Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 07.04.1960 – 4 StR 326/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2153 030
In Nanen des Yolkes
{n der Strafsache gegen
den Autoschlo ser Hans GC EB zus sche >. CE, dort echboren an @. EEE EB, zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 21. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. sauer Bundesrichiter Martin
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt EB in der Verhandlung,
Bundesanwalt EEE bei der Verkündung. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. April 1960 wird verworfen,
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels,
Dem Angeklagten wird die seit dem 8. April 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24, Februar 1959 eines Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in einem besonders schweren Fall, eines Vergehens der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges, eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein, eines Vergehens der Steuerhinterziehung im Rückfall, eines Yergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, eines Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, sämtliche Taten in Tateinheit stehend, sowie in Tatmehrheit mit einem Vergehen der versuchten Unfallfilucht, für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten deswegen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten Fefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, sowie zu den kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger verurteilt. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Angeklagten hat es für immer untersagt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Auf diese Revision hob der erkennende Senat am 13. Novenber 1959 das Urteil des Schwurgerichts vom 24. Februar 1959 mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchter Fahrerflucht, auf. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im übrigen wurde die Revision des Angeklagten verworfen.
Die Strafkammer hat durch Urteil vom 7. April 1960 wie folgt erkannt:
iS
I. Der Angeklagte ist weiter schuldig eines Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs, eines Vergehens der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein, eines Vergehens der Steuerhinterziehung im Rückfell, eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefänrdung, eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und dreier Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, sämtliche Taten in Tateinheit stehend, und wird zu einer Gesamtstrafe von 4 -vier- Jahren und 8 -acht- Monaten Gefängnis, einer Gelästrafe von 100,-- DM, ersatzweise weiteren zehn Tagen Gefängnis, sowie zu den Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Revisionsinstanz verurteilt.
II. Auf die erkannte Strafe wird die vom 8. Juli 1958 bis 17. Dezember 1958 und die seit 16. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
III. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie richtet sich nur dagegen, daß die Strafkammer "auch ein Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgevalt angenommen hat, insbesondere im Verhältnis zum Urteil des Schwurgerichtes beim Landgericht Nürnderg-Fürth von seinem freien Ermessen den Strafrahnen zu bestimmen, fehlerhaft Gebrauch gemacht hat und eine nicht gerechtiertigte allein zu Ungunsten des Angeklagten gehende Kostenentscheidung offen (soll heißen "getroffen") hat".
Die Revision hat keinen \rholg.
Die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) ist unwirksam, weil dieses Vergehen mit den anderen Straftaten in Tateinheit steht (R6St 63, 357, 360; 64, 210, 214; 65, 125, 129). Infolgedessen ist die gesamte zusätzliche Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang sachlich zu prüfen.
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen aber keinen Rechisfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Eingelangriffe der Revision auf die Bestrafung des Angeklagten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt schlagen fehl.
a) Zutreffend bemerkt wohl die Revision, daß im Urteil des Senats vom 13. November 1959 ausgeführt ist, das Verhalten des Angeklagten erschöpfe sich in einer nach § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbaren grob verkehrswiärigen Fahrweise. Aus dem Zusammenhang der Darlegungen im Urteil des Senats ist jedoch zu entnehmen, daß damit nur die Anwendung des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB gegenüber der von 3 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht dagegen, wie _ die Revision meint, auch gegenüber § 113 StGB abgegrenzt ist. Das Urteil des Senats steht mithin der rechtlichen Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich auch des Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht, nicht im \ege.
b) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt rechtlich keine Bedenken, obwohl dem Angeklagten nach Ansicht der Strafkammer nicht zu
widerlegen war, er habe den Polizeibeamten erst auf so kurze Entfernung gesehen, daß es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, sein Fahrzeug noch vor ihm zum Stehen zu bringen. Darauf, wo das Fahrzeug erst hätte halten können, wenn es vom Angeklagten, so nachdrücklich wie möglich, abgestoppt worden wäre, kommt es für dessen Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nicht an. Entscheidend ist, daß der Angeklagte dem Anhaltegebot des Polizeibeamten nicht entsprechen wollte und sich dem Zueriff des Beamten mit Hilfe der motorischen Kraft des von ihm gelenkten Fahrzeugs in der Weise entzog, daß er den Beamten zum Yegspringen zwang. Mithin hat der Angeklagte den Tatbestand des § 113 StGB vorsätzlich erfüllt (vgl: BGH VRS 19, 188 ff).
2. Auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Strafkammer hat den Strafrahmen rechtlich zutreffend festgestellt. Ihre Stellungnahme zu den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB ist rechtsbedenkenfrei. Daß sie ihr Ermessen mißbraucht hätte, wird entgegen den Anführungen der Revision ebenfalls nicht ersichtlich. Diese geht übrigens irrigerweise davon aus, daß der Angeklagte nur vier Monate Gefängnis weniger erhalten habe als bei seiner Verurteilung durch das Schwurgericht. Der Unterschied beträgt aber sechs Monate Gefängnis. Dazu tritt eine Kürzung der Sperrfrist des § 42 m Abs. 3 StGB.
3. Die Kostenentscheidung greift die Revision mit dem Hinweis an, daß sie der vom Angeklagten mit seiner (ersten) Revision erreichten wesentlichen Besserstellung
(Herabsetzung der Strafe und Entziehung der Fahrerlaubnis nicht menr auf Lebenszeit, sondern nur auf fünf Jahre) nicht entspreche, obwohl die Strafkammer diese hätte berücksichtigen müssen.
Richtig ist, daß die Revision des Angeklagten teilweise Erfolg hatte. Dennoch mußte das Landgericht nicht "die Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen an-Eelessen verteilen". Vielmehr war dies nach § 473 Abs.1 Satz 3 StPO in sein Ermessen gestellt. Die Anführung des § 473 StPO in der Begründung des angefochtenen Urteils spricht dafür, daß die Strafkammer dies nicht übersehen hat. Dabei kann sie berücksichtigt haben, daß die Berechnung aller für das gesamte Strafverfahren geschuldeten Gerichtsgebühren die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Grundlage hat (§ 67 Abs. 1 GKG) und die Gebühr sich mit Rücksicht auf den vom Angeklagten erzielten Teilerfolg von 530 DM auf 330 DM ermäßigt ( § 70,
72 Abs. 1 GKG). Der Angeklagte hat somit für beide Rechtszüge je 200 DM weniger an Gerichtsgebühren zu bezahlen, als er zu zahlen genabt hätte, wenn seine (erste) Revision ohne Erfolg geblieben wäre. Daß Auslagen des Staa} tes -— nur solche werden von § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO erfaßt (vel. BGHSt 10, 15) - ausscheidbar wären, ist nicht zu entnchmen. Danach ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Revision auch, daß der Teilerfolg des Angeklagten sich
für ihn ebenfalls im Kostenpunkte auswirkt, wenngleich dies aus der knapp gefaßten Begründung der Kostenent-
scheidung des Landgerichts nicht ohne weiteres zu er-
sehen ist.
Rotberg Krumme Sauer
Martin Flitner