpel-.apitän-hagens auf. Darauf zub ihm Ger Angeklagte seine Karte nit dem Bemerken: "Sie wer-Gen doch keine Schwieriszeiten wachen !!", Inzwischen war ger Hauntwachtueister sg au” seinen Fahrrad heransekommen und erkundiz ze sich, ob etwas zum Einschreiten sei. Als SW das verneinte, fuhr er weiter.

Suchdem Kg und SD weszefanren waren, suchte der Angseklaste zunächst vergeblich nach dem Verletzten. Dann wendete er etwa 25 m nördlich der UnTallstelle an einen reldwog una fuhr zurück. Er sah den Verunglückten im Felde liegen und bemühte sich - nach seiner unwiderlosgten „inlassung - um älm, fuhr uber nach ganz kurzer Zeit in kichtung Si eiter, angeblich, um fern- „ündlich “Üilfle herbeizurufen,

Er funr on der etwa. 450 a südlich der Uniulisielle jie,zenden erlceuchteten Tankstelle Zeier vorbei und in sie etwa 180 ı weiter entfernte ginlehrt der Fapierlavriz Frl, ücren Fenster ebenso wie der Eof noch er_euchtet waren. Dort machte er indes keinen Versuch zu telefonieren, sondern entfernie nur die Glassrlitter “cn seineüi Scheinwerfer, wendete dann auf dem Jabriigelnde ung fuhr wieder zur Inlallstelle zurück. Dort be- „inte er sich unit anderen Fersonen, die dort inzwischen eingetroifen waren, un den Verletzten. ur wollte ihn zuerst in seinen Wagen legen, gab dies aber wieder auf. Lig ein anderer Lraitfahrer, namens SW, sich Dereit erklirte, Hilfe zu holen, fuhr er mit denselben jorgeben ı wieder in Aichtuns Si cs: ZEEEB rict denn den janitätskrean.enwagen herbei, der CB i:: zrenkenhaus dDrachte. Als Gie Folizei an der Unfallstelle erschien, war auch der Angeklagte mit seinem wagen wieder in unmittelbarer «ähe. kr meläete sich bei den Polizeibeanten als üniallzeuge und erklärte wahrheitswidris; ein Borsward-Isebelluwagen, habe, in Richtung Gros-WEB Sanrena, den Verunglückten angefahren. sei der 5purensicheruns Fand sich der Außenspiegel des Wagensdes Angeklagten im Acker kurz vor dem Verletzten.

II. iie Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Unbegründet ist üje - auf die äntscheidung BGist 5, 261 gestützte - Auffassung der Kevision, der in der saustverhandlung verlesene äröffnungsbeschius widerspreche dem desetz, weil er einen sachverhalt enthalte, der

die den Angexzlasten zur Last geleste Tat in einer bestiunven, vom sericht bereits festgelegten Darstellung wiedergebe und deshalb den Schuldspruch vorwesnehme.

-

Allerdings enthält der »rölfnungstescnluß eine rusane Darstellung des UnlTall- und weiteren Tatyehesens in bestinnter vede. Dauurch wird aber nicht der „incruch erwecıt, das Jyericht sei schon von der Schuld

äes Angekliasten Test überzeust; Genn in dem einleitendenr „utz int ausarucklich bervorg;ehopen worden, daß der \ngeklaste der ihm anschliessend vorgeworfenen Taten "hin-

reichend verdächtigt sei.

207 5t20 verlangt auch als irhali des krölfnungsbeschlusses nicnt blo3 die Angabe der vom Anseklagten verwirklichten sesetzlichen Watbestanäsmeriimale sondern auch die „childerung derjenigen bestimmten Vorgänge, in denen diese \erimale sefunden werden. Dazu gehören bei fanrlüssigen Verkehrsstraftaten auch die Vorstellungen and „bsichten des Täters, Gie das lahrlässige Verxehrs-

rhalten begründen sollen, 3eim Vergehen der Unfall-

Zlucht nüssen auäer der Äntlernung von Unfallort die üuderen und inneren Tatsachen mitgeteilt werden, aus Genen der „ille des Angexlagten, sich den feststellungen

aurch Flucht zu entzieken, entnommen werden xann. Andererfalls würde der Zweck des Beschlusses, dem Anseilasven selegerheit zu seben, sich auf seine Verteidisung ausreichend vorzubereiten, nicht erfüllt werden.

“eltergehende Anseben entnält nier der urölfnungsescäiliu? nicht, Er verfällt besonders nicht in die „ch-

ler, die in s3HSt 5, 261 als gegen § 207 StFÜ verstosend beanstandet worden sind. «r gibt weder die einzelnen ürsittlunsen an, noch teilt er die zinlassung des Angeklagten und die aus ihr zu ziehenden „chlusfolgerungen nit

und enthält auch keine Würdigung der in den vorbereitenden Yerfahren ernittelten Watsachen, Allerdinss weicht er in einzelnen tatsüchiichen Angaben von dem inhalt der Anklaseschrift ab. Das beruht aber - wie in dem Scrlußsatz

zum Ausdruck konnt — darauf, dab auf Grund der zinwendungen des „ngeklogten noch u„rnebun.:s der Öffentlichen Llagze „eitere »eweise erhoben werden mußten, die das Tatscucnehen wesentlich weiter genlärt haben. Der vorliegende SJachverhait unterscheidet sich daher srundiegend von der in zscHst 5, 261 entschiedenen »sachlage und nähert sich Zu ärsebnis den in 1 sti 150/58 vom B. Juli 1958 unä 1 utR 145/55 von 12. „ai 1959 entschiedenen Fällen, in denen

die gleiche Verfelrensrüze verworfen wurde.

2. Z’chl geht auch die küse, des Lenägericht habe htwidrig keinen Sachversvindigen über die zin-

s- und Hemmungsfähig«seit des Angeklagten bei der tzung seiner äilfeieistungspflicht vernommen.

Das Lanizericht hat zwei medizinische Sachverstän-Gise über die behauptete schockwirkung gehört, die eine solche Wirkung nindestens für den Zeitpunkt ausgeschlossen haben, als der Angeklagte in äie rapierfabrik Trab fuhr. um dort Glassplitter von seinem „cheinwerfer zu entiernen. Das ergibt sich aus den Urteilsausführungen zur Unfallfiucht (UA $S. 22). In diesem Zeitpunkt hat der Ansekluaste nach der Auffassung des Landgerichts auch den

latbestand der liilfeleistungspflicht erst verwirklicht (Un 8. 19), „iernuch :at die Strafkammer ihrer Aufklärunsspflicht genügt. In übrigen hatte sie sich an iland der ihr durch die Sachverständigen vermittelten Fachxenntnisse über die urkennungsmerkmale einer Schockwirkung ein selbständiges Urteil darüber zu bilden, ob

die zinsichts- und Willensfühigkeit des Angeklagten auch noch in dem Zeitpunkt, als er dem Verletzten hätte helfen müssen, durch einen schock beeinträchtigt worden sein <zann. Dabei hätte sie im urgebnis auch von der Meinung der Sachverständigen abweichen können (vgl. Bunt 8, 113, 117, 118).

3. Die von der ievision geltend gemachte Verletzung des % 231 Abs. 2 StPO kann den Bestand des Urteils eben-Zalls nicht sefährden.

Der Angeklaste war nach Unterbrechung der Hauptverhandlung in der fortgesetzten Verhandlung vom 28. 9. 1959 ausgeblieben. Das Landgericht beschloß auf Antrag aller Verfahrensbeteiligten, auch des Verteiaigers, in Abwesenheit des Angeklagten weiter zu verhandeln, weil dieser über die Anklage schon vernommen, im übrigen die gesamte Verhandlung und Beweisaufnahnme bereits durchseführt sei und das Gericht daher die fernere Anwesenheit des Angeklagten nicht für erforderlich erachte. Darauf hielten der Staatsanwalt, der Vertreter der Nebenklägerin und der Verteidiger die schlusvortrüse und stellten ihre Anträge. Nach der Beratung trat das Gericht wieder in die Verhandlung ein,

weil der Verteidiger dem Vorsitzenden inzwischen die Niederschrilt über den Inhalt eines ihm fernmündlich nitzgeteilten ärztlichen Zeugnisses vom 23. 9. 1959 übergeben hatte, nach dem bei der ärztlichen Untersuchung des Anseklagten an diesem Tage ein schwerer körperlicher, nervlicher und seelischer krschöpfungszustand nit 3luthochsruck und iurchblutungsstörungen des vehirns festgestellt worden sei und der Angeklagte laufender ärztlicher Behandlung bedürfe. ber Verteidiger erklärte jedoch, er habe nach der telefonischen Mitteilung des Attestes mit seinen Auftraggeber selbst fernmündlich gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, er sei nicht reiseunfähig, halte aber seine Anwesenheit in der iiauntvernandlung nicht für erforderiich und werde deshalb nicht erscheinen, obwohl er duzu in der Lage sei. Auf Antrag sämtlicher Verfahrensbeteiligten wurde die Verhandlung daraufhin fortgesetzt.

Der Staatsanwalt, die lebenklägerin und der Verteidiger wiederholten ihre Anträge.

Die Revision meint, das Landgericht habe var der ersten Beschlussfassung fehlerhafterweise nicht geprüft, ob der Angeklagte eisenmächtig in der fortge-

setzten tiauptverhandluns ausgeblieben sei; denn nur

in einem solchen Falle sei es berechtist gewesen, nach § 251 kbs. 2 S5tFO in Abwesenheit des Angeklagten weiter zu verhandeln. Das nachträgliche Verfahren heile den einmal begangenen Fehler nicht. Das Landgericht hätte prüfen nüssen, ob die xrklärung deu Angeklagten nicht krankheitsbedingt sei. Dieser Auffassung kann ger Senat nicht zustimmen.

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Die Strafkammer durfte der offensichtlich zur Mitteilung an das Gericht bestimmten Erklärung des Anscklagten gegenüber seinen Verteidiger entnehmen, daß der angerlagte der Haurtverhandlung aus eigenen untschluß also eigenmächtig, ferrbleibe (vgl. kb5t 42, 246; 58, 152; 69, 18; Büist 3, 190). Sie war auch nicht ver- »fiichtet, ihn ärztlich daraufhin untersuchen zu lassen, ob er sich der 3edeutung seiner ürxlärung bewußt zewesen sei. Da üer Verteidiger in dieser Hinsicht keinen Vorbehalt äußerte, vielmehr selbst die rortsetzungs der lauptvernandlung in Abwesenheit des Angeklagten beontragte, xonnte der Üatrichter, auch bei Berücksichtigung des Inhalts des ärztlichen Attestes, aus dem sich eine Verhandiungsunfähigzeit dea Angeklagten nicht ergab, ohne weiteres davon ausgehen, daß insvweit keine Bedenken bestünden. Zu einer “Wiedernoiung der „chlußvorträge lag auch deshalb kein Anlaß vor, weil der Angexlagte eindeutig zu erkennen gegeben hatte, daß er auch in Zukunft zu einer Wiederholung dieses Teiles der Hauptverhandlung nicht erscheinen wolle.

4. Die Rüge, § 267 Abs. 5 StPO sei verletzt, weil

die Straflzumessungserwägungen widerspruchsvoll seien, ist offensichtlich unbegründet.

Til»

Auch die sachlich-rechtlichen fügen können keinen „riolg haben,

1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

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Lie von der «evision gerüsten Unstimmigkeiten in den ürteilsgründen können den Schuldsrruch im ürgebnis nicht erschüttern.

a) Den Darlegungen des Tatrichters ist nit Sicherheit zu entnehmen, daß der Schneider CB vor den Zusammenstoß weniger als einen Heter vom linken FPahrbahnrand entfernt mit dem Rücken zum Angeklagten hin, nämlich vorschriftsmäßig links in Richtung Gr, z1s0 in der Jahrtrichtung des Angeklagten, gegangen ist. as cergibt sich eindeutig aus der Sachverhaltsschilderung (UA 5. 4 unten) in Verbindung mit der rechtlichen Würdigung (JA Seite 16 oben). Zwar erwähnt das Urteil in anderer Zusammenhang, der Verunglückte sei im Stehen von hinten erfaßt worden (UA S. 10 und 11). Das ist indes zein unlösbarer Widerspruch; denn das Urteil gibt hier aur die Ausdrucksweise der Sachverständigen wieder, denen es nicht darauf arıkam, ob CB zins oder stand, weil sie lediglich an Hand der Verletzungen des Fußgänsers darlegen wollten, daß dieser in aufrechter Haltung unmittelbar von hinten vom oberen Wulst des linken dadurch zertrümmerten Scheinwerfers des Wagens des Angeklagten getroffen worden sein. Damit wollten sie dessen zinlassung widerlegen, ein vor ihm fahrender Borgward-Isabella-Wagen hate CB zuerst berührt, sodaß Gieser vich um sich selbst gedreht und dadurch an sein

Fahrzeug geraten sei.

b) Da der Tatrichter hiernach - rechtlich unangreifbar - davon überzeugt war, daß der Verunglückte vor dem Zusasmenstoß geradeaus in Fichtung GrB ;in;,

brauchte er nicht ausdrücilich auszuschließen, das der Fußgänger etwa nlötzlich von der Seite her vor den iWasen des Angeklagten getreten sein könne.

ce) Die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit des Anscklagten auf etwa 50 ku/st. läßt die von der kKevision vertretene Auslegung nicht zu, es könnten auch nur 40 ım/st. gewesen sein. Offensichtlich meint der Yatrichter - wie es auch dem Sprachgebrauch entspricht - eine Geschwindigkeit, die 50 km/st. sehr nahe konnt.

d) Bei dieser Geschwindigkeit konnte der Angeklagte den wagen nicht mehr rechtzeitig anhalten, selbst wenn er den Fußgänger sofort bei Beginn des Jberholens in dem zunächst schräg nach links fallenden >cheinwerferlicht noch in einer Entfernung von 25 m vor sich gesehen hätte; denn sein „nhalteweg (3remsweg von 20 m zuzüglich dos während der Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sezunde zurüc«kgelesten rahrweges von 14 m) überstiez die Reichweite seines Scheinwerferlichts erheblich. Deshalb nat das Landgericht das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten mit Recht darin gesehen, daß er nicht wenigstens vor Beginn des Überholens aufgeblendet und die für diesen Vorgang erforderliche Fahrstrecke ausgeleuchtet, sondern sein Fahrzeug ins Dunkle hinein mit einer für sein Abblendlicht zu hohen Geschwindigxeit nach links gesteuert hat und zu nahe an den linken Fahrbahnrand gefahren ist, obwohl er zu dieser Zeit und auf dieser Strecke mit Fußgängern rechnen muöte, die - in srmangelung eines Gvehweses — vorschriftsmäßig links

nahe am Fahrbahnranä singen (U4.5. 15-17). Auf die von der Revision als zu ungenau beanstandeten Angaben darüber, in welcher üuntfernung von der Unfallstelle der Angeklagte nit dem überholen des Fiat-Wagens besonnen und wann und wie cr den Fußgänger bemerkt hat, kommt es bei dieser „achlage nicht entscheidend an.

e) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Annahue des Tatrichters, der Angeklagte habe scinen iagen nuch rechts gerissen und gleich darauf einen von dem Fußsänger herrührenden Schlag an der linken Seite seines „u-

gens verspürt (UA. 5, 4), nicht widersprüchlich, Daß der Angeklagte sich dieses Schlages erst bewußt wurde, nachden er das Lenkrad nach rechts sezosen hatte, schließt es

nach der Lebenserfuhrung nicht aus, daß der Zusammenstoß vorher stattgefunden hat, ehe der Wagen dem steuereinschla; sehorchte. Auch ist es möglich, daß der zu weit nach links an den vahrbahnrand geratene Wagen den j'ußsünger erst von hinten erfaßte, als der Angeklagte das Steuerrad soeben nach rechts eingeschlagen hatte.

f) Für das Unfallgeschehen ist es unwesentlich, ob der Angeklagte zunächst nur "ahnte", daß der als Schatten erkennbare Fußgänger den schlag gegen sein Fahrzeug verursacht habe (UA S. 5), oder ob er das wußte (UA 19). las strafbare Verschulden des Angeklagten liest vor diesem Zeitpunkt. Übrigens bezieht sich das "Ahnen! eines Zusammenstoßes auf den Zeitpunkt des Anpralls, das "Wissen" aber auf den späteren, in dem der Angeklagte feststellte, daß der linke scheinwerfer seines Fahrzeugs zersplittert war (UA S. 5 und 19).

ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

a) bie Strafkammer macht es entzsegen den Ausführungen der xevision dem Angeklasten nicht zum schuldvorwurf, daö er nicht unmittelbar nach dem Anprall und der 3esichtisung des wagens die am Unfallort anwesenden Personen - > und x - von deu Unfallgeschehen unterrichtete, obwohl er angesichts seines zertrümnmerten Scheinwerfers nicht mehr daran zweifeln konnte, daß er den Fußgänger angefahren hatte und dieser drinsend ärztlicher äüilfe bedurfte (UA S. 18). Sie unterstellt zu seinen Gunsten auch, daß er sich sogleich nach dem Auffinden des Verletzten um diesen bemüht hat und nur weggefahren ist, un Hilfe zu noien (UA 5. 13). Vielmehr entnimmt der Tatrichter den entscheidenden wiliensentschluß des Angeklagten, dem Verunslückten keine Hilfe zu leisten, aus dem späteren Geschehen. ür ist überzeugt, daß der Angeklagte seine Pflicht zu helfen, nindestens in dem augenblick bewußt außer acht gelassen hat, als er an der nocen dienstbereiten Tankstelle Zeier vorbei und in die Fapierfabrik hineinfuhr, um le-Sislich Unfallspuren an seinem „agen zu entfernen, anstatt auch nur den Versuch zu nachen zu telefonieren, obwohl das - wie er wußte — an beiden Stellen noch möglich war (üh 3» 19). &s kam ihm nach der üeinung der strafkanner nur darauf an, Zeit zu sewinnen und zu beobachten, was weiter scschehen werde, un dann seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Diese Annahme sieht das Landgericht dadurch bestätigt, daß der Angeklaste sich kurze Zeit darauf nach dem Kintreffen der Polizei an der Unfallstelle als Zeuge meldete und aus der luft gzegriffene Angaben über das Unfallsceschehen machte.

b) Bei dieser Sachlage hat die Straflammer mit “echt festgestellt, daß das Vergehen nach § 3530. £tuB vollendet worden ist.

Zutreffend hat sie hierbei den Zeitpunkt zugrundeselest, in dem der Angeklagte seinen vntschluß, dem Verunglückten nicht zu helfen, zum ersten Mal nach aussen kundgab (v&l. Schönke-Schroeder 9. Aufl. § 330 & StuB Anm. V): der abweichenden Ansicht von „ezger (Ik 8. Aufl. Bd. 1 S. 34), nach der cine echte Unterlassungstat erst mit den Ablauf der "Handlunsstrist" vollendet sein soll, selbst wenn der Täter schon früher entschlussen war, sich seiner Eflicht zu entziehen, vermug der Senat, jedenfalls für cas Vergehen des § 350 a SttG5, nicht zuzustimmen, Der strafsgrund der unterlassenen Hilfeleistung besteht nänlich in der "Versäumung der Gelejzenheit zur erfolgreichen schadensabwendung" (Amtl. »egründung S. 44; Ik § 330 ® Ann. I). Kine Schädigung des Opfers tritt regelmäsig schon infolge einer Verzögerung der Hilfe ein, weil dadurch die Lage des Verunglückten zunehmend verschlimmert wird. Hierbei kommt nicht nur die erhöhte sefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Opfers in Betracht, sondern es müssen auch die Vermehrung und Verlängerung von Schnerzen berücksichtigt werden. Denn die Linderung der schmerzen stellt keine bloße, mit einer wirksamen ililfe nur lose zusammenhängende Annehnlichkeit dar, die nicht ins gewicht ficele (vgl. Rüst 77, 301). Will der Verp£lichtete dem Gebot des § 350 c StGB genügen, muß er die zur Abwendung jener Schäden wirksanste, also nöglichst sofortige „ilfe leisten.

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Abgesehen davon richten sicn auch art und Zeitpunkt der uilfeleistungspflicht nach dem Sittensesetz, ohne küczsicht auf die Anschauung des Verpflichteten (Rust 74, 69, 71, 201; IK § 330 e Ann. II 4). Als Maßstab gilt die Beurteilung durch einen verständigen Beobachter in dem Zugenblick, in dem sien die Notwendigkeit zu helfen herausstellt. Hiernach muß ein Bewußtloser, dessen Verletzungen — wie im vorliegenden Fall - nicht ohne weiteres zu erkennen sind, sofort ärztlicher iiilfe zugeführt verden. venn der Verpflichtete ihn nicht allein oder mit Hilfe dritter, sogleich anwesender Personen fortschaffen kann, muß er ohne Zö;sern einen Arzt nherbeirufen oder bei der Unflallmeldestelle einen Arankenwagen anfordern. Unterläät er dies, so überläßt er den Verunglückten einen ungewissen üchicksal und macht sich schon dadurch eines vollendeten Vergehens nach § 730 e StGB schuldig.

Bei einer solchen Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob sich etwa später nei der ärztlichen Untersuchung des Verunglückten herausstellt, daß dieser auch Gann nicht mehr zu retten gewesen wäre, wenn ur sofort ärztlich behandelt worden wäre (vgl. kGSt 71, 200, 202; velzel iJW 1953, 329), Regelmäßig setzt nur der sofortige Tod des Opfers der iiilfeleistunsspflicht ürenzen (BGHSt 1, 266, 269; JK 1956, 347). Ob dies auch dann gilt, wenn der Verunglückte so schwer verletzt worden ist, daß der Tod auch für einen Laien unabwendbar erscheint, so daß selbst schnellste Hilfe dem Opfer weder kettung noch Linderung seiner ualen bringen könnte (vgl. BüH 2 StR 579/59 von 22, Februar 1960), braucht nicht erörtert zu werden, weil ein solcher Ausnahmefall hier nicht gezepen ist,

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Da die struftat des 3 330 c SstuB im vorliegenden Fall schon vollendet war, als der Angeklaste an der Tankstelle vorbei in das Gelände der Papierfabrik Fra einfunr, un dort Giu Scheinwerfersplitter an seinen liagen zu beseiti,en, scheidet ein strafbefreiender Rücktritt aus, wenn auch der Angeklagte alsdann wieder zum Unfallort zurück.ehrte, und sich dort - alleräüinss vergeblich - un den Verletzten bemühte.

zbensowenig ist der von Schönke - Schroeder a.u:.0: vertretenen ansicht, daß kier der vurundgedanke der tätigen keue mit strafbefreiender Wirkung anzuwenden sei, zuzustimmen, weil der Gesetzgeber eine solche Vergünstigung nur für bestimmte „traftatbestände aus besonderen sriminalpolitischen Erwägungen vorgesehen hat (vgl. u.a. > 49 a Abs. 4 StGB, § 158 StGB, § 410 AbgO) und eine cnteprechende Anwendung auf sonstige Straftaten zu kriminalpolitisch unerwünschten Ergebnissen führen würde, Überdies hatte der Angeklagte auch nach der Umkehr auf dem üelände der Papierfabrik keinen ernstlichen Hilfswillen mehr, wie ger Tatrichter rechtsirrtumfrei aus seinem späteren Ver- ‚alten gegenüber den Verkehrspolizeibeanten gefolgert

hat.

c) In welchem Zeitpunkt hier das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung begonnen hat, läßt das angefochtene Urteil zwar nicht deutlich erkennen. Das ist indes - entgegen cer Annahme der kevision - unschädlich, weil Beginn und Vollendung einer „iraftst auch zeitlich zusammenfallen können. Jedenfalls ist deu Feststellungen zu entnehmen, daß der Angeklagte den fiillen, fernmündlich Hilfe herbeizuholen, schon nicht mehr hatte, als er.ın der hell erleuchteten Tankstelle Ze@® vorbeifuhr (UA S. 19, 20).

&) Ohne urfolg macht die Revision ferner zeltend, das Landgericht habe nicht erörtert, ob der Angexlagte überhaupt erwosen habe, er müsse in seiner Lage auf der stark pefahrenen Straße telefonieren, um Hille nerbeizuholen. ver Angeklagte hatte sich seibst in der Hauptverhandlung auf eine solche Absicht berufen. Hierauf konnte der Tatrichter die den Feststellungen zu entnehmende überzeugung zründen, daß der Angeklagte sich auch zur Tatzeit dieser nahe liegenden Möglichkeit bewußt war, aber trotzde:. diese ihm mögliche und zumutbare Hilfeleistung bewußt außer acht gelassen hat {üA 5. 20).

e) Der Angeklagte ha* es auch nicht aus nopflosigxeit unterlassen, entgegen seiner ursprünglichen Absicht ıilfe für den Verletzten herbeizurufen. Das hat der Yatrichter für den hier entscheidenden Zeitraun rechtsbedenkenfrei ausgeschlossen (UA S. 22).

3) »chließlich läßt auch die Verurteilung wegen Unfallflucht keinen kechtsfehl«.. zum Nachteil des Angeklag-

ten erkennen.

a) Entgegen der Meinung der Revision erblickt das Landgericht in der räumlichen antfernung des Angexlasten vom Unfallort noch keine Unfallflucht, weil er in diesen Zeitpunkt den inneren Tatbestand dieses Vergehens nöglicherweise noch nicht erfüllt hatte. Vielnehr nimmt es zugunsten des Angeklagten an, daß er sich der im § 142 StGB vorausgesetzten Wartepflicht erst entziehen wollte, üls er an der Tankstelle Ze vorbei zur Zapierfabrik Fr funr (UA S. 22). Der Tatrichter seht aiso zutreffend davon aus, daß die Hilfeleistungs-

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pflicht der Wartepflicht vorgeht und deshalb die entfernung von der Unfallstelle den Tatbestand der Unfallflucht noch nicht verwirklicht, wenn sie der Erfüllung der Hilficleistunsspflicht dient.

b) In Übereinstimmung mit der Kechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt die Strafkammer vielmehr an, daß Unfallflucht auch von einem anderen Urt als von der Unfallstelle aus begangen werden könne, wenn der vom Recht gebilligte Grund der üntfernung wegfällt, Dann mu3 der Täter zur Unfallstelle zurückkehren, um nunmehr dort seiner Fflicht, zu warten und Feststellungen zu dulden, zu genügen (BüUHSt 4,144; 5, 124; 127; VRS 4, 48 Is 49, 52; 5, 200, 201; 4 Stk 583/56 vom 7.3.1957, angeführt von Martin in DA 1958, 95 unter VI h; 4 StR 292/59 vom 22.1.1960, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Dies gilt auch dann, wenn der Täter seinen kntschluß, Hilfe zu holen, aufgibt. Nicht anders wäre die Rechtslage, wenn er aus kopflosigkeit weggefahren sein sollte, wie das Landgericht immerhin für zöglich hält. Auch dann ist sein Entfernen zunächst entschuldigt, löst aber nach dem Abklingen dieses Zustandes der Verwirrtheit die Rückkehrpflicht aus. Nach den Feststellungen war der Angeklagte jedenfalls in dem Zeitpunkt, als er an der Tanksteile vorbei zur Papierfabrik fuhr, nicht kopflos. Er war also von diesem Augenblick an verpflichtet, zur Unfallstelle zurückzukehren, um dort die iu § 142 StGB bezeichneten Feststellungen zu dulden.

c) Allerdings hat sich der Angeklagte alsdann noch zweimal zum Unfallort zurückbegeben. Beim ersten Mal entfernte er sich wieder, mit dem Vorgeben, Hilfe zu holen.

Bein zweiten Nal meldete er sich bei den inzwischen eingetroffenen Polizeibeamten, um falsches Zeugnis über das Unfallgeschehen abzulegen.

Ob der Tatbestand der Unfallflücht schon durch das kurze Verweilen auf dem Gelände der Papierfabrik oder curch die spätere abermalige Entfernung von der Unfallstelle ohne ernstliche Absicht, Hilfe zu holen, verwirklicht worden ist, kann unerörtert bleiben, Jedenfalls heat der Angeklagte, die durch sein - möglicherweise erlaubtes - intfernen ausgelöste Rückkehrpflicht nicht erfüllt, weil er durch seinen fäuschungsversuch zu erkennen gegeben hat, daß er sic. mit dieser Rückkehr nicht dem gesetzlichen Zwang, Feststellungen über das Unfallgeschehen zu dulden, beugen wollte. Zwar ist ein Unfallbeteiligter grundsätzlich nicht verpflichtet, sich an der Unfallstelle als solcher zu erkennen zu geben oder selbst an der Auflilärung des Unfallgeschehens handelnd teilzunehmen. Er genügt seinen Pflichten schon dadurch, daß er sich für die Ermittelungen der Polizei oder anderer feststellungsfähiger und feststellungsbereiter Personen zur Verfügung hält und die erforderlichen Feststellungen duldet (BG6HSt 7, 112, 117; VRS 5, 287, 367).

Sucht er aber die Aufklärung des Unfalls dadurch zu vereiteln, daß er sich bei der polizei freiwillig als Unfallzeuge meldet und falsche Angaben über das Unfallgeschehen nacht, so handelt er dem Sinn der Rückkehrrflicht zuwider. Seine körperliche Anwesenheit am Unfallort dient unter diesen Umständen umgekehrt dazu, seine Beteiligung am Unfallgeschehen zu verschleiern.

Die mit einer solchen Gesinnung und zu solchem Zweck aus-

seführte Rückkehr kann ihm den schuldvorwurf aus § 142 Stun nicht ersparen (vgl, auch 34ll in Vas 12, 197).

4, Auch die Strafizumessung und die üntscheidung über die „ntzielhung der „ahrerlaubnis lassen keinen den B5eschwerdefünrer benachteiligenden “echtsmangel, besonders keinen gedan..lichen “«iderspruch, erkennen. Lie itevision muß daher verworfen werden.

genatspräsident Jr.Rotberg krumme Sauer ist beurlaubt und ortsab-

wesend. ur ist deshalb ver-

hindert, zu unterscnreiben.

arunnmne

Lang-Hinrichsen Flitner