Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Beschluss vom 20.01.1960 – 4 StR 292/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

2160 074 x StGB : 142 Durch die Flucht entzieht sich den im § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen auch der Unfallbeteiligte, der erst auf der weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt und nun mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt. Das gilt solange, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn der unfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und an einem Ort gestellt wird, an dem noch Feststellungen der im x 142 &tGB genannten Art möglich sind. BGii, Beschl.v. 26. Januar 1960 - 4 5tx 292/59 AG München LG kXünchen BayobL6G or. Beschluß in der Strafsache gegen den Kaufmann Klaus Sch EEE zus ı w, Landkreis "WW, ;seloren an DB. ED EB irn wegen Verkehrsunfallflucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s durch Senatspräsident Dr. Rotberg unä die Bundesrichter Xrumnme, Dr. Sauer, kartin und Prof. Dr. Lang-Ninrichsen nach ärnörung des Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 1960 beschlossen: Durch die Flucht entzieht sich den im 5, 142 \t&B vorgesehenen Keststellungen auch der Unfallbeteili,te, der erst auf der beiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner ünfallbeteiligung erlangt und run mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt. Das gilt solange, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen bestent. Dieser Zusa.menhang liegt jedenfalls dann vor, wenn der Unfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und an einem Ort gestellt wird, an dem noch Feststellungen der im , 142 3tGB genannten Art ıwöslich sind. Am 23. Mai 1958 gegen 2% Uhr fuhren zwei Personenkraftwagen durch die IWBstra3e in YEEEEEB in südwestlicher Richtung. Der eine Wagen wurde von dem Angeklagten, der zuvor eine „irtschaft besucht hatte, der andere von dem Kaufmanr 2ED zesteuert. Als sich beide Wagen einer vor der Kreuzung der LEEEB- zit ier >EB- uni der :@hhBstraße (in der Straßenmitte) gelegenen Verkehrsinsel näherten, Zuhnr

Tachschlagewerk: Ja 3 Amtliche Sammlung: ja r M 2160 074 x

StGB : 142

Durch die Flucht entzieht sich den im § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen auch der Unfallbeteiligte, der erst auf der weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt und nun mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt. Das gilt solange, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn der unfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und an einem Ort gestellt wird, an dem noch Feststellungen der im x 142 &tGB genannten Art möglich sind.

BGii, Beschl.v. 26. Januar 1960 - 4 5tx 292/59 AG München LG kXünchen BayobL6G

or.

Beschluß in der Strafsache gegen

den Kaufmann Klaus Sch EEE zus ı w, Landkreis "WW, ;seloren an DB. ED EB irn

wegen Verkehrsunfallflucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s durch Senatspräsident Dr. Rotberg unä die Bundesrichter Xrumnme, Dr. Sauer, kartin und Prof. Dr. Lang-Ninrichsen nach ärnörung des Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 1960 beschlossen:

Durch die Flucht entzieht sich den im 5, 142 \t&B vorgesehenen Keststellungen auch der Unfallbeteili,te, der erst auf der beiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner ünfallbeteiligung erlangt und run mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt. Das gilt solange, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen bestent. Dieser Zusa.menhang liegt jedenfalls dann vor, wenn der Unfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und an einem Ort gestellt wird, an dem noch Feststellungen der im , 142 3tGB genannten Art ıwöslich sind.

Am 23. Mai 1958 gegen 2% Uhr fuhren zwei Personenkraftwagen durch die IWBstra3e in YEEEEEB in südwestlicher Richtung. Der eine Wagen wurde von dem Angeklagten, der zuvor eine „irtschaft besucht hatte, der andere von dem Kaufmanr 2ED zesteuert. Als sich beide Wagen einer vor der Kreuzung der LEEEB- zit ier >EB- uni der :@hhBstraße (in der Straßenmitte) gelegenen Verkehrsinsel näherten, Zuhnr IB - etwas zurückgesetzt - links neben den ängeklagten, um ihn zu überholen. Durch die Verkehrsinsel wurde die rechte Fahrbahnhälfte auf 5,50 m verengt. Da sich der Angeklagte nicht

rechts hielt, sondern in einem Abstand von nur 55 - 1Ci cn \rechts) an der Verkehrsinsel vorbeifuhr, nmu3te DW uü nicht in voller Fahrt auf die insel oder den sagen des Angeklagten aufzufahren, scharf bremsen. ur tat dies auch, konnte aper nicht verhindern, da3 er mit den linken Rädern seines Wagens auf den Bordstein der Verkehrsinsel aufprallte; datei platzten die beiden linken HKeifen; außerdem wurden die vorderachse verbogen unä die Lenkung stark beeinträchtigt.

Der Angeklagte, der zwar bemerkt hatte, daß der Kraftwagen neben ihm scharf bremste, den Unfall selbst und die ihm sofort gegebenen Licht- und Ichalllzeichenr aber unwiderlexbar nicht wahrgenommen hat, setzte seine Fahrt fort. DE verfolste ihn alsbald mit einem vorbeikommenden anderen Kraft- „agen. Nach etwa 500 m holte DB den ıngeklagten ein und hielt ihn an. Dieser erkannte in DB den Führer des Kraftfahrzeugs wieder, das ihn vor der obengena:nten Kreuzung zu überholen versucht ha te; er san auch, daß SR ihr nicht rit dem eigenen wagen nachgefahren war. DEE warf dem Angeklagten vor, die "Zertrümmerung" seines - des DB - Kraftwagens verschuldet zu haben, und forderte ihn auf, das :intreffen der Zunkstreife abzuwarten; er erklärte ihn auch, warum er ihn für schuldig halte. der ängeklagte rechne.e nunmehr ernstlich damit, daß er - wenn auch richt ohne weiteres schuldhaft - an einen Unfall mit. erheblichem „achschaden beteiligt war; er erkannte auch, da3 DB ein interesse an näheren Feststellungen hatte. Gleichwohl lehnte er es ab, auf die Funkstreife zu warten, und fuhr weiter, obwohl ihm zB mit einer Anzeige wegen Unfallilucht gedrohthatie. Seine Person konnte erst auf Umwegen und nur deshalb ermittelt werden, weil DE sich das Kennzeichen des Kraftwagens des Angeklagten aufgeschrieben halte. Fes'stellungen am Unfallort »aren dann nicht nehnr möglich; ebensowenig eine Prüf.ng der rahrtauglichkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Unfalls.

Der Amtsrichter hat den Angeklagten auf Grund des geschilderten Verhaltens wegen Unfallflucht zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Das Landgericht verwarf die Berufung des Angeklagten. In den Urteilsgründen führte es aus, daß sich der Beschwerdeführer zwar zunächst mangels Kenntnis seiner Unfallbeteiligung berechtigterweise von der Unfallstelle entfernt habe. Dadurch sei aber seino Wartepflicht nicht beendet worden, weil DE ihn sofort verfolgt, nicht aus den Augen verloren und schon nach etwa 500 m eingeholt habe. Zwischen der Unfallstelle und dem Ort, an dem der Angeklagte seine Unfallbeteiligung erfahren habe, hätten also noch enge räumliche und zeitliche Beziehungen bestanden, die die Annahme rechtfertigten, daß der Angeklagte auch von diesem Ort aus noch habe fliehen können.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat auf die Revision des Angeklagten die Sache ddm Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 121 Abs. 2 GVG). Es möchte der Rechtsansicht der. Vordergerichte beitreten, sieht sich jedoch hieran durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. November 1958 (1 Ss 1227/58), veröffentlicht in DAR 1959, 75 Ir. 40, gehindert. Dort wird die Auffassung vertreten, daß Unfallflucht nicht mehr begehen könne, wer sich in Unkenntnis seiner Beteiligung an einem Unfall bereits so weit vom Unfallort entfernt hat» - in jenem Fall 800 m -, daß er für am Unfallort verbliebene Personen nicht mehr ohne weiteres erreichbar oder als Unfallbeteiligter foststellbar ist. Das Oberlandesgericht hält eine Flucht im Sinne des § 142 StGB nur in den Fällen für möglich, in denen ein Unfallbteiligter die Unfallstelle in Kenntnis seiner (möglichen) Beteiligung verlä3t, sei es, daß er sich - wie in

den meisten Fällen — schon unmittelbar durch die räumliche Entfernung vom Unfallort den Feststellungen entziehen will, sei es, daß er zunächst ohne Fluchtwillen weiterfährt, dann aber der Pflicht zur Rückkehr vorsätzlich nicht nachkommt. Habe aber, so folgert das Oberlandesgericht, ein Unfallbeteiligter den Unfallort "endgültig" verlassen, ohne sich hier. durch strafbar gemacht zu haben oder wenigstens eine Rückkchr-f pflicht ausgelöst zu haben, so komme eine Flucht - von anderen Orte aus — nicht mehr in Betracht, möge der Unfallbeteiligte auch von cinem Verfolger gestellt werden (vgl. OIG Hamm

in VRS 7, 191, 194). r

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Bayerisch Oberste Landesgericht kann die Revision des Angeklagten nicht wie beabsichtigt verwerfen, ohne von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abzuweichen, derzufolge sich der Angeklagte wegen endgültiger Entfernung vom Unfallort keiner Unfallflucht mehr schuldig gemacht haben könnte.

Ill.

Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichta an.

Bei der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist davon auszugehen, daß § 142 StGB - mit einer noch zu erörternden Einschränkung - das Vereiteln unfallaufklärendor Feststellungen durch Flucht nach einem Verkehrsunfall schlecht hin und nicht nur durch ein Verlassen der Unfallstelle unter Strafe stellt. Solche Flucht spielt sich nun allerdings meist so ab, daß der Unfallbeteiligte den Unfall sofort bemerkt, sich der Tatsache oder Möglichkeit seiner Beteiligung

„5.

en Ort und Stelle bewußt wird und gleichwohl - ohne anzuhalten oder nach nur vorübergehendem Halt - weiterfährt, um den in § 142 StGB genannten Feststellungen zu entgehen. Hier beginnt die Flucht nit dem räumlichen Verlassen der Unfailstelle; sie ist vollendet, wenn sich der Wartepflichtige

so wcit von dieser entfernt hat, daß er für am Unfallort anwesende oder zu erwartende (feststellungsfähige und - bereite) Personen nicht ohne weiteres mehr erreichbar oder als Unfallbeteiligter feststellbar ist (vgl.BGH VRS 4, 57, 58; 8, 207; 208; 12, 51, 53). Der Begriff der Flucht schließt jedoch

nicht aus, daß sie auch noch von einem anderen Ort als der Unfallstelle aus begangen werden kann, den ein Unfallbeteiligter auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle erreicht. Das

ist in der Rechtsprechung für den Fall anerkannt, daß ein Verkehrsteilnehmer den Unfallort - in Kenntnis des Unfalls

und seiner Beteiligung — aus einem anderen Grunde verläßt

als dem, sich der Aufklärung des Unfallgeschehens zu entziehen; so, um einen Verletzten ärztlicher Hilfe zuzuführen oder um sich vor tätlichen Angriffen erregter Augenzeugen vorübergehend in Sicherheit zu bringen. Hier beginnt der Unfallbeteiligte von dem Augenblick an im Sinne des § 142

StGB zu fliehen, in dem der Grund der erlaubten oder entschuldigten Entfernung vom Unfallort wegfällt, ohne daß der Beteiligte seiner Pflicht zur Rückkehr genügt (vgl. RGSt 63, 18; BGHSt 5, 124, 127; BGH VRS 4, 48, 49 und 49, 52; 5, 200; 201; BGH 4 StR 583/56 vom 7. März 1957, angef. bei Martin in DAR 1958, 93 unter VI 1 b). Das nimmt auch das Oberlandesgericht „Hammt an. Es will aber den Satz, „daß Unfallflucht auch von einem anderen als dem Unfallort/begangen werden könne, auf die Fälle beschränken, in denen der Täter den Unfall und

seine Beteiligung schon beim Verlassen der Unfallstelle gekannt hat. Diese Einschränkung läßt sich indes weder dem Wortlaut noch dem Zweck noch der Entstehungsgeschichte des

§ 142 StGB entnehmen.

Der ihm drohenden Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder seiner Beteiligungsart durch die Flucht sich entziehen,kann allerdings nur, wer weiß oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß er einen Unfall (mit-)verursacht haut, Von diesem Erfordernis geht auch das Bayerische Oberste Lande;. gericht aus; es wendet sich aber mit Recht gegen die Auffausung, daß ein Unfallbeteiligter, der zunächst in Unkenntnis seiner Unfallbeteiligung vom Unfallort weiterfährt, auf der Weiterfahrt aber alsbald hiervon erfährt (oder sich dessen sonst bewußt wird), deshalb - durch Fortsetzung der Fahrt - keine Unfüllflucht mehr begehen könne, weil er diese Kennt- % niepe nicht schon am Unfailorte hatte, Der Gescetzeswortlaut zwingt nicht zu dieser Aunlegung. Dem Zweck des § 142 StGB aber wird die Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm weniger gerecht als die des Bayerischen Obersten Landesgerichtz.

Die durch diese Vorschrift begründete Warte- und Duldungspflicht soll - im öffentlichen Interesse - die zur (späteren) Klärung bürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallketeiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 £; 12, 253). Auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, aber auch auf die Durchführbarkeit dieser Feststellungen

ist es ohne Einfluß, ob ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle in Kenntnis oder in Unkenntnis des Unfalls und seiner Mitverursachung verlassen hat. Wie das Bayerische Oberute Landesgericht in dem Vorlegungsbeschiuß zutreffend darlegt; ist kein Grund ersichtlich, warum derjenige, der in Unkenntnis eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls die Unfallstelle verläßt, hierdurch endgültig von der ihn auf Grund seiner Unfallbeteiligung treffenden Warte- und Duldungspflicht frei werden sollte und seine Fahrt auch dann sollte fortsetzen dürfen, wenn er alsbald nach dem Verlassen der Unfallstelle von dem Unfall und seiner Beteiligung hieran

- 1 -

Kenntnis erlangt. Andererseits hängt, wie das Bayerische Oberste Landesgericht ebenfalls richtig hervorhebt, die Verwerflichkeit des Verhaltens desjenigen, der sich nach Verursachung eines Verkehrsunfalls vorsätzlich durch die Fortsetzung seiner Fahrt den Feststellungen entzieht, grundsätzlich nicht davon ab, ob er noch an der Unfallstelle

odor erst auf der anschließenden Weiterfahrt von der Tatsache des Unfalls und seiner Beteiligung an diesem erfährt. Schließlich 1äßt sich auch der Entstehungsgeschichte des § 142 (139 a) StGB und des dieser Vorschrift vorangegangenen § 22 KFG nichts für die vom Oberlandesgericht Hamm vertretene Auslegung entnehmen.

Die Annahme einer Warte- und Duldungspflicht des erst auf der Weiterfahrt "schlechtgläubig" gewordenen Unfallbeteiligten ist allerdings an die Voraussetzung zu knüpfen, daß noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem ünfallgeschehen besteht, d.h. daß sich der Unfallbeteiligte nicht schon soswolt von der Unfallstelle entfernt hat und daß noch nicht so viel Zeit verstrichen ist, daß an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen nicht mehr ohne weiteres zu erwarten sind. Von dieser Einschränkung ging die Rechtsprechung bisher schon für den Fall der bewußten, aber erlaubten oder entschuldigten Entfernung von der Unfallstelle aus (vgl. BGH VRS 5, 200, 201). Ob hieran festzuhalten st; kann zweifelhaft sein, weil beim Verlassen der Unfallstelle in Kenntnis der Unfallbeteiligung der Gedanke der Wiederherstellung der ursprünglich gegebenen Feststellungsmöglichkeiten im Vordergrund steht. Keinesfalls kann auf den genannten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang verzichtet werden, wenn die Unfallflucht nicht durch Verletzung einer Pflicht zur Rückkehr an den Unfallort, sondern (schon) durch Entfernung von diesem begangen wird. Ein solcher Zusammenhang liegt immer vor, wenn der Unfallbeteiligte die Unfallstelle in Kenntnis des Unfalls und seiner Beteiligung mit Fluchtwillen verläßt; denn

hier fällt der Beginn des Fluchtvorganges mit dem Sichentfernen von der Unfallstelle zusammen. Er ist aber auch dann für eine Anwendung des § 142 StGB unerläßlich, wenn der Unfallbeteiligte zunächst arglos weiterfährt und erst später von seiner Boteiligug en dem Unfall erfährt. Denn der Gesetzgeber verbindet mit den Begriff der Flucht im § 142 StGB die Vorstellung eines festen örtlichen Ausgangspunktes, von dem sich der Flüchtige entfernt, im Gegensatz etwa zu der Flucht vor bestimmten Personen, die ihrerseits ebenfalls üen‘Standort wechseln (vgl. dazu einerseits § 19 des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, wo der Tatbestand der Unfallflucht dahin gefaßt wat, daß der Führer eines Kraftfahrzeugs im Falle eines Zusammenstoßes seines Fahrzeugs mit Personen "nicht sofort hält" /Verhandlungen des Reichstages XII. Legislaturperiode 1. Session 1%9 Bd. 248 8. 5593, 5595, 5603; Bd. 253 S. 7579, 75997; andererseits §§ 347 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtskommission in zweiter Lesung zusammengestellt und überarbeitet vom Bundesministerium der Justiz - E 1959 II -, wo die Unfallflucht ausdrücklich als cin Sichentfernen "vom Unfallort" umschrieben wird).

Wann und wie lange ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgaschehen vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage und daher in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen (vgl. hierzu RG DR 1939, 1435, wo ein solcher Zusammenhang bei einer Entfernung von "nur etwa 3 km" vom Unfallort bejaht wurde; vgl. auch Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. 1959 Anm. 12 und 13 zu § 142 stGB /S. 13907, Niederreuther in GS 116, 281 /292/293/). £r ist - mit dem Bayerischel Obersten Landesgericht - unbedenklich in einem Falle wie dem vorliegenden zu bejahen, wo der arglos weiterfahrende Unfallbeteiligte vom Unfallort aus sofort verfolgt und 500 m von diesem entfernt gestellt wordeneist;denn hier waren «Boststel:wnen vor allem zur Art der Beteiligung an dem Unfall noch ohne weiteres möglich.

Keiner Entscheidung bedarf die auch vom vorlegenden Gericht offen gelassene Frage, ob der Angcklagte den (äußeren) Tatbestand des § 142 StGB auch dann verwirklicht hätte, wenn er zwar an der Stelle, an der er von dem Unfall und sciner möglichen Beteiligung an diesem Kenntnis erlangte, gewartet und Feststellungen über den Unfallhergang ermöglicht, sich aber gewelgert hätte, einem Verlangen des Unfallgeschädigten oder der Polizei, mit seinem Kraftwagen zur Unfallstelle zurückzukehren und dort Ermittlungen zu dulden, Folge zu leisten. Aus dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit wäre die Frage angcsichts der geringen Entfernung vom Unfallort nicht von vornherein zu verneinen.

Die Urteile BGH VRS 4, 49 (52) und Bd. 5, 42 (44) - vels» auch BGHSt 7, 112 (116) — siehen der hier vertretenen Ausiezung richt entgegen. Dort findet sich zwar der Satz, daß ein Unfallbeteiligter dann nicht zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichtet ei, wenn er erst nachträglich von dem Unfall Kenntnis erhalte. Sic behandeln indes nicht die Frage, ob ein solcher Unfallbeteiligter an dem Ort, an dem er diese Kenntnis erlangt, zu warten hat. Außerdem betrifft das in beiden Entscheidungen zur Begründung angezogene Reichsgerichtnurteil in VAE 1941, 205 Nr. 263 (= DJ 1041, 1096) den Fall, daß dem Täter terst längst nach der Beendigung seiner den Unfall herbeiführenden Fahrt zum Bewußtsein kommt, an einem Unfall beteiligt sewesen zu sein, und er daraufhin versucht, etwaige Spuren sciner Tat zu verwischen und den Verdacht von sich abzulenken". Nur für diesen Fall verneint das Reichsgericht den Tatbestand der Unfallflucht. Im übrigen führt es — durchaus in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - aus, daß das Vergehen nach § 142 (139 a) StGB nicht nur am Orte des Unfalls, sondern unter Umständen auch später an einem anderen Ort, der auf der Weiterfahrt erreicht wird, begangen werden

könne, vorausgesetzt, daß noch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Unfallort bestehe. Den genannten Urteilen darf daher nicht der Sinn beigelegt werden, daß sie eine Unfailflucht schlechthin ausschließen wollen; wenn der Unfallbeteiligte "erst nachträglich" von dem Unfall erfährt.

Rotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Rotberg

Martin Lang-Hinrichsen